Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.01.2000 – 30 W (pat) 228/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR-Marke 638 399

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richter Sommer und Schramm

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 1997 und 14. Juli

1999 sind wirkungslos, soweit der angegriffenen Marke

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 085 665 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des

Deutschen Patent- und Markenamts die markenrechtliche Gefahr von Verwechslung der IR-Marke 638 399 mit der Widerspruchsmarke 2 085 665 festgestellt und

der angegriffenen Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Beschluß vom 14. Juli 1999 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin

hiergegen zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Warenverzeichnis der angegriffenen

Marke eingeschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der oben genannten Marke

zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269

Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß

hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264

"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und

4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel

Sommer

Schramm

Ju