Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.01.2000 – 30 W (pat) 139/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 22 876.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richter Sommer und Schramm 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
Snap Cap
für die Waren
"Elektrische Anschlußköpfe für Druck- und Temperaturmeßgeräte".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung setze sich aus den zwei englischen, fachsprachlichen Begriffen "snap"
und "cap" zusammen. "Snap" habe die Bedeutung von "schnappen, einschnappen" und sei - wie auch vorliegend - als Bestimmungswort Bestandteil von Fachbegriffen wie "snap switch" (Schnappschalter) oder "snap fit" (Schnappverbindung)
und "snap magnet" (Schnappmagnet). Das zweite Wortelement "cap" stehe für
"Kappe, Anschlußkappe". Die angemeldete, sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung habe damit die Bedeutung von "Schnapp-Anschlußkappe" und
sei geeignet, als Beschaffenheitsbezeichnung, also als Konstruktions- bzw als
Funktionsangabe dienen zu können, da sie zum Ausdruck bringe, daß die verfahrensgegenständlichen elektrischen Anschlußköpfe in Form von Schnapp-Anschlußkappen konstruiert seien. Der Bezeichnung fehle daher die Unterscheidungskraft. Sie stelle aber auch eine freihaltungsbedürftige Sachangabe dar. Nicht
ausschlaggebend sei, daß die vorliegende Wortkombination lexikalisch nicht
belegbar und ihre Verwendung im Verkehr nicht nachweisbar sei. Dieser sei
vielmehr daran gewöhnt, warenbezogene Sachangaben auch mit Hilfe mehr oder
weniger einprägsamer neuer Wortzusammenstellungen vermittelt zu bekommen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie trägt zur Begründung insbesondere
vor, der Verkehr werde das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit aufnehmen und keine zergliedernden Überlegungen anstellen. Dadurch ergebe sich ein
individualisierend wirkender Namenscharakter. Die der Zeichenbildung zugrunde
liegenden englischen Begriffe seien nicht ohne weiteres verständlich. Sie gehörten
zwar zum englischen Grundwortschatz, wiesen jedoch mehrere Bedeutungen auf.
Weiterhin sei das Gesamtzeichen grammatikalisch nicht korrekt gebildet. Im
übrigen werde eine Sachangabe in Gestalt von "Schnappkappe" bzw "Schnappverschluß" den angebotenen Waren nicht gerecht, da es sich hierbei um in ihrer
Funktion sehr komplexe Bauteile handele.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse eines
bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG und der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Wortverbindung "Snap Cap" handelt es sich um eine warenbeschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Erzeugnisse dienen kann.
Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem englischen Verb "to snap", das unter
anderem "schnappen, zuschnappen, einschnappen" bedeutet und dem gleichfalls
englischen Substantiv "cap" mit den Bedeutungen "Kappe, Deckel, Verschluß"
zusammen (Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990).
Beide Begriffe sind für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne
weiteres verständlich. Sie zählen zum Grundwortschatz der englischen Sprache.
Weiterhin weisen sie insbesondere in klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit
mit den entsprechenden deutschen Ausdrücken auf. Im übrigen kann auf dem hier
maßgeblichen Sektor der Meßtechnik Englisch als Fachsprache angesehen
werden.
Die einzelnen Zeichenbestandteile sind auch in ihrer Kombination in der angemeldeten Marke warenbeschreibend. Im Bezug auf die beanspruchten Waren ergibt
sich für den insoweit maßgebenden Fachverkehr die sinnvolle und zur Beschreibung der Anmeldewaren geeignete Sachaussage, daß die so gekennzeichneten
Anschlußköpfe mittels eines Schnappverschlusses an das Meßkabel bzw an ein
ähnliches Anschlußmedium angebunden werden können (vgl auch BPatG
26 W (pat) 348/93 - COMBI-CAP, PAVIS PROMA-Kliems). Einer derartigen Annahme steht nicht der Umstand entgegen, daß es sich bei den maßgeblichen
Waren - wie von der Anmelderin vorgetragen - um komplexe Bauteile handelt, da
eine warenbeschreibende Angabe häufig dazu dienen wird, auch kompliziertere
Funktionsabläufe auf einfache und verständliche Grundprinzipien zurückzuführen.
Unter Berücksichtigung der Anmeldewaren ergibt sich auch keine Mehrdeutigkeit.
Zwar weisen die der Zeichenbildung zugrunde liegenden englischen Begriffe weitere Bedeutungen auf. Das Gesamtzeichen "Snap Cap" ist jedoch als Bezeichnung auf anderen Warengebieten bereits in der Bedeutung von "Schnappverschluß" bzw eines entsprechenden Verschlußsystems nachweisbar. Dies belegen
die der Anmelderin vorab übermittelten bzw in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge aus dem Internet, die eine Verwendung etwa für Flaschenverschlüsse und Befestigungsmaterial für Glaselemente ausweisen. Hierdurch läßt
sich bereits eine universelle Verwendung des Gesamtbegriffs mit dem vorgenannten Bedeutungsgehalt belegen. Eine Adaption des Begriffs auf andere Bereiche
und auch auf das hier vorliegende Warengebiet erscheint naheliegend und entspricht auch dem grundlegenden Funktionsprinzip der angemeldeten Erzeugnisse.
Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine
unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens (vgl BGH GRUR
1996, 771 - THE HOME DEPOT) zurück. Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen
analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der beanspruchten
Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden
Sachaussage zukommt.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin liegt auch keine unter Umständen
schutzbegründende sprachregelwidrige Bildung des Gesamtzeichens vor. Vielmehr ist die Verbindung eines Verbs mit einem Substantiv auch in der englischen
Sprache üblich. Über die von der Markenstelle im Beschluß das Erstprüfers angeführten Beispielfälle hinaus läßt sich eine derartige Aneinanderreihung in gängigen
englischen Begriffen wie
"snap-fastener"
(Druckknopf) und
"snapshot"
(Schnappschuß) belegen. Auch die getrennte Schreibweise der angemeldeten
Bezeichnung ohne Bindestrich wirkt nicht schutzbegründend.
Der Senat sieht damit bereits die Voraussetzungen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses als gegeben an. Zwar ist die angemeldete Bezeichnung für den Bereich
der Anmeldewaren weder lexikalisch noch im Internet belegbar. Die im Rahmen
der Internetrecherche mit einem entsprechenden Zusammenhang aufgefundenen
Belegstellen gehen unmittelbar oder mittelbar auf die Anmelderin zurück. Jedoch
ist die Annahme eines gegenwärtigen Freihaltebedürfnisses nicht davon abhängig,
daß die angemeldete Bezeichnung für die jeweiligen Waren bereits nachweislich
als beschreibende Angabe verwendet wird (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Vielmehr reicht es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
aus, daß sie dafür geeignet ist. Im übrigen spricht der Umstand, daß die
Bezeichnung
bereits
auf
anderen Warengebieten mit
ähnlichen
Funktionsprinzipien nachweisbar ist, für die Annahme eines auch künftigen Freihaltebedürfnisses, da insoweit ausreichende und konkrete Anhaltspunkte für eine
entsprechende Entwicklung auch auf dem hier vorliegenden Warengebiet angenommen werden können.
Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren auch jegliche
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da erhebliche Teile des Verkehrs wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen werden.
Stoppel
Richter Sommer hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Schramm
Mü/Fa