BGH Beschluss vom 14.07.2026 – XIII ZB 26/26
13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726BXIIIZB26.26.0
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - vom 27. April 2026 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe§
I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 11. September 2022 erstmals nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 28. Februar 2024 ab und drohte die Abschiebung an. Der Bescheid, der eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG in deutscher und arabischer Sprache enthielt, wurde am 7. März 2024 in dem der Wohneinheit des Betroffenen in einer Asylbewerberunterkunft zugeordneten Briefkasten eingelegt. Eine solche Belehrung unterschrieb der Betroffene zudem am 26. Juli 2024. Am 4. Februar 2026 wurde durch die Ausländerbehörde der Fortzug des Betroffenen nach unbekannt angemeldet, ohne dass der Betroffene einen Aufenthaltswechsel zuvor angezeigt hatte. Spätestens am 11. Februar 2026 stellte er einen Asylantrag in der Schweiz und wurde am 20. März 2026 aus der Schweiz nach Deutschland überstellt. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. März 2026 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum 6. August 2026 angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. April 2026 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Aufhebung der Sicherungshaft und hilfsweise für den Zeitraum zwischen der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung die Feststellung begehrt, dass die Freiheitsentziehung ihn in seinen Rechten verletzt hat.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch erheblich - angenommen, der Haftantrag sei jedenfalls unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben im Schreiben der beteiligten Behörde vom 13. April 2026 gemäß § 417 Abs. 2 FamFG zulässig und es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG seien erfüllt und die Vermutungswirkung sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entkräftet. Ferner sei die Sicherungshaft mangels milderer, gleich geeigneter Mittel verhältnismäßig; insbesondere reiche eine vom Betroffenen angeregte polizeiliche Meldeauflage nicht aus.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Insbesondere finden sich die nach § 417 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zu der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der Zustellung des ausländerrechtlichen Bescheids bereits im Haftantrag vom 19. März 2026.
aa) Die Zulässigkeit des Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - XIII ZB 21/24, NJOZ 2025, 727 Rn. 10 mwN). In einem zulässigen Haftantrag ist nach § 417 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Nr. 5 FamFG unter anderem darzulegen, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist. Dazu sind die Tatsachen vorzutragen, aus denen die beteiligte Behörde die Ausreisepflicht ableitet. Ergibt sich die Ausreisepflicht nicht aus dem Gesetz (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG), sondern aus einem ausländerrechtlichen Bescheid, muss der Haftantrag mindestens eine Bezugnahme auf den zutreffenden, in der Ausländerakte befindlichen Bescheid und Angaben zu seiner Vollziehbarkeit enthalten. Für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter ist auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist. Insoweit genügt eine Bezugnahme auf die in den Ausländerakten enthaltene Abschlussmitteilung des Bundesamts, in der das Zustelldatum vermerkt ist. Die beteiligte Behörde kann von der Richtigkeit der Mitteilung des Bundesamts ausgehen. Ebenfalls ausreichend ist, wenn nach den dem Haftantrag beigefügten oder in Bezug genommenen Unterlagen oder aufgrund anderer dargelegter Umstände keine Zweifel an der mitgeteilten Vollziehbarkeit bestehen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 12/24, MigRI 2025, 322 Rn. 4 mwN).
bb) Der Haftantrag der beteiligten Behörde enthält die danach erforderlichen Darlegungen zur Zustellung des die Ausreisepflicht begründenden Bescheids des Bundesamts vom 28. Februar 2024. Dort werden nicht nur der Tenor des Bescheids vom 28. Februar 2024 wiedergegeben und der Bescheid insgesamt in Bezug genommen, sondern mit dem 7. März 2024 auch das Zustelldatum angegeben. Hierfür wird auf die diesbezügliche Meldung des Bundesamts an das Ausländerzentralregister vom 17. April 2024 verwiesen. Wie bei der Bezugnahme auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts, die Gegenstand der Ausländerakten ist, kann auch im Fall einer Meldung des Bundesamts an das Ausländerzentralregister die beteiligte Behörde von der Richtigkeit der Mitteilung des Bundesamts ausgehen.
cc) Die beteiligte Behörde musste auch nicht ohne Anlass der Frage nachgehen, ob der Bescheid förmlich zugestellt worden ist oder nach § 10 AsylG als zugestellt gilt, da sie annehmen darf, dass der Betroffene nach § 10 Abs. 7 AsylG über die Auswirkungen eines nicht mitgeteilten Aufenthaltswechsels auf die Zustellung belehrt worden ist und deshalb entsprechend der Meldung des Bundesamts an das Ausländerzentralregister jedenfalls die Zustellungsfiktion nach § 10 AsylG greift (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 11). Der erst mit Schreiben der beteiligten Behörde vom 13. April 2026 erfolgten ergänzenden Information, der Bescheid sei dem Betroffenen ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. März 2024 "an seinen Briefkasten zugestellt" worden, bedurfte es damit für die Zulässigkeit des Haftantrags nicht.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG zu Recht bejaht.
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG ausgegangen. Danach wird Fluchtgefahr vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Diese Voraussetzungen lagen - von der Rechtsbeschwerde insoweit auch nicht angegriffen - vor. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Betroffene spätestens am 26. Juli 2024 vom Bundesamt schriftlich in seiner Muttersprache über seine Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden. Dennoch war er seit einiger Zeit vor dem 4. Februar 2026 unbekannten Aufenthalts und verlagerte seinen Aufenthaltsort - ohne entsprechende Mitteilung an die Behörde - in die Schweiz.
bb) Auch die Annahme des Beschwerdegerichts, die Vermutungswirkung sei nicht widerlegt, ist nicht zu beanstanden.
(1) Sofern ein Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a AufenthG erfüllt ist, obliegt es im Ausgangspunkt dem Ausländer, diesen zu widerlegen (vgl. Broscheit in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 38; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 26; Kaniess, Abschiebungshaft, 2. Aufl., Kap. 2 Rn. 53). Dabei muss der Betroffene Gründe vortragen, warum das als Anknüpfungspunkt gewählte Verhalten keine Vermutungswirkung für eine fortbestehende Entziehungsgefahr entfalten soll (vgl. Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Januar 2026, § 62 AufenthG Rn. 23). Die grundsätzliche Darlegungslast des Betroffenen für die die Vermutung widerlegenden Umstände entbindet gleichwohl nicht von dem Erfordernis, stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt. Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle im Übrigen nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen; mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 65/23, MigRI 2025, 88 Rn. 5 mwN).
(2) Rechtsfehlerfrei ist unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs die Annahme des Beschwerdegerichts, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung entfalle die Vermutungswirkung nicht. Das Beschwerdegericht hat den vom Betroffenen zur Entkräftung der Vermutung vorgetragenen Umstand, dass die Familie seines Bruders ausweislich der mit der Beschwerdeschrift vom 29. März 2026 vorgelegten E-Mail vom 23. März 2026 bereit sei, ihn in ihrem Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen, in die Abwägung eingestellt. Dass es ihm keine ausreichende fluchthemmende Wirkung beigemessen hat, weil der beschriebene enge familiäre Kontakt nicht ausgereicht habe, den Betroffenen von einer Verlagerung seines Aufenthaltsorts in die Schweiz abzuhalten, ist nicht zu beanstanden. Dass sich der familiäre Kontakt innerhalb kurzer Zeit seinem Wesen nach so intensiviert hätte, dass er zwar bei Fortzug des Betroffenen von der Meldeanschrift und Verlagerung des Aufenthalts in die Schweiz noch kein Fluchthemmnis dargestellt hätte, ein solches aber nunmehr begründe, ist angesichts der typischerweise auf Dauer angelegten familiären Bindungen nach der Lebenserfahrung fernliegend; tragfähige Anhaltspunkte hierfür sind von dem Betroffenen nicht geltend gemacht worden. Auch dass eine - unterstellt - erstmalig erklärte Aufnahmebereitschaft der Familie seines Bruders für den Betroffenen gegenüber dem engen familiären Kontakt ein solch hohes eigenes Gewicht zukommen sollte, dass sie für sich betrachtet eine ausreichend fluchthemmende Wirkung auf den Betroffenen entfalten könnte, ist fernliegend und vom Betroffenen nicht dargelegt worden. Mangels Darlegung greifbarer Anhaltspunkte für Umstände, die eine Widerlegung der Vermutung für das Bestehen einer Fluchtgefahr begründen könnten, bestand auch kein Anlass für das Beschwerdegericht, den Sachverhalt gemäß § 26 FamFG weiter aufzuklären.
c) Die Rechtsbeschwerde rügt zudem ohne Erfolg, dass sich das Beschwerdegericht nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe, ob die nunmehr geänderte Situation der familiären Unterstützung in Verbindung mit einer behördlichen Meldeauflage mildere Mittel rechtfertigen könnte. Die Wertung des Beschwerdegerichts, mildere, zur Sicherung der Abschiebung gleich geeignete Mittel seien vor dem Hintergrund des Untertauchens des Betroffenen nicht ersichtlich, insbesondere genüge die vom Betroffenen angeregte polizeiliche Meldeauflage nicht, ist aus den soeben ausgeführten Gründen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte das Berufungsgericht aus dem vergangenen Verhalten des Betroffenen auf das Fehlen hinreichend gewichtiger fluchthemmender Gründe in der Gegenwart schließen und eine Meldeauflage für unzureichend erachten.
d) Die Beschwerde bleibt schließlich auch mit dem auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag ohne Erfolg, da der Haftanordnung wie bereits ausgeführt von Anfang an - und nicht erst mit der ergänzenden Stellungnahme der beteiligten Behörde vom 13. April 2026 - ein zulässiger Haftantrag zugrunde lag. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe nicht offenlassen dürfen, ob bereits der Haftantrag vom 19. März 2026 die nach § 417 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht enthielt. Die Zulässigkeit des Haftantrags als in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung kann der Senat selbst beurteilen, ohne dass es auf die rechtliche Bewertung des Beschwerdegerichts ankommt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
IV. Mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde war Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Pastohr