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BGH Beschluss vom 09.07.2026 – III ZB 37/24, III ZB 38/24, III ZB 37 - 38/24

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090726BIIIZB37.24.0

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2024 und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2024 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Streitwert: jeweils bis 500 €

Gründe§

I.

1

Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2024 mit einer "Rechtsbeschwerde" gegen das "erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29.04.2024, zugestellt am 04.05.2024" im Verfahren Landgericht Chemnitz - 3 T 54/24 - gewandt (III ZB 38/24). Darüber hinaus hat sie sich mit Schreiben vom 14. Mai 2024 mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den "erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 08.05.2024, zugestellt am 14.05.2024" in dem vorgenannten Verfahren des Landgerichts Chemnitz gewandt (III ZB 37/24). Sie ist mit Schreiben des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2024 darauf hingewiesen worden, dass nach Durchsicht der Akten der Vorinstanz, insbesondere der Akte des Verfahrens vor dem Landgericht Chemnitz mit dem Aktenzeichen - 3 T 54/24 -, festgestellt worden ist, dass in diesem Verfahren weder ein Beschluss vom 29. April 2024 noch ein Beschluss vom 8. Mai 2024 ergangen sei. Es könne nicht zugeordnet werden, welche Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz sie anfechten wolle, sodass ihre eingelegten Rechtsbehelfe ("Nichtzulassungsbeschwerde" bzw. "Rechtsbeschwerde") als erledigt angesehen würden. Zudem ist die Beschwerdeführerin in dem vorgenannten Schreiben darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem angegebenen Aktenzeichen des Landgerichts Chemnitz um ein solches über eine Beschwerdesache in Zivilsachen beim Landgericht handelt und gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als einzig zulässiger Rechtsbehelf ausschließlich die Rechtsbeschwerde in Betracht kommt, die vom Beschwerdegericht/Landgericht ausdrücklich zugelassen worden sein muss, was vorliegend nicht der Fall ist.

2

Mit E-Mail vom 19. März 2026 hat der Liquidator der Beschwerdeführerin in den Beschwerdesachen - III ZB 37/24 - und - III ZB 38/24 - "zur unverzüglichen Bearbeitung" aufgefordert. Er ist mit Schreiben der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2026 erneut darauf hingewiesen worden, dass die Verfahren aus den in dem Schreiben vom 6. Juni 2024 angegebenen Gründen als erledigt angesehen werden. Der Liquidator der Beschwerdeführerin hat daraufhin mit einer von ihm an den Bundesgerichtshof weitergeleiteten, an das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und andere Adressaten gerichteten E-Mail vom 22. Juni 2026 unter Bezugnahme auf die Beschwerden in den Verfahren - III ZB 37/24 - und - III ZB 38/24 - "Beschwerde nach VwGO" eingelegt und gerügt, dass "bis heute" "keine ordentliche Bearbeitung des Verfahrens" erfolgt sei.

II.

3

Da die Beschwerdeführerin trotz der ihr erteilten Hinweise auf einer Entscheidung über die von ihr eingelegten Rechtsbehelfe besteht, ist über diese nunmehr zu erkennen.

4

Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2024 und ihre Nichtzulassungsbeschwerde vom 14. Mai 2024 sind als unzulässig zu verwerfen. Dies folgt bereits daraus, dass die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz vom 29. April 2024 und 8. Mai 2024 nicht existent sind, worauf die Beschwerdeführerin hingewiesen worden ist.

5

Darüber hinaus sind die Rechtsbehelfe aus den weiteren, in dem Rechtspflegerschreiben vom 6. Juni 2026 genannten Gründen unzulässig. Eine - allenfalls in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde wäre nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, worauf die Beschwerdeführerin ebenfalls hingewiesen worden ist.

6

Schließlich sind die Rechtsbehelfe unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind.

Herrmann Remmert