BGH Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 190/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170726UVZR190.25.0
Tenor§
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 27. August 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand§
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 25. Mai 2023 fassten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:
„TOP 7 (Erneuerung der Heizungsanlage)
Die Wohnungseigentümer bestimmen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG, dass über die Erneuerung der Heizanlage nach Variante 1 im Wege eines Umlaufbeschlusses, also ohne Eigentümerversammlung, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann.“
Das Amtsgericht hat die dagegen erhobene Beschlussmängelklage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens haben die Wohnungseigentümer im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit die Auftragserteilung zur Durchführung des Heizungsaustausches gemäß einem eingeholten Angebot beschlossen und zudem in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung einen Beschluss über die Finanzierung gefasst; beide Beschlüsse sind bestandskräftig geworden. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt der Kläger weiterhin die gerichtliche Ungültigerklärung des Beschlusses vom 25. Mai 2023.
Entscheidungsgründe§
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Berufung keinen Erfolg, weil die Klage unzulässig ist. Es könne offenbleiben, ob sogenannte Absenkungsbeschlüsse i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG überhaupt Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein könnten oder ob ihre Ordnungsmäßigkeit nur inzident im Rahmen einer Klage gegen den Umlaufbeschluss zu prüfen sei. Dem Kläger fehle jedenfalls das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn ein Erfolg seiner Klage würde keinerlei Nutzen mehr bringen, nachdem der Absenkungsbeschluss mittlerweile nach Durchführung des Umlaufverfahrens und Bestandskraft des Umlaufbeschlusses gegenstandslos geworden und zudem auch die Finanzierung der Heizungssanierung beschlossen sei. Ebenso wenig ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis daraus, dass der Absenkungsbeschluss an einem Bestimmtheitsmangel leide. Zwar bleibe unklar, welcher Inhalt der Erneuerung der Heizanlage „nach Variante 1“ zukomme; das führe jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Absenkungsbeschlusses, da diesem noch eine durchführbare Regelung entnommen werden könne. Die Anfechtbarkeit eines Absenkungsbeschlusses führe nur zur Anfechtbarkeit des nachfolgenden Umlaufbeschlusses. Hier sei der Umlaufbeschluss aber während des Berufungsverfahrens bestandskräftig geworden. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass die Wohnungseigentümer nicht nur die Durchführung eines Umlaufverfahrens, sondern zugleich in der Sache bereits über die Variante der Heizungserneuerung beschlossen hätten. Denn mit dem nachfolgend gefassten Umlaufbeschluss sei die Heizungserneuerung nach dieser Variante bestandskräftig beschlossen worden.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Beschlussmängelklage unzulässig ist.
1. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären (sog. Umlaufbeschluss). Von diesem Erfordernis der Allstimmigkeit können die Wohnungseigentümer abweichen. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG können sie nämlich beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Einen solchen Beschluss (sog. Absenkungsbeschluss) haben die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 25. Mai 2023 gefasst (zu dem weiteren Inhalt des Beschlusses vgl. unten Rn. 36).
2. Anders als die Revisionserwiderung meint, kann ein solcher Absenkungsbeschluss isoliert angefochten werden und damit Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Zulässigkeit der Klage deshalb nicht verneint werden. Der Senat kann diese - von dem Berufungsgericht offengelassene - Frage prüfen, weil das Fehlen der Anfechtbarkeit ebenso wie das Fehlen des Rechtsschutzinteresses ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel ist (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzinteresse BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, NJW-RR 2006, 1118 Rn. 31).
a) Ob ein Absenkungsbeschluss isoliert angefochten werden kann, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur allerdings unterschiedlich beurteilt.
aa) Überwiegend wird die Frage bejaht. Es handele sich um reguläre Sachbeschlüsse, die in Bestandskraft erwachsen könnten (vgl. LG München I, ZMR 2024, 780, 782; AG Siegburg, Urteil vom 22. Juli 2024 - 152 C 7/23, juris Rn. 31; Bärmann/Becker, WEG, 16. Aufl., § 23 Rn. 227b, 228; BeckOGK/G. Hermann, WEG [1.3.2026], § 23 Rn. 136; Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl., § 23 Rn. 106a; Staudinger/Häublein, BGB [31.3.2026], § 23 WEG Rn. 295h; MüKoBGB/Hogenschurz, 10. Aufl., § 23 WEG Rn. 75; Schultzky in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 23 Rn. 150; Skauradszun/Harnack, ZMR 2023, 441, 442 ff.).
bb) Die Gegenauffassung verneint eine isolierte Anfechtbarkeit von Absenkungsbeschlüssen. Diese seien wie Geschäftsordnungsbeschlüsse zu behandeln, da sie keine Regelung in der Sache enthielten. Die Überprüfung eines Absenkungsbeschlusses könne lediglich inzident im Rahmen der Anfechtung des im nachfolgenden Umlaufverfahren gefassten Beschlusses erfolgen (vgl. LG Berlin II, Urteil vom 5. Mai 2026 - 56 S 42/25, juris Rn. 40 f. - Revision anhängig unter dem Aktenzeichen V ZR 76/26; LG Frankfurt a.M., NZM 2023, 425 Rn. 27 ff.; AG Köln, ZMR 2022, 1013, 1014; AG Hamburg-St. Georg, ZMR 2022, 1005, 1006; BeckOK WEG/Bartholome [2.4.2026], § 23 Rn. 105; Bärmann/ Göbel, WEG, 16. Aufl., § 44 Rn. 68; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 8 Rn. 32 ff.; im Ergebnis auch Sommer, ZWE 2023, 272, 279).
cc) Eine dritte Auffassung differenziert zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG. Während eine Nichtigkeitsklage gegen einen Absenkungsbeschluss zulässig sei, fehle einer Anfechtungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 21. Aufl., § 23 Rn. 125 f.).
b) Der Senat entscheidet diese Rechtsfrage im Sinne der erstgenannten Ansicht. Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG kann Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein.
aa) Für die isolierte Anfechtbarkeit eines Absenkungsbeschlusses streitet zunächst der Gesetzeswortlaut, der keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bietet. Weder enthält die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG insoweit eine Sonderregelung noch differenziert § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG zwischen einzelnen „Beschlusstypen“. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) zum 1. Dezember 2020 eingeführte Beschlusskompetenz für die Absenkung des notwendigen Quorums in Umlaufverfahren sollte vielmehr der „Erleichterung bei der Fassung“ von Umlaufbeschlüssen dienen (vgl. BT-Drucks. 19/22634 S. 18, 45); einen Hinweis darauf, dass ein Absenkungsbeschluss - abweichend von sonstigen Beschlüssen - nicht isoliert angreifbar sein soll, enthält die Beschlussempfehlung hingegen nicht.
bb) Der von der Gegenauffassung angeführte Vergleich von Absenkungsbeschlüssen mit Geschäftsordnungsbeschlüssen führt zu keinem anderen Ergebnis.
(1) Unter Geschäftsordnungsbeschlüssen (teilweise auch als „Verfahrensbeschlüsse“ bezeichnet) werden Beschlüsse verstanden, mit denen die Wohnungseigentümer Bestimmungen zum äußeren Ablauf der Eigentümerversammlung treffen. Nach ganz überwiegender Ansicht können derartige Beschlüsse regelmäßig nicht selbstständig angefochten werden. Da sich ihr Regelungsgehalt typischerweise mit Ablauf der Versammlung erledige, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayObLG, NJW‐RR 1987, 1363; WuM 1996, 116, 117; BeckOGK/G. Hermann WEG [1.3.2026], § 23 Rn. 109 mwN). Eine gerichtliche Überprüfung finde stattdessen (mittelbar) bei einer gegen den in der Versammlung gefassten (Sach-)Beschluss gerichteten Klage statt, die mit einem durch den Geschäftsordnungsbeschluss herbeigeführten Formfehler begründet werden könne (vgl. BeckOGK/G. Hermann WEG [1.3.2026], aaO; zusammenfassend Greiner, ZWE 2016, 297, 298 ff.).
(2) Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Für Geschäftsordnungsbeschlüsse, deren Regelungsgehalt sich über die laufende Eigentümerversammlung hinaus auf künftige Versammlungen erstreckt, ist anerkannt, dass sie isoliert angefochten werden können (vgl. LG Frankfurt a.M., ZWE 2014, 408; Bärmann/ Becker, WEG, 16. Aufl., § 23 Rn. 320; BeckOK WEG/Bartholome [2.4.2026], § 23 Rn. 55). Unter dieser Voraussetzung besteht ein rechtliches Interesse an der Überprüfung des verfahrensleitenden Geschäftsordnungsbeschlusses (vgl. AG Koblenz, ZMR 2011, 591, 592).
(3) Ebenso verhält es sich bei einem Beschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG, mit dem das für eine nachfolgende Beschlussfassung im Umlaufverfahren erforderliche Quorum abgesenkt wird. Der Absenkungsbeschluss entfaltet seine Wirkung nicht innerhalb der Versammlung, in der er gefasst worden ist, sondern ausschließlich in der Zukunft.
cc) Weil Absenkungsbeschlüsse das Verfahren für zukünftiges Verwaltungshandeln vorgeben, können sie in Bestandskraft erwachsen (vgl. LG München I, ZMR 2024, 780, 782). Das entspricht dem Zweck der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 45 WEG. Die Ausschlussfrist ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten. Sie führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - V ZR 17/24, ZWE 2025, 375 Rn. 14 mwN). Mit der nach Fristablauf eintretenden Bestandskraft wäre es nicht zu vereinbaren, wenn in dem Klageverfahren gegen den Umlaufbeschluss inzidenter noch Mängel des Absenkungsbeschlusses geltend gemacht werden könnten.
dd) Schließlich rechtfertigen prozessökonomische bzw. praktische Gesichtspunkte keine abweichende Beurteilung. Auch wenn es durch die Anfechtbarkeit sowohl des Absenkungsbeschlusses als auch des darauffolgenden Umlaufbeschlusses zu einer Doppelung der gerichtlichen Verfahren kommen kann (vgl. LG Frankfurt a.M., NZM 2023, 425 Rn. 31 ff.), bietet das Prozessrecht ausreichende Möglichkeiten, um auf diese Situation prozessökonomisch zu reagieren. Zwar scheidet die Aussetzung des gegen den Umlaufbeschluss geführten Klageverfahrens bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Gültigkeit des Absenkungsbeschlusses aus, weil es an der Vorgreiflichkeit i.S.d. § 148 ZPO fehlt und die Vorschrift auch nicht analog angewendet werden kann (aA Bärmann/Becker, WEG, 16. Aufl., § 23 Rn. 228). Der Absenkungsbeschluss ist nämlich nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG jedenfalls bis zu der Entscheidung über die Beschlussanfechtungsklage gültig (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, ZWE 2014, 265 Rn. 7; Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, NZM 2020, 755 Rn. 32); auch wenn er angefochten wird, darf der darauf aufbauende Umlaufbeschluss ohne weiteres gefasst werden. Ein Kläger kann aber, wenn die Beschlüsse in zeitlicher Nähe gefasst worden sind, beide Beschlüsse von Anfang an im Wege der Klagehäufung (§ 260 ZPO) angreifen oder eine bereits gegen den Absenkungsbeschluss erhobene Beschlussmängelklage nachträglich um die Anfechtung des Umlaufbeschlusses erweitern (vgl. etwa Skauradszun/Harnack, ZMR 2023, 441, 444). Seitens des Gerichts besteht ferner die Möglichkeit, zwei selbstständige Klageverfahren zu verbinden (§ 147 ZPO).
3. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig sieht, ist die Klage aber deshalb unzulässig, weil das Umlaufverfahren zwischenzeitlich durchgeführt und über die Heizungserneuerung mitsamt der Finanzierung bestandskräftig beschlossen worden ist. Dadurch ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen.
a) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussmängelklage im Regelfall nicht zu prüfen ist, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient. Das Rechtsschutzinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann, und es besteht fort, solange Auswirkungen des Beschlussmängelverfahrens auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2025 - V ZR 77/24, NJW-RR 2025, 1163 Rn. 6 mwN).
b) Für ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der gerichtlichen Überprüfung des Absenkungsbeschlusses kommt es demnach darauf an, ob die - von ihm behauptete - Fehlerhaftigkeit des Absenkungsbeschlusses (noch) fortwirkende Relevanz besitzt. Das ist nicht der Fall.
aa) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht eine solche Relevanz zunächst im Hinblick auf den unmittelbaren Regelungsgehalt des Absenkungsbeschlusses. Dieser besteht in der Reduzierung des in einem späteren Umlaufverfahren für eine Beschlussfassung erforderlichen Stimmverhältnisses. Nachdem die Wohnungseigentümer hier bereits das Umlaufverfahren durchgeführt und bestandskräftig sowohl über die Erneuerung der Heizanlage als auch die Finanzierung beschlossen haben, hat sich die (Verfahrens-)Funktion des Absenkungsbeschlusses erledigt. Zwar ist im Einzelnen streitig, ob und inwieweit ein Absenkungsbeschluss die Grundlage für mehrere vereinfachte Umlaufverfahrensbeschlüsse im Rahmen seines vorgegebenen „einzelnen Gegenstands“ im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG sein kann (vgl. hierzu nur BeckOK WEG/Bartholome [2.4.2026], § 23 Rn. 103; Bärmann/Becker, WEG, 16. Aufl., § 23 Rn. 230 f.; Staudinger/Häublein, BGB [31.03.2026], § 23 WEG Rn. 295j f.); einer abschließenden Entscheidung des Senats hierzu bedarf es vorliegend allerdings nicht. Jedenfalls dann, wenn die anvisierte Verwaltungsmaßnahme - wie hier die Heizungserneuerung - mitsamt ihrer Finanzierung erkennbar abschließend beschlossen worden ist, ist der Absenkungsbeschluss insoweit verbraucht und damit gegenstandslos; für zukünftige Umlaufbeschlüsse kommt ihm somit keine Funktion mehr zu.
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die gegen den Absenkungsbeschluss gerichtete Beschlussmängelklage habe auch im Hinblick auf die Wirksamkeit des nachfolgend gefassten Umlaufbeschlusses keinen Nutzen mehr, trifft nur im Ergebnis zu. Das Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ab, dass hinsichtlich des Absenkungsbeschlusses nur ein Anfechtungsgrund vorliege. Richtigerweise kommt es auf die - ohnehin der Begründetheit der Klage vorbehaltene - Frage nach der Qualität des Beschlussmangels jedoch nicht an; selbst wenn der Absenkungsbeschluss nichtig wäre, änderte dies nichts an der Bestandskraft des Umlaufbeschlusses.
(1) Im Ausgangspunkt führt die eingetretene Bestandskraft des Umlaufbeschlusses zu einer Einschränkung des materiellen Anfechtungsrechts mit der Folge, dass in einem gegen den Umlaufbeschluss geführten Rechtsstreit nur noch das Vorbringen von Nichtigkeitsgründen zum Erfolg führen kann (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, ZWE 2015, 143 Rn. 8). Daraus folgt, dass ein schützenswertes Interesse des Klägers an der gerichtlichen Überprüfung des Absenkungsbeschlusses aus Rechtsgründen nur bestünde, wenn die mit der Klage erstrebte Ungültigerklärung des Absenkungsbeschlusses, unabhängig von der Qualifizierung des geltend gemachten Beschlussmangels, die Nichtigkeit des Umlaufbeschlusses zur Folge hätte. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht der Fall.
(2) Welche Auswirkungen Mängel oder gar das Fehlen eines Absenkungsbeschlusses auf einen mit einfacher Mehrheit gefassten Umlaufbeschluss haben, ist allerdings umstritten.
(a) Vertreten wird, dass ein Beschluss, der im Umlaufverfahren mit (nur) einfacher Mehrheit gefasst worden ist, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht vorgelegen haben oder der Gegenstand des Absenkungsbeschlusses unbestimmt geblieben ist, nichtig sei. Den Wohnungseigentümern fehle in diesem Fall für einen mehrheitlich gefassten Umlaufbeschluss die erforderliche Beschlusskompetenz (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl., § 23 Rn. 113; Grüneberg/Wicke, BGB, 85. Aufl., § 23 WEG Rn. 6a; Sommer, ZWE 2023, 272, 279; wohl auch Erman/Grziwotz, BGB, 17. Aufl., § 23 WEG Rn. 7). Hiernach müsste ein Umlaufbeschluss auch dann nichtig sein, wenn der Absenkungsbeschluss in einem Beschlussmängelklageverfahren für ungültig erklärt wird.
(b) Nach anderer Auffassung handelt es sich bei dem im vereinfachten Umlaufverfahren gefassten Beschluss sogar um einen sogenannten Nichtbeschluss, sofern der Absenkungsbeschluss die „Mindestanforderungen“ des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht erfülle. Begründet wird dies damit, dass die Zustimmung sämtlicher Eigentümer die Entstehungsvoraussetzung für einen ohne Eigentümerversammlung gefassten Umlaufbeschluss sei (vgl. BeckOK WEG/ Bartholome [2.4.2026], § 23 Rn. 106, 99; Schultzky in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 23 Rn. 161; wohl auch jurisPK-BGB/Reichel-Scherer [15.3.2026], § 23 WEG Rn. 161; zum alten Recht schon BayObLG, NZM 2002, 300, 301 f.). Entsprechendes müsste gelten, wenn der Absenkungsbeschluss für ungültig erklärt wird.
(c) Teilweise wird danach unterschieden, welcher Fehler dem Absenkungsbeschluss anhaftet. Ein unwirksamer Absenkungsbeschluss führe zur Nichtigkeit des Umlaufbeschlusses. Sei der Beschlussgegenstand in der Einladung zu der Versammlung, auf der der Absenkungsbeschluss gefasst worden sei, nicht ausreichend angekündigt worden oder habe den Wohnungseigentümern die ausreichende Entscheidungsgrundlage gefehlt, sei der Umlaufbeschluss lediglich anfechtbar (so Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 21. Aufl., § 23 Rn. 124, 112). Auch nach dieser Auffassung hätte die Ungültigerklärung des Absenkungsbeschlusses die Nichtigkeit des hierauf beruhenden Umlaufbeschlusses zur Folge.
(d) Nach einer weiteren Meinung führt ein nichtiger Absenkungsbeschluss nicht zur Nichtigkeit eines nachfolgend mit einfacher Mehrheit gefassten Umlaufbeschlusses, sondern nur zu dessen Anfechtbarkeit. Insoweit gelte das Gleiche wie bei dem Fehlen der von § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG geforderten Allstimmigkeit. Auch dann sei der Umlaufbeschluss entsprechend der Regel des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nur anfechtbar, weil das Allstimmigkeitserfordernis dispositiv sei (vgl. AG Charlottenburg, ZWE 2023, 373 Rn. 21; Staudinger/Häublein, BGB [31.3.2026], § 23 WEG Rn. 330; Bärmann/Becker, WEG, 16. Aufl., § 23 Rn. 242; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 8 Rn. 39; Lehmann-Richter/Wobst, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Rz. 7.246). Auf dieser Grundlage hat auch die gerichtliche Ungültigerklärung des Absenkungsbeschlusses nur die Anfechtbarkeit des Umlaufbeschlusses zur Folge.
(3) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Die gerichtliche Ungültigerklärung eines Absenkungsbeschlusses führt ebenso wie seine Nichtigkeit nur zur Anfechtbarkeit eines anschließend im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses. Mängel des Absenkungsbeschlusses können sich auf einen bestandskräftigen Umlaufbeschluss nicht mehr auswirken. Infolgedessen wird die Beschlussmängelklage gegen einen Absenkungsbeschluss mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Umlaufbeschluss über den in dem Absenkungsbeschluss bezeichneten Gegenstand bestandskräftig geworden ist.
(a) Wann ein Beschluss nichtig oder (nur) anfechtbar ist, bestimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG. Demnach ist ein Beschluss nichtig, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann; in allen übrigen Fällen ist der Beschluss bloß anfechtbar und daher gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Entscheidend ist nach dem Gesetz mithin, ob die verletzte Norm disponibel ist. Bei einem Umlaufbeschluss, dessen Fehlerhaftigkeit aus dem Fehlen oder aus einem Mangel des Absenkungsbeschlusses resultieren soll, kommt als Anknüpfungspunkt für eine Gesetzesverletzung von vornherein ausschließlich ein Verstoß gegen das in § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG statuierte Erfordernis der Allstimmigkeit in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob ein Absenkungsbeschluss gänzlich fehlt, nichtig ist oder von einem Gericht auf eine Beschlussmängelklage hin (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) für ungültig erklärt worden ist. Denn der potentielle Regelungsinhalt eines Absenkungsbeschlusses erschöpft sich in der Herabsetzung des in einem Umlaufverfahren für einen Beschluss erforderlichen Quorums, sodass auch nur daraus ein Mangel des Umlaufbeschlusses folgen kann.
(b) Das Allstimmigkeitserfordernis für einen Umlaufbeschluss steht jedoch zur Disposition der Wohnungseigentümer. Das ergibt sich zwangsläufig aus der in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG vorgesehenen Möglichkeit, per Beschluss über die im Umlaufverfahren für einzelne Gegenstände zu erreichenden Stimmverhältnisse zu bestimmen. Auf Grund dieser gesetzlichen Öffnungsklausel können die Wohnungseigentümer rechtswirksam auf die Einhaltung des Allstimmigkeitserfordernisses verzichten. Ein Verstoß hiergegen kann deshalb schon nach der Regel des 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nicht die Nichtigkeit des Umlaufbeschlusses begründen.
(c) Soweit demgegenüber die Nichtigkeit eines Umlaufbeschlusses teilweise mit einer mangelnden Beschlusskompetenz bei einem Fehlen bzw. bei Fehlern des Absenkungsbeschlusses begründet wird, überzeugt das nicht. Noch richtig daran ist, dass ein ohne Beschlusskompetenz gefasster Beschluss nichtig ist (grundlegend Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 168). Verkannt wird insoweit jedoch, dass die Beschlusskompetenz für einen Umlaufbeschluss nicht auf dem Absenkungsbeschluss beruht, sondern auf der (durch Gesetz oder Vereinbarung erfolgten) Zuweisung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten an die Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, aaO). Beschließen die Wohnungseigentümer etwa - wie häufig und auch hier - über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, fußt die getroffene Sachentscheidung auf der in § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG normierten Kompetenzzuweisung.
(d) Im Übrigen betrifft die in § 23 Abs. 3 WEG vorgesehene Möglichkeit, auch außerhalb einer Eigentümerversammlung einen Beschluss zu fassen, ausschließlich die Verfahrensweise der Beschlussfassung. Wird ein Beschluss in dem von dem Gesetzgeber legitimierten Verfahrensrahmen gefasst, bewegt er sich innerhalb der von dem Gesetzgeber aufgestellten Mindestanforderungen an die Willensbildung der Wohnungseigentümer (vgl. BeckOGK/G. Hermann, WEG [1.6.2026], § 23 Rn. 140). Damit wäre es unvereinbar, ihm grundsätzlich die „Entstehungsvoraussetzungen“ abzusprechen und ihn als sog. Nichtbeschluss zu behandeln, nur weil das - ohnehin zur Disposition der Wohnungseigentümer stehende - Quorum nicht eingehalten wird.
(4) Da hiernach ein Erfolg der Klage im Hinblick auf den zwischenzeitlich bestandskräftig gefassten Umlaufbeschluss keinen Nutzen bringen kann, fehlt es auch unter diesem Gesichtspunkt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse an der Ungültigerklärung des Absenkungsbeschlusses.
4. An der Unzulässigkeit der Klage änderte es schließlich nichts, wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen würde, dass der Absenkungsbeschluss zugleich einen Grundlagenbeschluss über die Erneuerung der Heizungsanlage nach „Variante 1“ enthält. Auch insoweit wäre das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers mit der Bestandskraft des Umlaufbeschlusses entfallen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen die auch die Revision nichts erinnert, wäre eine Aufhebung des Grundlagenbeschlusses nämlich ohne Auswirkungen, weil im Umlaufverfahren erneut bestandskräftig über den gesamten Inhalt des Grundlagenbeschlusses beschlossen worden und der Grundlagenbeschluss daher bereits ausgeführt worden wäre.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Göbel Haberkamp RinBGH Laubeist wegen Urlaubsan der elektronischenSignatur gehindert. Grau Die VorsitzendeBrückner