Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.01.2000 – 26 W (pat) 33/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 21 308.5 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Januar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 1997 aufgehoben.
Die Wortfolge
G r ü n d e
I
"rescue cross"
ist nach vorangegangener Beanstandung und Einschränkung des ursprünglichen
Warenverzeichnisses noch für die Waren
"Planen und Folien aus natürlichen und metallischen Stoffen
und/oder Kunststoffen für Sicherungs-, Markierungs- und
Rettungszwecke mit Ausnahme derartiger Planen und Folien
mit kreuzförmigem Umriß; Sicherungs-, Markierungs- und
Rettungsplanen sowie -folien aus natürlichen und metallischen Stoffen und/oder Kunststoffen mit Ausnahme derartiger Sicherungs-, Markierungs- und Rettungsplanen und
-folien mit kreuzförmigem Umriß"
zur Eintragung als Marke in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit dem vorgenannten Beschluß wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet,
daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs die Marke "rescue cross" im Sinne von
"Rettungskreuz" übersetzen werde, denn zum einen seien die Markenbestandteile
"rescue" und "cross" dem englischen Grundwortschatz zuzurechnen, zum anderen
seien englische Ausdrücke auf dem Gebiet des Rettungswesens verbreitet und
üblich. In Verbindung mit den angemeldeten Waren werde der Verkehr den
erforderlichen Sachbezug herstellen, wobei es nicht mehr darauf ankomme, ob die
Planen und Folien einen kreuzförmigen Umriß aufwiesen, denn auch mit den noch
beanspruchten Waren könnten Kreuze für Rettungszwecke hergestellt werden.
Soweit die angemeldete Wortzusammenstellung lexikalisch noch nicht nachweisbar sei, seien die Verbraucher durch mehr oder weniger klare Wörter und
Wortbildungen in der Werbung daran gewöhnt, durch sie sachliche Informationen
übermittelt zu bekommen. Der Marke fehle mithin jegliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die auf Veranlassung des
Gerichts verschiedene Unterlagen und Warenproben zur Akte eingereicht haben,
die die Art und die Verwendung der beanspruchten Waren veranschaulichen. Eine
Beschwerdebegründung ist bislang nicht zur Akte gelangt. Gegenüber der
Markenstelle haben die Anmelder vor allem der Annahme widersprochen, daß die
angemeldete Wortfolge eine beschreibende Gesamtaussage darstelle.
Die Anmelder beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG nicht entgegen.
Zur weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf die zugunsten derselben Anmelder am selben Tag ergangene Entscheidung in dem Verfahren 26 W (pat)
36/99 verwiesen. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Anmeldung "rescue
cross" stellt lediglich die englischsprachige Form der im Parallelverfahren angemeldeten Bezeichnung "RETTUNGSKREUZ" dar. Die Gründe, die die Entscheidung im Verfahren 26 W (pat) 36/99 tragen, treffen auch auf den vorliegenden Fall
zu, wobei die Verwendung englischer Begriffe zumindest für die beanspruchten
Waren zusätzlich für die erforderliche Unterscheidungskraft spricht.
Kraft
Pagenberg
Reker
Ko