Rechtsprechung / BGH / 2026
BGH Urteil vom 21.07.2026 – VI ZR 267/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR267.25.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 7 zitierte Normen
Tenor§
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Tatbestand§
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch mehrere Bildberichterstattungen in Zeitschriften in Anspruch.
Die Klägerin, eine in Deutschland sehr bekannte Sängerin, wurde im Dezember 2021 Mutter einer Tochter. Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschriften FREIZEIT REVUE, neue woche und FREIZEIT SPASS.
In der Ausgabe der Zeitschrift FREIZEIT REVUE vom 25. Mai 2022 (Anlage K 5) und der Ausgabe der Zeitschrift neue woche vom 27. Mai 2022 (Anlage K 7) veröffentlichte die Beklagte Artikel, die sich mit einem Spaziergang der Klägerin mit ihrer Tochter N. und ihrer Mutter M. durch die Innenstadt von München befassen.
Auf dem Titelblatt der FREIZEIT REVUE vom 25. Mai 2022 (Anlage K 5) ist die Klägerin unter der Überschrift "[Name der Klägerin] Exklusiv! Die ersten Fotos von ihrem großen Baby-Glück" mit dem Kind auf dem Arm abgebildet. Im Innern finden sich zu einem Artikel mit der Überschrift "Ihr ganz privates Babyglück" weitere Fotos, die die Klägerin im Bereich einer Außengastronomie sitzend mit dem Kind auf dem Arm, stehend mit dem Kind auf dem Arm, vor einem Schaufenster mit ihrer Mutter hinter einem Kinderwagen, erneut sitzend mit dem Kind auf dem Arm sowie im Freien stehend mit dem Kind auf dem Arm neben ihrer Mutter zeigen. Das Gesicht des Kindes ist nicht zu erkennen. Der Artikel befasst sich inhaltlich mit dem Stadtbummel, dem Versunkensein in das Babyglück und der Unterstützung durch ihre Mutter. Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Mai 2022 hat die Beklagte unter dem 27. Mai 2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Auf dem Titelblatt der neue woche vom 27. Mai 2022 (Anlage K 7) finden sich zwei Bilder der Klägerin, eines sitzend, einen Löffel zum Mund führend mit dem Kind auf dem Arm und eines stehend, ebenfalls mit dem Kind auf dem Arm, unter der Schlagzeile "[Name der Klägerin] Die glücklichste Mama der Welt". Der Artikel im Inneren wiederholt "Die glücklichste Mama der Welt" unter der Überschrift "Exklusive Fotos!". Es finden sich weitere Bilder: Die stehende Klägerin, mit dem Kind auf dem Arm, die im Bereich einer Außengastronomie sitzende Klägerin mit dem Kind auf dem Arm, die Klägerin neben ihrer Mutter, den Kinderwagen schiebend, die Klägerin stehend hinter dem Kinderwagen mit dem Kind auf dem Arm neben ihrer Mutter. Das Gesicht des Kindes ist nicht zu erkennen. Der zugehörige Artikel beschäftigt sich mit "magischen Momenten" und berichtet vom Stadtbummel, dass die Klägerin das Kind zärtlich an sich drücke und die Oma stets zur Stelle sei. Die Klägerin zeige sich nach der Geburt erstmals mit dem Kind in der Öffentlichkeit. Beim Stadtbummel mit ihrer Mutter über den Viktualienmarkt dürften alle sehen, wie selig die Schlager-Königin sei. Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Mai 2022 hat die Beklagte unter dem 1. Juni 2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die FREIZEIT SPASS vom 1. Juni 2022 (Anlage K 9) erschien mit der Überschrift auf dem Titelblatt "[Name der Klägerin] Allein mit dem Baby? Von ihrem [Vorname des Lebensgefährten] fehlt jede Spur." Bebildert ist das Titelblatt u.a. mit einem Bild der Klägerin, die das Kind auf dem Arm trägt. Der Artikel im Innern trägt die Überschrift "[Name der Klägerin] - Einsam im Wald - ihr [Vorname des Lebensgefährten] ist spurlos verschwunden" und führt in einer Zwischenüberschrift aus: "Eigentlich könnte die Sängerin ihr junges Mutter-Glück doch in vollen Zügen genießen, doch sie wirkt unfassbar traurig". Bebildert ist der Artikel mit drei Aufnahmen der Klägerin: Im Grünen den Kinderwagen schiebend, neben dem Kinderwagen auf einer Parkbank sitzend, und "im Café" sich über den Kinderwagen beugend. Das Kind selbst ist nicht zu sehen. Der Artikel befasst sich mit der Abwesenheit des Lebensgefährten und der angenommenen Traurigkeit und Einsamkeit der Klägerin: "Seltsam. Lebensgefährte [Name des Lebensgefährten] ist weit und breit nicht zu sehen. Jahrelang wich er kaum von [Vorname der Klägerin]s Seite. Doch jetzt - keine Spur von [Vorname des Lebensgefährten] (37) auf diesen Wegen. Das junge Elternglück gemeinsam genießen, wie die meisten frisch gebackenen Familien - nein, [Vorname der Klägerin] hat in diesem Moment niemanden an ihrer Seite. Bitter, schließlich dürfte der Ex-Artist doch über freie Zeit verfügen." Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juni 2022 hat die Beklagte unter dem 3. Juni 2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die FREIZEIT REVUE vom 8. Juni 2022 (Anlage K 11) erschien mit der Überschrift auf dem Titelblatt "Ein Ehering für [Vorname der Klägerin]? - Erwischt beim Juwelier" und ist bebildert mit zwei Fotos, die ein Schmuckgeschäft in München von außen und die Klägerin in diesem stehend mit dem Kind auf dem Arm zeigen. Der Artikel im Innern des Heftes wiederholt die Überschriften und führt aus, dass der Laden viele edle Trauringe führe, die Sängerin "ganz in Weiß, wie eine Braut" erscheine und stellt Vermutungen an über das Nahen des "großen Augenblicks". Wegen dieser Berichterstattung hat die Klägerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. August 2022 erwirkt, die die Wortberichterstattung betraf. Hinsichtlich der Bilder und Teilen der Wortberichterstattung hat die Beklagte unter dem 5. August 2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die neue woche vom 10. Juni 2022 (Anlage K 14) erschien mit der Überschrift auf dem Titelblatt "[Name der Klägerin] Allein mit Baby! Wo ist eigentlich ihr Lover?" und ist dort bebildert mit einem Foto der stehenden Klägerin mit dem Kind auf dem Arm. Der zugehörige Artikel im Innern wiederholt die Überschrift "[Name der Klägerin] Allein mit Baby" und ist mit weiteren Fotos bebildert, die die Klägerin zwischen einem Pkw und einem Kinderautositz stehend mit dem Kind auf dem Arm, einen Kinderwagen vor einem Jägerzaun schiebend und vor einem Auto mit dem teilweise auseinandergebauten Kinderwagen und einem Kinderautositz zeigen mit dem Begleittext: "Mama macht das - Allein versorgt sie Wagen und Baby, Hilfe braucht sie keine." Inhaltlich wird ausgeführt, dass die Klägerin ihr Baby versorge, sich selbst um alles kümmere, liebevoll und fürsorglich sei, Vermutungen zur Abwesenheit des Lebensgefährten werden angestellt: "Wo steckt bloß der starke Mann an ihrer Seite, Luft-Akrobat [Vorname des Lebensgefährten]? Noch vor der Geburt wich er kaum von ihrer Seite. Wie eigentlich seit Bekanntwerden der Beziehung Anfang 2019. Entweder trug er die Sängerin selbst auf Händen oder zumindest ihre Handtasche. So, als sei das von nun an sein Hauptjob. Was ist bloß vorgefallen? Kümmert er sich lieber um die neue Villa, bei der es bestimmt noch viel zu tun gibt? Scheut er die neugierigen Blicke von Passanten? Oder ist gar etwas Schlimmes zwischen ihm und [Vorname der Klägerin] vorgefallen? Sicher ist: Am 20. August will die Sängerin zurück auf die große Show-Bühne, endlich wieder vor Fans ihr Bestes geben. Aber nur, wenn sie sich sicher sein kann, dass ihr Baby in dieser Zeit bestens betreut und umsorgt ist. Von wem, wird sich zeigen ...". Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. Juni 2022 hat die Beklagte unter dem 24. Juni 2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die FREIZEIT SPASS vom 20. Juli 2022 (Anlage K 16) erschien mit einem kleinen Bild des Gesichts der Klägerin über der Schlagzeile "Gift-Skandal - Kann sie ihr Töchterchen noch schützen?" Der Artikel im Heft mit der Überschrift "[Name der Klägerin] - Gift im Wasser - Kann sie ihre kleine Tochter noch schützen?" ist u.a. mit einem Foto der den Kinderwagen schiebenden Klägerin im Grünen bebildert, das mit dem Begleittext "Mit N. spaziert [Vorname der Klägerin] gern durch die schöne Natur" versehen ist. Der Artikel befasst sich inhaltlich damit, dass die Nachricht, nur ein paar Kilometer vom Wohnort entfernt sei in einem Bach perfluorierter Kohlenwasserstoff gefunden worden, junge Eltern wie auch die Klägerin und ihren Partner in Panik versetze. Die Sorge um ihre kleine N. dürfte ins Unermessliche wachsen. Die Behörden konstatierten keine Gefahrenlage. Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3. August 2022 hat die Beklagte unter dem 5. August 2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die FREIZEIT REVUE vom 10. August 2022 (Anlage K 18) erschien mit der Überschrift auf dem Titelblatt "Exklusiv-Fotos - [Name der Klägerin] Ihr geheimes Luxus-Leben" und ist mit einem Foto bebildert, das die Klägerin auf dem Deck eines Bootes zeigt. Der Artikel im Innern enthält unter dem Begleittext "Erwischt am See!" und der Überschrift "[Name der Klägerin] Ihr geheimes Luxus-Leben" Bilder eines weißen Motorbootes an einem Steg mit der Klägerin und ihrem Lebensgefährten sowie ein Bild der Klägerin auf dem Weg zu einem Bootshaus. Der Artikel befasst sich mit dem Anwesen der "Multi-Millionärin" - "direkt am See eine Traumvilla mit eigenem Schwimmbad" - und dem neuen "Spielzeug", einem 6,5 m langen Boot mit Elektromotor, und fragt, was sich die Klägerin von den bei ihrer nächsten Konzerttour weiter zu verdienenden "Milliönchen" wohl gönnen werde. Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. September 2022 hat die Beklagte unter dem 5. September 2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die neue woche vom 12. August 2022 (Anlage K 20) erschien mit der Schlagzeile auf dem Titelblatt "[Name der Klägerin] Luxus-Liebe - Will sie ihren LOVER so halten?" und enthält einen Artikel mit der Überschrift "Luxus statt Liebe! - Ein Protz-Spielzeug für ihren Lover?". Die zugehörigen Bilder zeigen ein weißes Motorboot an einem Steg mit der Klägerin und ihrem Lebensgefährten, die Klägerin auf dem Weg zu einem Bootshaus, dahinter eine Person, die einen Kinderautositz trägt, dazu der Begleittext "Schnell in den Schatten! Baby N. wird im Autositz zum eigenen Bootshaus getragen". Der Artikel führt den Bootstyp und den Mindestpreis aus und stellt Vermutungen über Hintergründe der Anschaffung (vorgezogenes Geburtstagsgeschenk, Halten des Freundes) und Beziehungsprobleme an: "Ist die Beziehung etwa gestrandet? Schließlich brodelt es um die Beziehung der beiden schon seit Längerem in der Gerüchteküche ... Immer seltener sah man das Paar in der Öffentlichkeit zusammen. Oder gar gemeinsam als Familie mit Baby N. (8 Monate). Völlige Fehlanzeige. Natürlich schweigt [Vorname der Klägerin], die in wenigen Tagen in München ihr einziges Deutschland-Konzert in diesem Jahr gibt, eisern über ihr Privatleben." Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2022 hat die Beklagte unter dem 26. August 2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, für die mehrfachen unzulässigen Bildberichterstattungen stehe ihr eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 60.000 € zu, und hat - dies allerdings erst in der Berufungsinstanz - den jeweiligen Berichterstattungen pro Heft unter Aufteilung dieser Summe Mindestbeträge zugeordnet. Schon die Berichterstattungen jeweils für sich genommen begründeten einen Geldentschädigungsanspruch, da aufgrund der Verfolgungssituation, der Privatheitserwartung, der Hinwendung zum Kind und dem erheblichen Verschulden der Beklagten jeweils eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klägerin lediglich für die Bildberichterstattung in der Zeitschrift neue woche vom 10. Juni 2022 (Anlage K 14: "Allein mit Baby" Wo ist eigentlich ihr Lover?") einen Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 10.000 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision für beide Parteien zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 60.000 €, aufgeteilt auf die jeweiligen Berichterstattungen pro Heft, gerichtetes Begehren weiter, die Beklagte möchte mit ihrer Revision eine vollständige Klageabweisung erreichen.
Entscheidungsgründe§
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin lediglich für die Bildberichterstattung in der Zeitschrift neue woche vom 10. Juni 2022 (Anlage K 14) ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 10.000 € zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründe die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne. Allein in Bezug auf die Veröffentlichung vom 10. Juni 2022 sei eine unter dem Gesichtspunkt der wiederholten und besonders hartnäckigen rechtswidrigen Schaustellung gerechtfertigte Geldentschädigung anzuerkennen. Durch die Schaustellung sei die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild verletzt. Eine stillschweigende Einwilligung der Klägerin habe die Beklagte bezüglich der Bildnisse von der Klägerin mit ihrem Baby am Viktualienmarkt und in der Münchner Innenstadt zwar in den Raum gestellt, aber schon nicht schlüssig dargelegt. Es handele sich auch nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin der Vorrang gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zur Information der Allgemeinheit einzuräumen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein überragendes Berichterstattungsinteresse weder an den "Mutter und Kind"-Bildnissen in den Berichterstattungen in den Anlagen K 5, K 7, K 9, K 11, K 14 und K 16 noch an den Bildnissen zu dem Thema eines luxuriösen Lebensstils in den Anlagen K 18 und K 20 anzuerkennen. Demgegenüber bestehe ein der Klägerin gebührender erhöhter Persönlichkeitsschutz, da es sich jeweils um Bildnisse aus der Privatsphäre handele. Die Bilder seien zwar im öffentlichen Raum in München bzw. auf einem See aufgenommen, die Klägerin habe hier aber Momente der Freizeit und Entspannung mit ihrer Tochter bzw. ihrem Partner/Ehemann erlebt und habe die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in Lichtbildaufnahmen fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt zu werden. Thematisch sei somit die Privatsphäre der Klägerin betroffen, die auch Prominenten einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung unter Ausschluss anderer zugestehe. Hinzu trete, dass die Fotos, auf denen die Klägerin mit ihrer wenige Monate alten Tochter gezeigt werde, Momente der elterlichen Zuwendung offenbarten, die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützt seien und zu einer Verstärkung des Schutzgehaltes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin führten. Die Bildnisse seien durch Ausnutzung von Heimlichkeit und Nachstellung entstanden. Demgegenüber bestehe kein nennenswertes Informationsinteresse, da weder den Bildnissen noch den dazugehörigen Wortberichten für die Allgemeinheit weiterführende Informationen zu entnehmen seien, die einer Meinungsbildung von allgemeinem Interesse dienen könnten.
Erwiesen sich die Schaustellungen als rechtswidrig, so seien die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für einen nur ausnahmsweise zuzubilligenden Geldentschädigungsanspruch nur aus dem Gesichtspunkt der wiederholten und insoweit hartnäckigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in Bezug auf die Berichterstattung in der neue woche vom 10. Juni 2022 (Anlage K 14) gegeben. Die Beklagte habe einen gleichartigen Artikel am 1. Juni 2022 in der Zeitschrift FREIZEIT SPASS auf der Titelseite mit der Überschrift "Allein mit dem Baby? Von ihrem [Vorname des Lebensgefährten] fehlt jede Spur" angekündigt und mit einem Fotoausschnitt der Klägerin, die dabei ihr Baby in den Armen halte, illustriert. Der Artikel im Innern befasse sich damit, dass die Klägerin allein und ihr Lebensgefährte weit und breit nicht zu sehen sei. Er sei mit drei Fotos bebildert, die die Klägerin - allein - mit einem Kinderwagen zeigten. Die Klägerin habe insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung am 3. Juni 2022 abgegeben. Dennoch habe die Beklagte am 10. Juni 2022 in der neue woche mit einem ähnlichen Foto der Klägerin, ihre Tochter in den Armen haltend, auf dem Titel den Artikel angekündigt "Allein mit Baby! Wo ist eigentlich ihr Lover?". In dem Artikel im Inneren führe die Beklagte dieses Thema weiter aus und stelle unter anderem die Frage, warum die Klägerin nur noch allein in der Öffentlichkeit zu sehen sei und ob gar etwas Schlimmes zwischen ihrem Partner und ihr vorgefallen sei. Dazu werde der Artikel mit einem großformatigen Ganzkörperfoto der Klägerin in kurzem Rock und mit nicht bedeckten Beinen sowie mit ihrem Baby bebildert, das als Ausschnitt auf dem Titel zu sehen sei. Die weiter den Artikel illustrierenden Bilder zeigten die Klägerin einen Kinderwagen schiebend, während das zweite sie beim Aufbau eines Kinderwagens neben einem PKW zeige. Auch insoweit habe die Beklagte am 24. Juni 2022 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Durch die am 10. Juni 2022 erfolgte gleichartige Bildberichterstattung, die auch inhaltlich einem entsprechenden Thema diene, liege eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Klägerin vor, die sich aus diesem Grund als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Die Beklagte habe sich am 3. Juni 2022 in Bezug auf eine ähnliche Berichterstattung aufgrund einer rechtlichen Prüfung dem Unterlassungsbegehren unterworfen und damit einen Unterlassungsanspruch und inzident eine rechtswidrig erfolgte Berichterstattung anerkannt. Durch die vorangegangene Abmahnung habe die Beklagte Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin Fotos von sich und ihrer Tochter aus privaten Situationen und auch in Bezug auf die Textberichterstattung nicht hinnehme und als rechtswidrig erachte. Die Beklagte habe auf dieser Basis damit rechnen müssen, für eine gleichartige Berichterstattung gleichfalls in Anspruch genommen zu werden. Es sei ihr jedenfalls Leichtfertigkeit im Umgang mit der geschützten Rechtsposition der Klägerin vorzuwerfen. Infolge der Missachtung des unschwer zu erkennenden berechtigten Anliegens der Klägerin sei durch die wiederholte gleichartige Berichterstattung vom 10. Juni 2022 von einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszugehen. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung erweise sich als erforderlich. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung sei zu berücksichtigen, dass weder die Intim- noch der Kern der Privatsphäre der Klägerin betroffen seien und sich die Berichterstattung erst durch das Hinzutreten des Umstandes des Festhaltens an dem uneinsichtigen Verhalten als eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts erweise. Andererseits sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ihr Handeln auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhe und sich zumindest als leichtfertig darstelle. Unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und Präventionsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs einerseits und des Umstands, dass die Geldentschädigung andererseits nicht eine Höhe erreichen dürfe, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig beschränke, erachte der Senat einen Betrag in Höhe von 10.000 € für angemessen.
In Bezug auf die weiteren beanstandeten Schaustellungen bestehe in Anwendung der Grundsätze dagegen kein Anspruch auf Zubilligung einer Geldentschädigung, auch wenn die Schaustellung dieser Bildnisse rechtswidrig gewesen sei. Bezüglich der Berichterstattungen in den Anlagen K 11, K 18 und K 20 (Juwelier und Motorboot) lägen keine gleichartigen Rechtsverletzungen vor. Zwar habe die Beklagte gleichartige Fotos zum Thema Familienausflug am Viktualienmarkt und in der Innenstadt von München am 25. Mai 2022 in der FREIZEIT REVUE (Anlage K 5) und am 27. Mai 2022 in der neue woche (Anlage K 7) veröffentlicht, obwohl sie sich auf die erste Abmahnung bereits am 27. Mai 2022 zur Unterlassung verpflichtet habe. Aufgrund des anzunehmenden Redaktionsschlusses bereits geraume Zeit zuvor könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Kenntnis des erklärten entgegenstehenden Willens der Klägerin und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gleichwohl die Veröffentlichung der Folgeberichterstattung noch veranlasst habe.
B.
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die angegriffenen Bildberichterstattungen für unzulässig erachtet, für die angegriffenen Bildnisse in den Anlagen K 7, K 9, K 11, K 16, K 18 und K 20 jedoch eine Geldentschädigung versagt. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen hartnäckiger und wiederholter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zuerkannt werden.
I.
Die angegriffenen Bildberichterstattungen der Beklagten waren entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung der Beklagten unzulässig und verletzten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
1. Im hier betroffenen journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 9; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 9; vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 11; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.) im Einklang steht. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
2. Das Vorliegen einer Einwilligung (§ 22 KUG) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Hiergegen wendet sich die Beklagte nicht.
3. Die Fotos sind auch keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), sodass ihre Veröffentlichung schon deshalb unzulässig ist.
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 14; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 12; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 11; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 13; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 14; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 13; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 15; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 15; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 17; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 17; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary persons/personnes ordinaires"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes ist neben dem Anlass der Berichterstattung und den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 16; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 19; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 18; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 209). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. zu Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann (dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 19). Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f., juris Rn. 82 [Bild]; 119, 1, 24, juris Rn. 72 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
d) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Fotos keine Bildnisse der Zeitgeschichte darstellen. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.
aa) Die beanstandeten Fotos aus München zu den Artikeln in den Anlagen K 5, K 7 und K 11 zeigen die Klägerin, teilweise unter Mitabbildung ihrer sie begleitenden Mutter, bei einem Stadtbummel durch die belebte Innenstadt der Großstadt in einem hellen Sommerkleid, wie sie ihr Kind trägt, es im Bereich einer Außengastronomie sitzend auf dem Arm hält und sich zu ihm in den Kinderwagen beugt (K 5, K 7) und wie sie mit dem Kind auf dem Arm in einem Juweliergeschäft steht (K 11). Die Bilder vom Wald (K 9) und im Grünen (K 14) zeigen die Klägerin mit einem Kinderwagen im Freien, den Wagen schiebend, auf einer Parkbank neben dem Kinderwagen, ohne dass das Kind zu sehen wäre. Dabei sind Bilder der stehenden Klägerin mit dem Kind auf dem Arm (K 9, K 14), von der Klägerin über den Kinderwagen gebeugt (K 9) und von der Klägerin mit dem Kind auf dem Arm zwischen einem Pkw und dem auf dem Boden befindlichen Kinderautositz. Auch der Artikel in der FREIZEIT SPASS vom 20. Juli 2022 (K 16) zum "Gift-Skandal" ist mit einem Bild der Klägerin den Kinderwagen im Grünen schiebend wie in der FREIZEIT SPASS vom 1. Juni 2022 (K 9) bebildert. Die Bilder zum Luxusleben und dem neuen Motorboot zeigen die Klägerin aus größerer Entfernung in einem weißen Sommerkleid mit dem Lebensgefährten auf dem Boot stehend und auf dem Weg zum Bootshaus, in dem von einem Unbekannten ihr hinterher getragenen Kindersitz soll sich das Kind (nicht zu erkennen) befinden.
Auch wenn es sich dabei um Alltagssituationen einer jungen Mutter und Bilder von der unauffälligen Freizeitgestaltung bei einem Stadtbummel und mit einem Motorboot an einem See handelt, lässt sich ein gewisses Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesen Bildberichterstattungen unter Berücksichtigung der sie begleitenden Wortberichterstattungen nicht verneinen. Die Klägerin ist eine sehr bekannte deutsche Sängerin, sie bezeichnet sich selbst als eine der prominentesten Deutschen. Sie ist seit langer Zeit in der Öffentlichkeit präsent, also - wenn auch keine Person des politischen Lebens - doch eine "public figure/personne publique", so dass Informationen zu ihrer ersten Elternschaft und zu ihrem bisherigen finanziellen Erfolg aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion grundsätzlich durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können. Dieser ist allerdings in allen Artikeln sehr gering. So betont der Artikel in der FREIZEIT REVUE (Anlage K 5) nicht nur, dass sich die Klägerin in ihrer Freizeit völlig unauffällig ("kein Star-Auftritt, kein Glamourgedöns") verhält, sondern ständige Unterstützung durch ihre Mutter erfährt. Damit wird das Thema Unterstützung junger Mütter und berufstätiger Frauen durch Familienangehörige angesprochen. Auch der Artikel in der neue woche (Anlage K 7) beschreibt nicht nur die "Normalität" des Freizeitverhaltens in der Stadt und auf dem Viktualienmarkt, sondern spricht auch die ständige Unterstützung der Klägerin durch ihre Mutter an. Der Artikel in der FREIZEIT SPASS (Anlage K 9) über die Abwesenheit des Lebensgefährten und Vermutungen zum Hintergrund der Abwesenheit und zu der emotionalen Betroffenheit der Klägerin streift jedenfalls, wenn auch mit geringem Informationswert, das Thema der Belastung bei Alleinverantwortlichkeit für ein Kind. Im Artikel in der FREIZEIT REVUE (Anlage K 11) werden überwiegend Vermutungen über die Auswahl eines Eherings und eine etwaige bevorstehende Eheschließung geäußert, es wird aber auch die Wichtigkeit der Beratung durch die Mutter hervorgehoben. Im Artikel der neue woche (Anlage K 14) werden nicht nur Vermutungen zur Abwesenheit des Lebensgefährten angestellt und erwähnt, wie gut die Klägerin alleine mit Kind und Kinderwagen zurechtkomme, sondern auch betont, dass sie nur auf die Bühne zurückkehre, wenn ihr Kind bestens betreut sei. Damit wird auch die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit thematisiert. Im Artikel der FREIZEIT SPASS (Anlage K 16) über perfluorierten Kohlenwasserstoff in einem Bach am Ammersee werden die möglichen Sorgen von Eltern wie der Klägerin um ihre Kinder bei Umweltverschmutzungen angesprochen. Der Artikel in der FREIZEIT REVUE (Anlage K 18) über den Wohlstand der Klägerin mit Villa am See, Motorboot und Outfit von Saint Laurent hebt ihre Herkunft aus einfachen Verhältnissen hervor und dass alles selbst erarbeitet sei. Damit wird die Möglichkeit sozialen Aufstiegs als Thema jedenfalls gestreift. Im Artikel in der neue woche (Anlage K 20) über die "LUXUS-LIEBE" wird nicht nur vermutet, dass die Klägerin mit dem abgebildeten Motorboot mit viel Geld ihre Beziehung retten wolle, und ihr Schweigen zu ihrem Privatleben kritisiert, sondern auch erwähnt, dass das durchaus leistungsstarke Boot einen umweltfreundlichen Elektroantrieb habe, dass also Anschaffung eines Prestigeobjekts und Umweltbewusstsein nicht unvereinbar sind.
Hinsichtlich des konkreten Anlasses der Berichterstattung zu den Bildern von dem Stadtbummel in München (K 5, K 7), nämlich des ersten Auftretens mit dem Kind in der Öffentlichkeit, beschränkt sich der Informationsgehalt der Bilder und der begleitenden Wortberichterstattung auf das Konstatieren dieses Anlasses und eine detailarme Beschreibung des Umgangs mit dem Kind (an sich Drücken/Schmiegen, Ansprechen, Anlächeln, auf dem Arm Schaukeln/Wiegen) sowie der typischen Freizeitaktivitäten bei einem Stadtbummel im Sommer bei gutem Wetter (Spazieren durch die Stadt, Anstehen auf dem Markt, kühle Erfrischung im Frozen-Yoghurt-Laden, in einen Laden Springen). Die Artikel lassen im Hinblick auf das Thema erste Elternschaft keine substantiellen Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung oder zu einer Diskussion allgemeinen Interesses erkennen. Die Unterstützung durch die Mutter der Klägerin wird erwähnt, bleibt aber momentbezogen und streift ein mögliches Thema von allgemeinem Interesse wie die Unterstützung junger/berufstätiger Eltern durch Familienangehörige/die Großeltern höchstens am Rande. Auch der Artikel vom Juwelierbesuch (K 11) in der FREIZEIT REVUE vom 8. Juni 2022 erwähnt den wertvollen Rat der mitanwesenden Mutter nur beiläufig. Der Bericht der FREIZEIT SPASS vom 1. Juni 2022 (Anlage K 9) "Allein mit dem Baby? Von ihrem [Vorname des Lebensgefährten] fehlt jede Spur" und der Bericht in der neue woche vom 10. Juni 2022 (Anlage K 14) "Allein mit dem Baby! Wo ist eigentlich ihr Lover?" spekulieren über die behauptete Einsamkeit der Klägerin und die Abwesenheit des Lebensgefährten. Nur im zweiten Bericht wird am Ende mit dem Hinweis auf einen Auftritt der Klägerin am 20. August 2022 und seine Abhängigkeit von einer guten Versorgung des Babys kurz ein Thema von allgemeinem Interesse angedeutet. Viel mehr als dass sich die Klägerin wie eine "normale" Mutter benimmt, erfährt der Leser nicht. Der Bericht in der FREIZEIT SPASS vom 20. Juli 2022 (K 16) über die Verschmutzung eines Baches in der Nähe des Wohnortes der Klägerin spricht mit Umweltverschmutzung zwar ein Thema von allgemeinem Interesse an, der Bezug speziell zur Klägerin wegen der ihr und ihrer Familie drohenden Gefahren wirkt aber wegen der offen bleibenden Entfernung von Bach und Wohnhaus und der weiteren Angabe, dass die Behörden keine Gefahrenlage annähmen, sehr konstruiert und von dem Bemühen getragen, einen Grund für eine Aufmerksamkeit heischende Schlagzeile ("Gift-Skandal") und den Abdruck eines Bildes der Klägerin mit Kinderwagen zu liefern. Die Artikel über das angebliche Luxusleben in der FREIZEIT REVUE vom 10. August 2022 (K 18) und der neue woche vom 12. August 2022 (K 20) liefern außer der genaueren Beschreibung des Bootstyps mit Angabe des Preises des Grundmodells, der Angabe der Grundstücksgröße und der Kosten der Villa keine Informationen mit Sachbezug. Allein die Andeutung der Möglichkeit sozialen Aufstiegs und der Vereinbarkeit von Luxusgütern und Umweltbewusstsein liefert noch keinen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion. Die Artikel beschreiben im Schwerpunkt unauffällige Freizeitgestaltungen, sprechen vom Mutterglück, spekulieren über die Gefühle der Klägerin und den Status ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten und befriedigen so in erster Linie die Neugier der Leserschaft auf das Privatleben der Klägerin mit Kind und im Wohlstand.
bb) Dieses geringe Berichterstattungsinteresse rechtfertigt es nicht, die beanstandeten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt. Das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild ist aufgrund der thematisch privaten Prägung der Situationen und - hinsichtlich der Bilder mit Kind - des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
(1) Die Fotos würdigen die Klägerin nicht herab, sondern zeigen sie in unverfänglichen Alltagssituationen, in vorteilhafter Erscheinung und in freundlicher Zuwendung zu ihrem Kind. Sie bilden sie allerdings in Situationen ab, die thematisch privat geprägt sind (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754, juris Rn. 20; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 27, 31). Die Bilder wurden zwar in der Innenstadt von München, dort in einer Außengastronomie bzw. in Läden, im Wald, auf einem Parkplatz, in einem Café und auf einem am Steg liegenden Boot am Ammersee aufgenommen und beruhen auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit der Orte ermöglicht wurden und keine indiskreten Beobachtungen im Einzelnen voraussetzten. Die Klägerin erlebte aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit ihrer Tochter, ihrer Mutter und ihrem Lebensgefährten außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild der Erwachsenen und des Babys und ihr alltägliches Verhalten waren grundsätzlich geeignet, die Klägerin in der Anonymität der sehr belebten Innenstadt untertauchen zu lassen, wenn auch im Hinblick auf die außerordentliche Prominenz der Klägerin in Deutschland bei realistischer Betrachtung ein Erkennen durch Fans und Kontaktversuche durch diese nicht nur objektiv, sondern auch aus der Sicht der Klägerin nicht ausgeschlossen waren. Die Klägerin durfte angesichts der unauffälligen Gestaltung ihres Erscheinungsbildes, ihres Verhaltens und der zahlreichen Menschen in ihrer Umgebung mit entsprechendem Verhalten aber jedenfalls die Erwartung haben, dass diese Momente der Entspannung nicht in Fotos fixiert, verkauft und der breiten Allgemeinheit in Gestalt der Leserschaft der Yellow Press vor Augen geführt werden würden. Eine entsprechende Erwartung durfte die Klägerin auch bei den Ausflügen im Wald, auf dem Parkplatz sowie bei dem Aufenthalt auf dem Boot und vor dem Bootshaus haben.
(2) Die Bildberichterstattung greift bei den Bildern, die die Klägerin mit dem Kind zeigen, zudem in den durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Die Klägerin hat sich in den auf den Fotos abgebildeten Situationen zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Dabei gehören zu einer Beschäftigung und elterlichen Hinwendung bei einem Kleinkind nicht nur die Kommunikation und aktive Versorgung wie z.B. Füttern und Wickeln, sondern auch das Aufnehmen, Halten, Tragen, Stützen und Führen, da diesen Verhaltensweisen auch immer Elemente der Zuwendung zum Kind immanent sind. Das Interesse der Klägerin daran, dass sie dabei ungestört bleibt, die Momente der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in ihren Einzelheiten auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung. Soweit die Beklagte ausführt, die Bilder der Klägerin mit dem Kinderwagen, auf denen das Kind nicht zu sehen ist, zeigten die Klägerin nicht in Momenten der Zuwendung zum Kind, entlastet dies die Beklagte nicht, denn in den begleitenden Texten geht sie für den Leser deutlich stets von der Anwesenheit des Kindes aus ("So süß! [Vorname der Klägerin] beim Stadtbummel mit Baby N. und Mama M."; "AUSFLUG - [Vorname der Klägerin] ist mit Mama M. und N. auf dem Viktualienmarkt"; "Wo ist [Name des Lebensgefährten]? [Name der Klägerin] geht allein mit ihrem Baby im Wald spazieren"; "Im Café kümmert sie sich um N."; "... endlich die langersehnten Fotos von [Name der Klägerin] (**) mit ihrer süßen Tochter N.") und ordnet die Fotos so selbst dem Thema Zuwendung zum Kind zu.
II.
Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung für die Veröffentlichungen in den Anlagen K 5, K 7, K 9, K 11, K 16, K 18 und K 20 verneint. Insoweit bleibt die Revision der Klägerin ohne Erfolg. Demgegenüber hat die Revision der Beklagten bezüglich des Zuspruchs einer Geldentschädigung für die Bildveröffentlichung in der Anlage K 14 ("[Name der Klägerin] Allein mit Baby! Wo ist eigentlich ihr Lover?") Erfolg.
1. Vergeblich beanstandet die Beklagte, dass das Berufungsgericht eine Änderung des erstinstanzlichen Antrags, der auf die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 60.0000 € für alle beanstandeten Bildberichterstattungen gerichtet war, auf die Zahlung einer jeweiligen geringeren Mindestsumme pro Heft für zulässig erachtet hat. Die Zulassung einer Klageänderung durch das Berufungsgericht unterliegt anders als deren Versagung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rn. 18) nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Der mit der Vorschrift des § 533 Nr. 1 ZPO verfolgte Zweck, die Befassung des Berufungsgerichts mit neuen Streitgegenständen einzuschränken, kann nicht mehr erreicht werden, wenn das Berufungsgericht selbst die Klageänderung als zulässig angesehen und den neuen Streitgegenstand sachlich geprüft hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 191/15, GRUR 2017, 730 Rn. 18; vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 Rn. 9; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 11). Hinsichtlich der Bestimmtheit der geänderten Anträge bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 Rn. 70; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 44; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33). Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 Rn. 70; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215, juris Rn. 29; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 38). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661). Bei der Entscheidung ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff als auch der Prävention besteht (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 44; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16, juris Rn. 85; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138, juris Rn. 16; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307, juris Rn. 26 f.; BVerfGE 34, 269, 285, juris Rn. 37).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, Geldentschädigungen nur dann zuzubilligen, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BVerfG, AfP 2017, 228 Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009 - 1 BvR 1681/09, 1 BvR 1742/09, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2004, 591, juris Rn. 5 f.). Die staatliche Pflicht, den Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte zu schützen, kann sich bis zur Gebotenheit einer Geldentschädigung verdichten. Auf der anderen Seite ist aus der Perspektive des Art. 5 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen, dass von drohenden Kompensationszahlungen auch eine Einschüchterungswirkung auf zulässige Meinungsäußerungen ausgehen kann. Für die Verhängung solcher Entschädigungszahlungen kommt es insoweit auf eine Gesamtwürdigung der Umstände der beanstandeten Berichterstattung an, wobei neben dem Gewicht der Persönlichkeitsrechtsverletzung auch deren Eindeutigkeit und Erkennbarkeit sowie deren Kontext einzustellen ist (vgl. BVerfG, AfP 2017, 228 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 26 mwN).
4. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht für die Bildberichterstattungen in den Anlagen K 5, K 7, K 9, K 11, K 16, K 18 und K 20 jeweils für sich genommen schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderten, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, zu Recht verneint (zur wiederholten und hartnäckigen Rechtsverletzung siehe nachfolgend unter 6).
Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist trotz der teilweisen Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht von besonderem Gewicht. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder die Fotos noch der begleitende Text zu einer Rufschädigung oder Herabsetzung der Klägerin führen. Sie wird in unverfänglichen Alltagssituationen in der Öffentlichkeit der Innenstadt von München, im Freien im Wald, auf einem Parkplatz und am Bootssteg am Ammersee überwiegend vorteilhaft, jedenfalls neutral bei wohlmeinender inhaltlicher Kommentierung vorgestellt. Soweit der Text Informationen über Tatsachen enthält, wird deren Unrichtigkeit im Verfahren nicht geltend gemacht. Die jeweilige Gesamtwürdigung der Bildberichterstattungen führt nicht zur Annahme eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs. Die Fotos sind unter Berücksichtigung der Textberichterstattung nicht gegen die Grundlagen der Persönlichkeit der Klägerin gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 43), die Artikel treffen sie nicht im Kern ihrer Persönlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 39). Anders als die Revision meint, zeigen sie auch keine intimen Momente familiärer Vertrautheit und Fürsorge gegenüber dem Kind, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Kind dieses Alters, wie Halten, Tragen, Ansprechen oder Anlächeln.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die für eine Geldentschädigung erforderliche Schwere des Eingriffs auch nicht aus dem Ausnutzen von Heimlichkeit und Nachstellung abgeleitet. Unmittelbare - sicht-, fühl- oder hörbare - Belästigungen der Klägerin durch den Fotografen sind nicht festgestellt. Das durch die nachträgliche Kenntnis von einer Observation bei der Klägerin möglicherweise hervorgerufene Gefühl der Überwachung und Kontrolle kann die persönliche Lebensführung zwar nicht unerheblich beeinträchtigen. Dies verleiht der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber nicht ein solches Gewicht, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlich wäre. Aufgrund der außerordentlichen Prominenz der Klägerin ist jeder ihrer Aufenthalte in der Öffentlichkeit dem Risiko besonderer Beobachtung ausgesetzt. Die "überschaubare Öffentlichkeit, in der man sich bei normalem Auftreten bewegt", die das Bundesverfassungsgericht von der Medienöffentlichkeit abgrenzt (vgl. BVerfGE 101, 361, 381, juris Rn. 71), ist für eine sehr prominente Person wie die Klägerin bereits eine andere - interessiertere und größere - als für Privatpersonen, die regelmäßig erst durch eigene (Verhaltens-)Auffälligkeiten die Aufmerksamkeit der sie Umgebenden auf sich ziehen. Die Klägerin hat sich hier bewusst in die Öffentlichkeit der sehr belebten Innenstadt von München bzw. des bei Touristen beliebten Ammersees begeben, wo sie aufgrund ihrer großen Prominenz jederzeit damit rechnen musste, gegebenenfalls von Fans unter den Passanten, anderen Spaziergängern, Cafébesuchern und Ladenkunden erkannt und beobachtet zu werden. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der unbefangenen Interaktion zwischen Mutter und Kind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, juris Rn. 22) war bereits aufgrund dieser Umstände gegeben.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten vermag auch die Reichweite der jeweils angegriffenen Berichterstattung die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegend nicht zu begründen.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht unter Übergehen des Vortrags der Klägerin auf die Aspekte Anlass, Beweggrund und Grad des Verschuldens der Beklagten - insbesondere auf die behauptete bewusste Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zwecks Erlangung wirtschaftlicher Vorteile - nicht eingegangen sei, weshalb die Abwägung lückenhaft und rechtsfehlerhaft sei. Die von der Revision insoweit angeführten Umstände sind nicht geeignet, die jeweils erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin als so schwerwiegend erscheinen zu lassen, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich wäre. Sie rechtfertigen insbesondere nicht den Schluss, dass die Beklagte die Rechtsverletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Entgegen der Auffassung der Revision führt die Veröffentlichung von "Paparazzi-Aufnahmen" nicht per se zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Bildberichterstattung.
Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Geldentschädigung unter dem Gesichtspunkt der sog. Zwangskommerzialisierung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 49) aus.
Dass die Beklagte auf die Abmahnungen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und somit keine Unterlassungstitel vorliegen, aus denen die Klägerin unmittelbar vollstrecken könnte, darf der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung dient dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und aus der Sicht des Gläubigers einen Unterlassungstitel zu ersetzen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 325 f., juris Rn. 19). Der umgehende Abschluss der geforderten Unterwerfungsverträge zeigt Wirkungen im Sinne von Genugtuung. Eine präventive Wirkung wird durch die vereinbarte Vertragsstrafe erzielt, ohne dass es der Anordnung einer Geldentschädigung bedarf, um die Rechtsverletzung befriedigend auszugleichen.
5. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin aufgrund der Bildberichterstattung in der neue woche vom 10. Juni 2022 (Anlage K 14; "[Name der Klägerin] Allein mit Baby! Wo ist eigentlich ihr Lover?") eine Geldentschädigung unter dem Gesichtspunkt der wiederholten und hartnäckigen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuerkannt hat, sind seine Ausführungen nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Auch für diese Bildberichterstattung wie für die vorgenannten hat das Berufungsgericht zu Recht die Schwere des Eingriffs nicht mit der Darstellung der Klägerin und des Kindes sowie der Heimlichkeit und Nachstellung begründet. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht aber davon aus, dass auch eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen kann, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454, Rn. 13; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, NJW 1996, 985, juris Rn. 13; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, juris Rn. 24).
Eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch ein ihm gerichtlich auferlegtes Unterlassungsgebot (etwa eine Unterlassungsverfügung) deutlich gemacht worden ist bzw. er sich (auf eine Abmahnung des Verletzten) vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich ausdauernd erneut in gleichartiger Weise verletzt (vgl. OLG Hamburg, AfP 2019, 344 Rn. 17; vgl. auch OLG Köln, NJW-RR 2017, 748 Rn. 19; Wandtke/Bullinger/Fricke, Urheberrecht, 6. Aufl., § 22 KUG Rn. 32). Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt dabei voraus, dass der Verletzer aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung bzw. abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung hat (vgl. auch OLG Hamburg, AfP 2019, 344 Rn. 19). Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung für den Verletzer aus dem gerichtlich auferlegten bzw. vertraglich eingegangenen Unterlassungsgebot offensichtlich ergibt.
Die für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung erforderliche Gleichartigkeit der Verletzung setzt die Ähnlichkeit der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit - insbesondere der Güterabwägung - maßgeblichen Umstände voraus. Für diese kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei einer großen thematischen, inhaltlichen und gestalterischen Nähe der vorausgegangenen beanstandeten und der nachfolgenden Berichterstattung ein Hinweis sein. Von einer Gleichartigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn von der erkannten Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung auf die einer weiteren zu schließen ist. Denn für die Frage nach der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts notwendig (§ 23 KUG). Je nach dem Kontext und der zuzuordnenden Wortberichterstattung kann die Veröffentlichung auch eines identischen Bildes zulässig oder nicht zulässig sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Rn. 7). Ob dabei eine oder - wie die Revision der Beklagten meint - mehrere gleichartige Wiederholungen erfolgt sein müssen, um eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne zu begründen, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der jeweiligen Rechtsverletzungen, entschieden werden.
b) An diesen Grundsätzen gemessen hält die Zuerkennung der Geldentschädigung für die Bildberichterstattung Anlage K 14 revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat für die wiederholte und hartnäckige Verletzung des Persönlichkeitsrechts den leichtfertigen Umgang der Beklagten mit der geschützten Rechtsposition der Klägerin ausreichen lassen und weitergehende Feststellungen nicht getroffen. Ob danach von der Erfüllung der oben dargestellten Voraussetzungen ausgegangen werden kann, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.
6. Anders als die Revision der Klägerin meint, hat das Berufungsgericht hinsichtlich der übrigen beanstandeten Bildberichterstattungen auch unter dem vorbeschriebenen Gesichtspunkt der wiederholten und hartnäckigen Rechtsverletzung im Ergebnis zu Recht eine Geldentschädigung nicht für erforderlich gehalten.
Das Berufungsgericht hat wegen der großen Ähnlichkeit der Bilder und des Kontextes in den Artikeln zu dem Stadtbummel der Klägerin mit ihrer Tochter und ihrer Mutter in München in der FREIZEIT REVUE vom 25. Mai 2022 (Anlage K 5) und in der neue woche vom 27. Mai 2022 (Anlage K 7) eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung geprüft, nachdem die Beklagte auf eine Abmahnung vom 25. Mai 2022 am 27. Mai 2022 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte. Es hat eine solche verneint, da wegen des Redaktionsschlusses dieser Printberichterstattung nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte die Veröffentlichung nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung veranlasst habe. Dies erweist sich im Ergebnis als zutreffend, da bei Unterstellung der Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit am 27. Mai 2022 die Folgeberichterstattung zu diesem Zeitpunkt bereits erschienen war. Entsprechendes hat das Berufungsgericht auch für die gestalterisch und thematisch sehr ähnlichen Bildberichterstattungen um das neue Motorboot (Anlagen K 18 "Luxus-Leben" und K 20 "Luxus-Liebe") angenommen. Hier waren die Abmahnung für die am 10. August 2022 veröffentlichte Anlage K 18 am 1. September 2022 und die Unterlassungserklärung am 5. September 2022 erfolgt, während die Veröffentlichung von Anlage K 20 bereits auf den 12. August 2022 datiert.
Für die weiteren beanstandeten Bildberichterstattungen der Anlagen K 11 ("Ein Ehering?"), K 16 ("Gift-Skandal"), K 18 ("Luxus-Leben") und K 20 ("Luxus-Liebe") hat das Berufungsgericht eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung zu Recht verneint. Die Bilder rund um das Motorboot setzen den thematischen Schwerpunkt nicht auf die erste Mutterschaft oder die Mutter-Kind-Beziehung, sondern die Anschaffung des Motorbootes und die Vermutungen über die Beziehung der Klägerin zum Lebensgefährten. Auch Situationen der Zuwendung der Klägerin zum Kind werden nicht bildlich gezeigt. Ein Schluss von der Rechtswidrigkeit der zeitlich früheren Veröffentlichungen des Streitfalls auf die Rechtswidrigkeit dieser Bildberichterstattungen war aufgrund der Unterschiedlichkeit der für die Güterabwägung maßgeblichen Umstände nicht zu ziehen. Entsprechendes gilt für das beanstandete Bild der Klägerin mit ihrem Kind auf dem Arm im Juwelierladen. Dieses Bild hat sehr große Ähnlichkeit mit Bildern der Veröffentlichungen Anlagen K 5 und K 7 und ist wie diese bei dem Stadtbummel der Klägerin mit Kind und Mutter in München entstanden, lässt jedoch keinen besonders innigen Moment der Zuwendung erkennen. Thematisch steht die mögliche Eheschließung deutlich im Vordergrund. Deshalb ergeben sich auch für diese Veröffentlichung bei unterstellter Kenntnis der Rechtswidrigkeit der früheren Veröffentlichungen der Bilder mit Kind andere und weitere für die Güterabwägung maßgebliche Umstände. Die Veröffentlichung des Bildes der einen Kinderwagen schiebenden Klägerin im Grünen in Anlage K 16 ("Gift-Skandal") stellt keine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung dar, auch wenn das Bild (nahezu) identisch mit einem Bild in der Veröffentlichung Anlage K 9 ("Allein mit dem Baby? Von ihrem [Vorname des Lebensgefährten] fehlt jede Spur") erscheint. Der thematische Schwerpunkt der Umweltverschmutzung und der durch sie hervorgerufenen elterlichen Sorgen, der ein Thema von allgemeinem Interesse mindestens nahelegt, führt zur Änderung der für die Güterabwägung maßgeblichen Umstände, selbst wenn sich dieses Thema bei näherer Betrachtung als Vorwand erweisen sollte, um private Dinge über die Klägerin zu berichten. Keine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung lässt sich aus der Veröffentlichung Anlage K 9 ("Allein mit dem Baby? Von ihrem [Vorname des Lebensgefährten] fehlt jede Spur") nach der Veröffentlichung der Bilder des Stadtbummels in München (Anlagen K 5 und K 7) ableiten. Auch wenn diese Bilder die Klägerin in ähnlicher Haltung mit dem Kind oder dem Kinderwagen wie auf den Bildern vom Spaziergang in München zeigen, sind sie eingebettet in einen Artikel über die Beziehung zum Lebensgefährten, während die Artikel zum Spaziergang in München den ersten Auftritt mit dem Kind in der Öffentlichkeit, das Mutterglück, die Normalität des Alltagslebens und die Unterstützung durch die Großmutter thematisieren. Auch hier führt bereits die thematische Änderung zu einer Verschiebung der abzuwägenden Umstände, sodass die (unterstellte) Kenntnis von der Unzulässigkeit der Veröffentlichung der Bilder vom Stadtbummel nicht den Schluss auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Veröffentlichung gebietet. Anders als die Revision der Klägerin meint, genügt für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne in der Regel nicht, dass immer wieder dieselbe Person (mit Baby) - unabhängig von der Gestaltung des Bildes und dem Kontext, allerdings in einer durch Privatheit geprägten Situation - abgebildet wird, weil allein die Identität der abgebildeten Person nicht zur Gleichartigkeit der Verletzungen führen muss.
C.
Die Sache ist, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Seiters von Pentz Oehler Böhm Linder