Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.06.2026 – 6 StR 515/25

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240626B6STR515.25.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Nebenklägerin hat die durch ihre Revision erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Der Antrag der Adhäsionsklägerin, ihr im Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Neben- und Adhäsionsklägerin hat es abgesehen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Urteil, soweit er verurteilt worden ist. Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrer auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die Freisprüche des Angeklagten von den zu ihrem Nachteil angeklagten Taten. Sie beantragt zudem, ihr für „die Adhäsionsklage Prozesskostenhilfe“ zu bewilligen. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin sowie der Antrag auf Prozesskostenhilfe bleiben erfolglos.

2

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO. Danach hat die Nebenklägerin auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Ein Fall, in dem bei Erfolglosigkeit der Rechtsmittel von Angeklagten und Nebenklägerin jeder Rechtsmittelführer seine notwendigen Auslagen selbst trägt (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Auflage, § 473 Rn. 10) liegt nicht vor. Denn die Revision der Nebenklägerin deckt sich im Anfechtungsumfang nicht mit der Revision des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, Rn. 2; siehe auch Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Auflage, § 473 Rn. 10).

3

2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor. Denn die Entscheidung des Landgerichts, von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen, kann die Nebenklägerin nach § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht mit der Revision anfechten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07, Rn. 3; vom 12. September 2013 - 2 StR 164/13, Rn. 3). Mit den die Adhäsionsentscheidung betreffenden Anträgen der Neben- und Adhäsionsklägerin hat sich der Senat nicht zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 3 StR 417/22, Rn. 1).

Bartel Fritsche von Schmettau
Dietsch Schuster