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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07

5. Strafsenat

Zitiert von 6 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007

beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 1. Juni 2007 und seine sofortige Be-

schwerde gegen die Kostenentscheidung werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel

und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

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G r ü n d e

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (beson-

ders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers

ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

a) Der Nebenkäger hat die Verurteilung des Angeklagten wegen des

nebenklagefähigen Delikts der gefährlichen Körperverletzung (§ 395 Abs. 1

Nr. 1c StPO) hingenommen und könnte deshalb hinsichtlich dieses Delikts

nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das

Urteil aber nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

Auf die von der Revision behaupteten Rechtsfehler bei der Verurteilung we-

gen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung kommt es

nicht an. Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem anderen Delikt

bleibt letzteres bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels außer Be-

tracht (vgl. BGH NStZ 1997, 402; Senge in KK 5. Aufl. § 400 Rdn. 1a).

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b) Soweit das Gericht im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 1

Satz 3 StPO davon abgesehen hat, über den Feststellungsantrag zu ent-

scheiden und ein weiteres Schmerzensgeld nicht zugesprochen hat, ist die

Revision ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller steht insoweit ein Rechts-

mittel nicht zu (§ 406a Abs. 1 StPO).

2. Die weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die im Adhä-

sionsverfahren ergangene Kostenentscheidung ist ebenfalls unzulässig, weil

er auch die Hauptsache nicht anfechten kann, § 464 Abs. 3 Satz 1 Halb-

satz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl § 472a Rdn. 4). Der schließ-

lich gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger