BGH Beschluss vom 14.07.2026 – VIa ZR 236/25
6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726BVIAZR236.25.0
Tenor§
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 36. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe§
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 5. Mai 2026 Bezug genommen. Das Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 19. Juni 2026 gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.
1. Anders als die Revision meint, gibt der zu entscheidende Fall keine Veranlassung zur Fortbildung des Rechts, weil der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Haftung des Herstellers gemäß § 826 BGB bisher nicht über ein Thermofenster entschieden habe, bei dem die Abgasrückführung ausschließlich unter den Temperaturbedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiviert werde. Nach den gemäß § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht behauptet, dass die Abgasrückführung ausschließlich unter den Temperaturbedingungen NEFZ aktiviert und ansonsten vollständig abgeschaltet werde. Vielmehr hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, dass die Abgasrückführung außerhalb der Temperaturen des NEFZ verringert werde. Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hätte nur in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Einen Berichtigungsantrag hat der Kläger insoweit jedoch nicht gestellt. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO zur Korrektur der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 57; jeweils mwN). Folglich ist die Verfahrensrüge, mit der der Kläger Vortrag als gehörswidrig übergangen beanstandet, dass das Thermofenster die Abgasreinigung außerhalb des Temperaturbereichs von 20°C bis 30°C vollständig abschalte, unbeachtlich.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.
a) Die vom Kläger für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob der Umstand, dass ein Fahrzeughersteller die Abgasrückführung für ein Fahrzeug bewusst so programmiert habe, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur innerhalb der für die Prüfung nach dem NEFZ vorgesehenen Temperaturen zwischen 20°C und 30°C beachtet, außerhalb dieses Temperaturbereichs wegen der Abschaltung des Abgasrückführungssystems hingegen überschritten würden, für sich genommen ausreichend sei, um dem Verhalten des Herstellers ein sittenwidriges Gepräge im Sinne von § 826 BGB zu geben, ist aus den vorstehend (unter 1) dargelegten Gründen bereits nicht entscheidungserheblich.
b) Ebenso wenig besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der vom Kläger weiter angeführten Frage, ob der Umstand, dass ein Fahrzeughersteller die Abgasrückführung für ein Fahrzeug bewusst so programmiert habe, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur innerhalb der für die Prüfung nach dem NEFZ vorgesehenen Temperaturen zwischen 20°C und 30°C beachtet, außerhalb dieses Temperaturbereichs wegen der Reduzierung des Abgasrückführungssystems hingegen überschritten würden, für sich genommen ausreichend sei, um dem Verhalten des Herstellers ein sittenwidriges Gepräge im Sinne von § 826 BGB zu geben. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Mai 2026 ausgeführt hat, ist bereits entschieden, dass ein Thermofenster, bei dem in dem bei der Prüfung üblichen Temperaturbereich von 20°C bis 30°C günstigere Abgaswerte erzeugt werden, mit einer Manipulationssoftware, die den Prüfstand erkennt und sodann ausschließlich auf dem Prüfstand die Abgasreinigung aktiviert, nicht vergleichbar ist und es insoweit an einer die arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indizierenden Prüfstandserkennung fehlt (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 14).
c) Soweit der Kläger wegen der Begrenzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 % bis 15 % des Kaufpreises sowie der Möglichkeit der vollständigen Aufzehrung durch die Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert weiterhin ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union für erforderlich erachtet, hält der Senat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus den im Hinweisbeschluss vom 5. Mai 2026 genannten Gründen weiterhin für nicht gegeben.
d) Schließlich besteht kein Anlass, die Frage, ob die Naturalrestitution gemäß §§ 249 ff. BGB die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist, gemäß § 132 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung vorzulegen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat mit seiner Rechtsprechung zum Differenzschadensersatz von der Entscheidung eines anderen Senats abweicht. Die von ihm angeführten Entscheidungen sind zu anderen Schutzgesetzen als den § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergangen. Eine Rechtsprechungsabweichung liegt auch nicht vor. Unter den mit den Dieselfällen befassten Senaten besteht vielmehr Einigkeit, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, schützen, mit der Folge, dass die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung nicht zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19 ff.; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 20; Urteil vom 26. Oktober 2023 - VII ZR 306/21, juris Rn. 10; Urteil vom 26. Oktober 2023 - VII ZR 619/21, juris Rn. 16; Urteil vom 23. Januar 2024 - VI ZR 592/20, WM 2024, 1676 Rn. 15).
3. Der Einwand des Klägers, er habe seinen Vortrag, dass im Internet vergleichbare Fahrzeuge zu Preisen in Höhe von durchschnittlich 5.000 € zum Verkauf angeboten würden, entgegen den Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 5. Mai 2026 nicht durch die Anführung beispielhafter Belege substantiieren müssen, da die Beklagte den Vortrag nicht bestritten habe, verfängt nicht. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 6.506 € behauptet hat, brauchte sie den Vortrag des Klägers nicht eigens zu bestreiten. Im Übrigen ändert das fehlende Bestreiten nichts daran, dass sich dem Vortrag keine Anhaltspunkte für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der im Internet angebotenen Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug entnehmen lassen, weshalb sich das Berufungsgericht mit dem klägerischen Vortrag bei seiner Schätzung nicht näher auseinanderzusetzen brauchte.
4. Die weiteren, von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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