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BGH Beschluss vom 30.06.2026 – AnwZ (Brfg) 38/23

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2026:300626BANWZ.BRFG.38.23.0

Tenor§

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Das am 26. April 2023 verkündete Urteil des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs - 2. Senat - ist gegenstandslos.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10.712,58 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.

2

Über die Kosten ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach sind vorliegend die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, da in Anbetracht der zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits noch nicht durchgeführten Beweisaufnahme zur Übergabe von Schreiben betreffend die Abrechnung der Abwicklung der Kanzlei des Klägers die Erfolgsaussichten der Berufung und der Klage noch völlig offen waren. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 112c Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO).

II.

3

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Remmert