BGH Beschluss vom 09.07.2026 – III ZB 36/26
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090726BIIIZB36.26.0
Tenor§
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2026 - 5 W 5/26 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 1.434,88 €
Gründe§
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2026 das Schreiben des Klägers vom 10. April 2026 als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine - allenfalls in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts ausgelegt und diesen Antrag abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Kläger macht nach Zustellung des Beschlusses vom 25. Juni 2026 nunmehr mit E-Mail vom 2. Juli 2026 geltend, es erfolge in dieser Sache und anderen Sachen keine ordentliche Bearbeitung der "rechtsverbindlichen Rechtsbeschwerden, Anschlussrechtsbeschwerden und Beschwerden".
II.
Da der Kläger auf einer Entscheidung über die von ihm eingelegte Beschwerde besteht, ist über diese abschließend zu erkennen.
Die Beschwerde des Klägers vom 10. April 2026 ist als unzulässig zu verwerfen. Eine - allenfalls in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde wäre nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 25. Juni 2026 ausgeführt hat. Zudem ist die Beschwerde unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.
Herrmann Remmert