Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.01.2000 – 30 W (pat) 139/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 22 876.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richter Sommer und Schramm 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Snap Cap

für die Waren

"Elektrische Anschlußköpfe für Druck- und Temperaturmeßgeräte".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die

Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung setze sich aus den zwei englischen, fachsprachlichen Begriffen "snap"

und "cap" zusammen. "Snap" habe die Bedeutung von "schnappen, einschnappen" und sei - wie auch vorliegend - als Bestimmungswort Bestandteil von Fachbegriffen wie "snap switch" (Schnappschalter) oder "snap fit" (Schnappverbindung)

und "snap magnet" (Schnappmagnet). Das zweite Wortelement "cap" stehe für

"Kappe, Anschlußkappe". Die angemeldete, sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung habe damit die Bedeutung von "Schnapp-Anschlußkappe" und

sei geeignet, als Beschaffenheitsbezeichnung, also als Konstruktions- bzw als

Funktionsangabe dienen zu können, da sie zum Ausdruck bringe, daß die verfahrensgegenständlichen elektrischen Anschlußköpfe in Form von Schnapp-Anschlußkappen konstruiert seien. Der Bezeichnung fehle daher die Unterscheidungskraft. Sie stelle aber auch eine freihaltungsbedürftige Sachangabe dar. Nicht

ausschlaggebend sei, daß die vorliegende Wortkombination lexikalisch nicht

belegbar und ihre Verwendung im Verkehr nicht nachweisbar sei. Dieser sei

vielmehr daran gewöhnt, warenbezogene Sachangaben auch mit Hilfe mehr oder

weniger einprägsamer neuer Wortzusammenstellungen vermittelt zu bekommen.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie trägt zur Begründung insbesondere

vor, der Verkehr werde das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit aufnehmen und keine zergliedernden Überlegungen anstellen. Dadurch ergebe sich ein

individualisierend wirkender Namenscharakter. Die der Zeichenbildung zugrunde

liegenden englischen Begriffe seien nicht ohne weiteres verständlich. Sie gehörten

zwar zum englischen Grundwortschatz, wiesen jedoch mehrere Bedeutungen auf.

Weiterhin sei das Gesamtzeichen grammatikalisch nicht korrekt gebildet. Im

übrigen werde eine Sachangabe in Gestalt von "Schnappkappe" bzw "Schnappverschluß" den angebotenen Waren nicht gerecht, da es sich hierbei um in ihrer

Funktion sehr komplexe Bauteile handele.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der

Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse eines

bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG und der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Bei der angemeldeten Wortverbindung "Snap Cap" handelt es sich um eine warenbeschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Erzeugnisse dienen kann.

Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem englischen Verb "to snap", das unter

anderem "schnappen, zuschnappen, einschnappen" bedeutet und dem gleichfalls

englischen Substantiv "cap" mit den Bedeutungen "Kappe, Deckel, Verschluß"

zusammen (Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990).

Beide Begriffe sind für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne

weiteres verständlich. Sie zählen zum Grundwortschatz der englischen Sprache.

Weiterhin weisen sie insbesondere in klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit

mit den entsprechenden deutschen Ausdrücken auf. Im übrigen kann auf dem hier

maßgeblichen Sektor der Meßtechnik Englisch als Fachsprache angesehen

werden.

Die einzelnen Zeichenbestandteile sind auch in ihrer Kombination in der angemeldeten Marke warenbeschreibend. Im Bezug auf die beanspruchten Waren ergibt

sich für den insoweit maßgebenden Fachverkehr die sinnvolle und zur Beschreibung der Anmeldewaren geeignete Sachaussage, daß die so gekennzeichneten

Anschlußköpfe mittels eines Schnappverschlusses an das Meßkabel bzw an ein

ähnliches Anschlußmedium angebunden werden können (vgl auch BPatG

26 W (pat) 348/93 - COMBI-CAP, PAVIS PROMA-Kliems). Einer derartigen Annahme steht nicht der Umstand entgegen, daß es sich bei den maßgeblichen

Waren - wie von der Anmelderin vorgetragen - um komplexe Bauteile handelt, da

eine warenbeschreibende Angabe häufig dazu dienen wird, auch kompliziertere

Funktionsabläufe auf einfache und verständliche Grundprinzipien zurückzuführen.

Unter Berücksichtigung der Anmeldewaren ergibt sich auch keine Mehrdeutigkeit.

Zwar weisen die der Zeichenbildung zugrunde liegenden englischen Begriffe weitere Bedeutungen auf. Das Gesamtzeichen "Snap Cap" ist jedoch als Bezeichnung auf anderen Warengebieten bereits in der Bedeutung von "Schnappverschluß" bzw eines entsprechenden Verschlußsystems nachweisbar. Dies belegen

die der Anmelderin vorab übermittelten bzw in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge aus dem Internet, die eine Verwendung etwa für Flaschenverschlüsse und Befestigungsmaterial für Glaselemente ausweisen. Hierdurch läßt

sich bereits eine universelle Verwendung des Gesamtbegriffs mit dem vorgenannten Bedeutungsgehalt belegen. Eine Adaption des Begriffs auf andere Bereiche

und auch auf das hier vorliegende Warengebiet erscheint naheliegend und entspricht auch dem grundlegenden Funktionsprinzip der angemeldeten Erzeugnisse.

Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine

unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens (vgl BGH GRUR

1996, 771 - THE HOME DEPOT) zurück. Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen

analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der beanspruchten

Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden

Sachaussage zukommt.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin liegt auch keine unter Umständen

schutzbegründende sprachregelwidrige Bildung des Gesamtzeichens vor. Vielmehr ist die Verbindung eines Verbs mit einem Substantiv auch in der englischen

Sprache üblich. Über die von der Markenstelle im Beschluß das Erstprüfers angeführten Beispielfälle hinaus läßt sich eine derartige Aneinanderreihung in gängigen

englischen Begriffen wie

"snap-fastener"

(Druckknopf) und

"snapshot"

(Schnappschuß) belegen. Auch die getrennte Schreibweise der angemeldeten

Bezeichnung ohne Bindestrich wirkt nicht schutzbegründend.

Der Senat sieht damit bereits die Voraussetzungen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses als gegeben an. Zwar ist die angemeldete Bezeichnung für den Bereich

der Anmeldewaren weder lexikalisch noch im Internet belegbar. Die im Rahmen

der Internetrecherche mit einem entsprechenden Zusammenhang aufgefundenen

Belegstellen gehen unmittelbar oder mittelbar auf die Anmelderin zurück. Jedoch

ist die Annahme eines gegenwärtigen Freihaltebedürfnisses nicht davon abhängig,

daß die angemeldete Bezeichnung für die jeweiligen Waren bereits nachweislich

als beschreibende Angabe verwendet wird (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Vielmehr reicht es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

aus, daß sie dafür geeignet ist. Im übrigen spricht der Umstand, daß die

Bezeichnung

bereits

auf

anderen Warengebieten mit

ähnlichen

Funktionsprinzipien nachweisbar ist, für die Annahme eines auch künftigen Freihaltebedürfnisses, da insoweit ausreichende und konkrete Anhaltspunkte für eine

entsprechende Entwicklung auch auf dem hier vorliegenden Warengebiet angenommen werden können.

Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren auch jegliche

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da erhebliche Teile des Verkehrs wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen werden.

Stoppel

Richter Sommer hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Schramm

Mü/Fa