Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.01.2000 – 26 W (pat) 33/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 21 308.5 10.99

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Januar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Reker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 1997 aufgehoben.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I

"rescue cross"

ist nach vorangegangener Beanstandung und Einschränkung des ursprünglichen

Warenverzeichnisses noch für die Waren

"Planen und Folien aus natürlichen und metallischen Stoffen

und/oder Kunststoffen für Sicherungs-, Markierungs- und

Rettungszwecke mit Ausnahme derartiger Planen und Folien

mit kreuzförmigem Umriß; Sicherungs-, Markierungs- und

Rettungsplanen sowie -folien aus natürlichen und metallischen Stoffen und/oder Kunststoffen mit Ausnahme derartiger Sicherungs-, Markierungs- und Rettungsplanen und

-folien mit kreuzförmigem Umriß"

zur Eintragung als Marke in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit dem vorgenannten Beschluß wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet,

daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs die Marke "rescue cross" im Sinne von

"Rettungskreuz" übersetzen werde, denn zum einen seien die Markenbestandteile

"rescue" und "cross" dem englischen Grundwortschatz zuzurechnen, zum anderen

seien englische Ausdrücke auf dem Gebiet des Rettungswesens verbreitet und

üblich. In Verbindung mit den angemeldeten Waren werde der Verkehr den

erforderlichen Sachbezug herstellen, wobei es nicht mehr darauf ankomme, ob die

Planen und Folien einen kreuzförmigen Umriß aufwiesen, denn auch mit den noch

beanspruchten Waren könnten Kreuze für Rettungszwecke hergestellt werden.

Soweit die angemeldete Wortzusammenstellung lexikalisch noch nicht nachweisbar sei, seien die Verbraucher durch mehr oder weniger klare Wörter und

Wortbildungen in der Werbung daran gewöhnt, durch sie sachliche Informationen

übermittelt zu bekommen. Der Marke fehle mithin jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die auf Veranlassung des

Gerichts verschiedene Unterlagen und Warenproben zur Akte eingereicht haben,

die die Art und die Verwendung der beanspruchten Waren veranschaulichen. Eine

Beschwerdebegründung ist bislang nicht zur Akte gelangt. Gegenüber der

Markenstelle haben die Anmelder vor allem der Annahme widersprochen, daß die

angemeldete Wortfolge eine beschreibende Gesamtaussage darstelle.

Die Anmelder beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG nicht entgegen.

Zur weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf die zugunsten derselben Anmelder am selben Tag ergangene Entscheidung in dem Verfahren 26 W (pat)

36/99 verwiesen. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Anmeldung "rescue

cross" stellt lediglich die englischsprachige Form der im Parallelverfahren angemeldeten Bezeichnung "RETTUNGSKREUZ" dar. Die Gründe, die die Entscheidung im Verfahren 26 W (pat) 36/99 tragen, treffen auch auf den vorliegenden Fall

zu, wobei die Verwendung englischer Begriffe zumindest für die beanspruchten

Waren zusätzlich für die erforderliche Unterscheidungskraft spricht.

Kraft

Pagenberg

Reker

Ko