Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.01.2000 – 19 W (pat) 11/99
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 39 43 834.1-33
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski 6.70
beschlossen:
Die Trennanmeldung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Im Beschwerdeverfahren 19 W (pat) 12/97 hatte die Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung vom 9. November 1998 eine Teilungserklärung abgegeben, nach der
insbesondere die Gegenstände der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 4 der
Patentanmeldung P 39 36 519.0-33 in einer Teilanmeldung verfolgt werden
sollten. Nachdem darüberhinaus der Verzicht auf ein Zurückfallen dieser Gegenstände
in die Stammanmeldung erklärt worden war
(Protokoll v.
9. November 1998, S 2 Abs 1), wurde nach Schluß der Verhandlung der in der
noch ungeteilten Anmeldung ergangene Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01F aufgehoben und das Stammpatent antragsgemäß erteilt.
Im Verfahren der vorliegenden Teilanmeldung beantragt die Anmelderin,
ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 bis 4, 4a, 5
bis 31, Zeichnungen Figuren 4 bis 7, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2000,
sowie Figuren 1 bis 3 gemäß ursprünglichen Anmeldeunterlagen.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 lauten:
"1. Verfahren zur Herstellung einer Schicht aus einer weichmagnetischen Legierung mit der Zusammensetzung CoxM2Cw,
wobei M eines oder mehrere der Elemente Ti, Zr, Hf, Nb, Ta, Mo, W
bedeutet,
wobei ferner x, z, w die in Atom-% angegebenen Verhältnisse der
jeweiligen Elemente in der Gesamtzusammensetzung bedeuten,
und wobei schließlich
55 ≤ x ≤ 96
2 ≤ z ≤ 25
0,1 ≤ w ≤ 20
x + z + w = 100;
indem zunächst eine Rohschicht aus der angegebenen Legierung
mittels Zerstäuben oder Aufdampfen erzeugt wird;
und indem danach die Rohschicht im Temperaturbereich 400 bis
700°C zu der Schicht wärmebehandelt wird und unter Kristallwachstum einen Zustand erreicht, bei dem die Legierung zu mehr
als 50% aus kristallinen Partikeln mit einem mittleren Durchmesser
von weniger als 0,05 µm besteht, wobei die Legierung Carbid(e)
mindestens eines Elements M enthält, und im übrigen aus einer
amorphen Phase besteht.
2. Verfahren zur Herstellung einer Schicht aus einer weichmagnetischen Legierung mit der Zusammensetzung CoxTyMzCw wobei T eines oder mehrere der Elemente Fe, Ni, Mn bedeutet,
wobei M eines oder mehrere der Elemente Ti, Zr, Hf, Nb, Ta, Mo, W
bedeutet,
wobei ferner x, y, z, w die in Atom-% angegebenen Verhältnisse der
jeweiligen Elemente in der Gesamtzusammensetzung bedeuten,
und wobei schließlich
50 ≤ x ≤ 96
0,1 ≤ y ≤ 20
2 ≤ z ≤ 25
0,1 ≤ w ≤ 20
x +y + z + w = 100;
indem zunächst eine Rohschicht aus der angegebenen Legierung
mittels Zerstäuben oder Aufdampfen erzeugt wird;
und indem danach die Rohschicht im Temperaturbereich 400 bis
700°C zu der Schicht wärmebehandelt wird und unter Kristallwachstum einen Zustand erreicht, bei dem die Legierung zu mehr
als 50% aus kristallinen Partikeln mit einem mittleren Durchmesser
von weniger als 0,05 µm besteht,
wobei die Legierung Carbid(e) mindestens eines Elements M enthält, und im übrigen aus einer amorphen Phase besteht."
Mit diesen Verfahren soll jeweils die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zur
Herstellung einer Schicht aus einer weichmagnetischen Legierung anzugeben, die
eine geringe Koerzitivkraft, hohe magnetische Permeablität , hitzebeständige
magnetische Kennwerte und eine hohe Sättigungsflußdichte aufweist (S 4 Abs 3
der geltenden Beschreibung).
Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin aus, es stehe zwar außer
Zweifel, daß die beiden anspruchsgemäßen numerischen Werkstoffzusammensetzungen durch den aus der US-PS 4 769 729 bekannten Stand der Technik
vorweggenommen seien. Jedoch seien schon die anspruchsgemäßen Gefüge aus
dieser Druckschrift nicht bekannt. Diese enthielten im übrigen kein einziges Ausführungsbeispiel mit Kohlenstoff als Mußkomponente. Auch sei die Wärmebehandlung dort lediglich für karbidfreie Werkstoffe beschrieben und werde auch
lediglich bei 350ºC durchgeführt, weil ein Erhitzen für das angestrebte amorphe
Gefüge nachteilig sei.
Eine Wärmebehandlung bei den anspruchsgemäß hohen Temperaturen von 400
bis 700ºC sei schließlich auch dem weiteren im Verfahren der Stammanmeldung
entgegengehaltenen Stand der Technik
fremd. So offenbare
lediglich die
DE 38 10 244 A1 eine Wärmebehandlung; diese werde jedoch nur bei 300ºC und
nur im Zusammenhang mit einer weichmagnetischen Schicht auf Fe-Basis durchgeführt, nicht aber mit kobaltreichen Schichten.
Angesichts der Diffizilität der in Rede stehenden Werkstoffe werde der Fachmann
auch nicht die in der DE 38 10 244 A1 und der US 4 769 729 angegebenen Lehren kombinieren.
Dafür, daß der Fachmann erfinderisch tätig werden müsse, um zu den beiden anspruchsgemäßen Verfahren zu gelangen, spreche auch der im Zusammenhang
mit der Figur 5 der US 4 769 729 beschriebene Permeabilitätsverlust beim Erwärmen einzelner Schichten, der gemäß der dort gegebenen Lehre nur durch eine
Mehrschicht-Anordnung zu vermeiden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Zuständigkeit
Da sich die Entscheidungskompetenz des BPatG für eine im Erteilungsbeschwerdeverfahren vorgenommene Teilung auch auf die Teilanmeldung erstreckt (vgl.
BGH GRUR 1999, 148 - Informationsträger, mwN), hat der erkennende Senat
auch über den Gegenstand der Teilanmeldung zu entscheiden, für den im DPMA
mit den am 8. Februar 1999 eingegangenen Unterlagen die Akte P 39 43 834.1-33
angelegt wurde.
2. Wirksamkeit der Teilungserklärung vom 9. November 1998
Zunächst ist im Verfahren der Trennanmeldung die Wirksamkeit der Teilungserklärung zu prüfen (vgl. BGH Mitt 1998, 424, 426 li Sp vorletzter Absatz -
Rutschkupplung). Laut Teilungserklärung vom 9. November 1998 sollten "insbesondere die Gegenstände der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 4" abgetrennt
werden, also "derjenige Teil der Anmeldung, der mit Legierungen ohne Gehalt an
Vanadium zusammenhängt. Zusammen mit dem im Beschwerdeverfahren 19
W(pat) 12/97 für die Stammanmeldung gestellten Antrag auf Patenterteilung für
weichmagnetische Legierungsschichten, die allesamt Vanadium als Muß-
Komponente enthalten, ergibt sich die für eine wirksame Teilungserklärung zu
fordernde Zerlegung der Stammanmeldung in zwei Teile(vgl. BGH GRUR 1998,
458 - Textdatenwiedergabe), nämlich in Werkstoffe ohne und mit Vanadium.
Die Teilungserklärung vom 9. November 1998 ist somit wirksam.
3. Weitere Erfordernisse
Die Anmelderin hat - wie aus den Akten ersichtlich ist - auch die Erfordernisse
nach § 39 Abs 3 PatG 1981 erfüllt, die zum Entstehen einer Teilanmeldung
erforderlich sind, so daß die Teilungserklärung rechtswirksam geworden ist.
III.
Die in den geltenden Patentansprüchen 1 und 2 nunmehr beanspruchten Verfahren haben die Herstellung von vanadiumfreien, weichmagnetischen Schichten
zum Ziel, die auch Gegenstand der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 waren. Auch
die Verfahren sind somit durch die Teilungserklärung Gegenstand der Teilanmeldung geworden.
Die Verfahren gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bzw. 2 beruhen aber
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Patentanspruch 1
Aus der US 4 769 729 ist im Zusammenhang mit einer Schicht 19 (Fig 3 iVm Sp 3
Z 47 bis 53) aus einer weichmagnetischen Legierung für einen Magnetkopf
(Abstract) auch ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Schicht bekannt, bei
dem zunächst eine Schicht 19 aus der Legierung mittels Aufstäuben erzeugt wird
(Sp 4 Z 40 bis 42). Diese Schicht ist auch als "Rohschicht" zu bezeichnen, denn
sie wird anschließend noch wärmebehandelt (Sp 5 Z 12 bis 41).
Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser bekannten Schicht entnimmt der
Fachmann - hier ein in der Herstellung weichmagnetischer Schichten erfahrener
Metallurge mit Hochschulausbildung -, daß inbesondere Co als Hauptkomponente
enthalten ist (Sp 3 Z 54 bis 57 und alle Ausführungsbeispiele No.1 bis 16). Auch
der anspruchsgemäße Co-Gehalt von 55 ≤ x ≤ 96 Atom-Anteilen ist dort teilweise
vorweggenommen, denn dieser liegt beispielsgemäß zwischen 80 und 93 Atom-%
(Beispiele 7 und 10 bis 16 iVm Sp 4 Z 45).
Zusätzlich sind dort u.a. alle anspruchsgemäßen Elemente M einzeln oder in
Kombination als Zusatzelemente angegeben (Sp 3 Z 57 bis 59), und zwar vorteilhaft in Mengen von 7 bis 20 Atom-% (Beispiele 16 und 7). Damit ist dort auch der
anspruchsgemäße Wertebereich 2 ≤ z ≤ 25 Atom-% im wesentlichen offenbart.
Schließlich kann auch die anspruchsgemäß letzte Mußkomponente Kohlenstoff in
der Legierungsschicht vorhanden sein (Sp 3 Z 60 bis 63). Da einerseits Kohlenstoff in gleicher Weise wie die mit den anspruchsgemäßen Elementen M übereinstimmenden Metalle als "Zusatzelement" bezeichnet ist (Sp 3 Z 57 und 60: "added
with" und "in addition"), andererseits lediglich für einige seltene Elemente
angegeben ist, daß diese "in kleiner Menge" im Zusammenhang mit speziellen
Anwendungen zugegeben werden können, entnimmt der Fachmann aus der
US 4 769 729, daß C ebenfalls in den für die vorhergehend aufgezählten Elemente offenbarten Anteilen zuzugeben ist. Damit ist auch der anspruchsgemäße
Wertebereich 0,1 ≤ w ≤ 20 Atom-% dort im wesentlichen vorweggenommen.
Zwar sind die mit dem bekannten Verfahren erzeugten Schichten als amorph bezeichnet; jedoch versteht der Fachmann diese Angabe lediglich dahingehend, daß
die Schichten weitgehend amorph sein sollen. Denn es gehört zu seinem allgemeinen Fachwissen, daß die in einer aufgestäubten amorphen - d.h. metastabilen - Schicht enthaltenen Elemente mit zunehmender Temperatur aufgrund von
thermischer Anregung und von Diffusionsvorgängen miteinander reagieren und
Kristalle bilden, zu denen - bei Vorhandensein von Kohlenstoff in der amorphen
Schicht - auch Karbide gehören.
Diese Kristallbildung findet nach Auffassung des Senats bereits bei der in der
US 4 769 729 angegebene Behandlungstemperatur von 350 C statt (Sp 5 Z 28),
so daß auch die bekannte Wärmebehandlung der anspruchsgemäßen Zusammensetzung "unter Kristallwachstum" erfolgt.
Wenn die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, daß anmeldungsgemäß ein Kristallwachstum "in wesentlichem Umfang" stattfinde, so
schließt sie offenbar selbst nicht aus, daß bereits bei der bekannten Behandlungstemperatur von 350°C ein - ggf. sehr geringes - Kristallwachstum stattfindet.
Das mit Zerstäubung arbeitende Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich somit von dem bekannten Verfahren lediglich
dadurch,
- daß die Wärmebehandlung in einem Temperaturbereich von 400 bis 700°C
durchgeführt wird und
- daß ein Zustand erreicht wird, bei dem die Legierung zu mehr als 50% aus kristallinen Partikeln mit einem mittleren Durchmesser von weniger als 0,05µm besteht, wobei die Legierung Carbid(e) mindestens eines Elements M enthält, und im
übrigen aus einer amorphen Phase besteht.
Diese Unterschiede können jedoch nicht patentbegründend sein.
Die anmeldungsgemäße Aufgabe, ein Herstellungsverfahren für eine Schicht aus
einer weichmagnetischen Legierung anzugeben, die eine geringe Koerzitivkraft,
hohe magnetische Permeablität, hitzebeständige magnetische Kennwerte und
eine hohe Sättigungsflußdichte aufweist, stellt sich dem Fachmann in der Praxis
von selbst. Denn dieser ist stets bestrebt, die magnetischen Eigenschaften von
Legierungsschichten zu verbessern, und wird darüberhinaus auch auf eine geeignete thermische Beständigkeit achten, wenn die Schicht bei nachfolgenden Fertigungsschritten und/oder bei der späteren Verwendung erhöhten Temperaturen
ausgesetzt ist.
Ausgehend von dem aus der US 4 769 729 bekannten Verfahren wird der Fachmann deshalb bedarfsweise auch Wärmebehandlungen oberhalb der dort maximal vorgesehenen 350°C in Betracht ziehen, z.B. im anspruchsgemäßen Temperaturbereich von 400 bis 700°C, um eine nachträgliche Änderung der magnetischen Kennwerte durch entsprechend höhere Temperatureinwirkungen, zB beim
Bonden auszuschließen.
Von einem solchen Vorgehen ist der Fachmann auch nicht dadurch abgehalten,
daß die gemäß der US 4 769 729 hergestellten Schichten amorph sein sollen.
Denn ihm ist aus der GB 21 47 608 A im Zusammenhang mit weichmagnetischen
Schichten für Magnetköpfe bekannt, daß insbesondere Legierungen auf Co-Basis
(S 9 Z 55 bis 56) entweder ein amorphes, ein kristallines oder ein Mischgefüge
aufweisen können (S 1 Z 35 bis 38) bei gleichzeitig verbesserten magnetischen
Kennwerten (S 1 Z 22 bis 26).
Schichten mit einem derartigen Gefüge enthalten Carbide, insbesondere Carbide
von W (S 9 Z 10), Nb (S 8 Z 45) und Ti (S 7 Z 9 bis 10), die "sehr klein" sind (S 2
Z 44), wobei vorteilhaft mehr als 90 % der Partikel im Durchmesserbereich von
kleiner als 1 µm liegen (Fig 7).
Den bei einer derart erhöhten Behandlungstemperatur zunehmenden Anteil an
kristallinen Partikeln wird der Fachmann deshalb in Kauf nehmen, jedoch darauf
achten, daß deren Durchmesser klein bleibt.
Das Entstehen von Karbiden mindestens eines Elements M ist dabei nach Auffassung des erkennenden Senats von der jeweiligen Legierungszusammensetzung
bestimmt und bei den vorhandenen Carbidbildnern, den Elementen M, unvermeidbar.
Darüberhinaus ist dem Fachmann aus der DE 38 10 244 A1 im Zusammenhang
mit weichmagnetischen Schichten mit Kohlenstoffzusatz (Anspr 1 und 2) - die
ebenso wie die anmeldungsgemäße Schicht und auch die aus der US 4 769 729
bekannten Schichten durch Aufstäuben und anschließendes Erwärmen hergestellt
werden (S 4 Z 5 bis 10) - bekannt, daß die Schicht zwar vollständig kristallin ist
(S 4 Z 66 bis 68), daß aber das Wachstum der Kristallkörner nur begrenzt erfolgen
darf (S 7 Z 15 bis 20), weil feine Kristallkörner zu einer Verbesserung der
weichmagnetischen Eigenschaften führen (S 7 Z 21 bis 24).
Die anspruchsgemäße Festlegung einer Mindestmenge von mehr als 50 % kristallinen Partikeln und auch von deren mittlerem Durchmesser auf eine Größe von
weniger als 0,05 µm betreffen danach jeweils einfache und vom Fachmann ohne
weiteres vorzunehmende Bemessungen, die im übrigen bereits im Rahmen des in
der GB 2 147 608 A Offenbarten liegen.
Von einem solchen Vorgehen ist der Fachmann auch nicht dadurch abgehalten,
daß die in der DE 38 10 244 A1 beschriebenen Schichten Fe und nicht das anspruchsgemäß vorgesehene Co als Hauptkomponente aufweisen. Denn schon die
gleichwertige Nennung von Co, Fe und Ni in der US 4 769 729 gibt dem
Fachmann einen Hinweis, daß er die im Zusammenhang mit Fe-reichen Schichten
gewonnenen Erkenntnisse bei der Verbesserung des bekannten Verfahrens nicht
außer Acht lassen darf.
Die im Patentanspruch 1 noch enthaltene alternative Rohschicht-Herstellung
"durch Aufdampfen" beinhaltet eine für den Fachmann naheliegende Variante bei
der Schichterzeugung. Denn das Aufdampfen gehört neben dem Aufstäuben zu
den gebräuchlichsten Verfahren zur Herstellung dünner Schichten.
Darüberhinaus erhält er in der DE 38 10 244 A1 den weitergehenden Hinweis, daß
die dort beschriebenen Schichten "unabhängig vom filmbildenden Verfahren
hergestellt werden" können (S 7 Z 4 bis 5).
Der Fachmann konnte nach alledem ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 angeben, ohne erfinderisch tätig zu werden.
2.2 Patentanspruch 2
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nicht hinsichtlich der Verfahrensführung sondern lediglich durch das zusätzliche
Vorhandensein eines Elements T, wobei T eines mehrere der Elemente Fe, Ni, Mn
bedeutet, und dieses in einer Menge 0,1 ≤ y ≤ 20 Atom-% vorhanden sein muß.
Auch diese zusätzliche Muß-Komponente kann die Patentfähigkeit des Verfahrens
gemäß Anspruch 2 nicht begründen. Denn zusätzlich zu den Elementen M sind
auch alle drei Elemente Fe, Ni und Mn bereits in der US 4 769 729 als mögliche
Komponenten genannt.
Zwar sind die Elemente Fe und Ni dort zusammen mit Co als Hauptkomponente
benannt. Jedoch entnimmt der Fachmann der Angabe "at least one ... of.." (Sp 3
Z 56, 57), daß diese Elemente nicht nur allein sondern auch gemeinsam mit Co
als Hauptkomponente vorkommen können und somit auch in der für die übrigen
Zusatzelemente vorgesehenen Menge.
Der anspruchsgemäße Mengenbereich 0,1 ≤ y ≤ 20 Atom-% für die Elemente T,
der sich mit dem Mengenbereich für die Elemente M im wesentlichen deckt, kann
deshalb die Patentfähigkeit des Anspruchs 2 nicht begründen.
Aus den zum Patentanspruch 1 darüberhinaus angegebenen Gründen erweist
sich deshalb auch das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 2 als nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Da die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung auch keine weiteren Verfahrensmerkmale aus den ursprünglichen Unterlagen aufzeigen konnte, die in Kombination mit weiteren Merkmalen ein patentfähiges Verfahren hätten beschreiben
können, war die Teilanmeldung zurückzuweisen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Kaminski
Pr