Rechtsprechung / BGH / 2026
BGH Beschluss vom 21.07.2026 – VIa ZR 549/24
6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210726BVIAZR549.24.0
Tenor§
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Gründe§
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellen sich insbesondere keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm angenommenen vollständigen Aufzehrung des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im Wege der Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80) die dem Kläger angerechneten Nutzungsvorteile zeitanteilig nach einem Bruchteil des Kaufpreises geschätzt hat.
Diese Bemessung hat das Berufungsgericht vor dem Hintergrund der über einen Zeitraum von 13 Jahren festgestellten durchschnittlichen Jahresfahrleistung des Klägers von lediglich 5.750 Kilometern, die den Korridor typischer jährlicher Fahrleistungen bei entsprechenden Fahrzeugen deutlich verlasse, für angemessen gehalten.
Damit hat das Berufungsgericht das ihm nach § 287 ZPO zustehende Ermessen nicht überschritten (vgl. bereits BGH, Urteil vom 19. Dezember 2022 - VIa ZR 227/21, juris Rn. 27; zu Wohnmobilen BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - VIa ZR 1090/23, DAR 2025, 17 Rn. 4 ff.). Dass sich auch andere Methoden der Bemessung (vgl. etwa OLG Celle, Urteil vom 19. Juni 2024 - 7 U 149/22, juris Rn. 67 ff.) derartiger Vorteile in diesem Rahmen halten mögen, ändert daran nichts, auch wenn sich die Entscheidung über die angewandte Berechnungsmethodik in erheblichem Maße auf die Höhe des anzurechnenden Vorteils auswirken kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024, aaO, Rn. 6 mwN).
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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