Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2026 – XI ZR 71/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:070726BXIZR71.25.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die Senatsurteile vom 22. Juli 2025 (XI ZR 107/24, WM 2025, 1592 Rn. 33 ff.) und vom 3. März 2026 (XI ZR 20/24, WM 2026, 668 Rn. 30 ff., für BGHZ bestimmt) verwiesen. Ob dem Kläger neben § 675u Satz 2 BGB ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zusteht, kann dahinstehen; insoweit ist jedenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verstößen und dem geltend gemachten Schaden zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 21 mwN).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.537,15 €.

Ellenberger Grüneberg Derstadt
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