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BPatG Beschluss vom 12.01.2000 – 26 W (pat) 36/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 397 09 502.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Januar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Reker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 1997 aufgehoben.

Die Wortverbindung

G r ü n d e

I

"RETTUNGSKREUZ"

ist nach vorangegangener Beanstandung und Einschränkung des ursprünglichen

Warenverzeichnisses noch für die Waren

"Planen und Folien aus natürlichen und metallischen Stoffen

und/oder Kunststoffen für Sicherungs-, Markierungs- und

Rettungszwecke mit Ausnahme derartiger Planen und Folien

mit kreuzförmigem Umriß; Sicherungs-, Markierungs- und

Rettungsplanen sowie -folien aus natürlichen und metallischen Stoffen und/oder Kunststoffen mit Ausnahme derartiger Sicherungs-, Markierungs- und Rettungsplanen und -folien mit kreuzförmigem Umriß"

zur Eintragung als Marke in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit dem vorgenannten Beschluß wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet,

daß die Markenbestandteile "RETTUNG-" und "KREUZ" gebräuchliche deutsche

Wörter seien, deren Sinngehalt auch in der Kombination dem Verkehr verständlich

sei. In Verbindung mit den beanspruchten Waren werde der Verkehr den erforderlichen Sachbezug ohne weiteres herstellen, wobei es nicht darauf ankomme,

ob die Planen und Folien einen kreuzförmigen Umriß hätten oder nicht, denn auch

mit den der Anmeldung zugrundegelegten Waren könnten Kreuze für Rettungszwecke hergestellt werden. Beispielsweise könne es sich um für diese

Zwecke mit besonderen Eigenschaften ausgestattete Planen handeln, die auf eine

ganz spezielle Art und Weise aufgerollt bzw zusammengelegt seien, so daß beim

Aufschlagen schnell ein Rettungskreuz entstehe. Damit sei ein leicht verständlicher Sachbezug zu den angemeldeten Waren vorhanden und der Verkehr

werde mithin die angemeldete Bezeichnung nicht als Marke eines bestimmten

Herstellers oder Händlers ansehen. Soweit "RETTUNGSKREUZ" lexikalisch noch

nicht nachweisbar sei, seien die Verbraucher daran gewöhnt, in der Werbung

ständig mit mehr oder weniger klaren Wortbildungen konfrontiert zu werden, durch

die ihnen sachliche Informationen übermittelt werden sollen und die sie deshalb

auch nur in diesem Sinne auffaßten. Mithin fehle der angemeldeten Bezeichnung

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die auf Veranlassung des

Gerichts verschiedene Unterlagen und Warenproben eingereicht haben, die die

Art und die Verwendung der beanspruchten Waren veranschaulichen. Eine Beschwerdebegründung ist nicht zur Akte gelangt. Gegenüber der Markenstelle

haben die Anmelder vor allem der Annahme widersprochen, daß die von ihnen

angemeldete Wortzusammenstellung eine beschreibende Gesamtaussage darstelle.

Die Anmelder beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis nur dann besteht, wenn eine derartige Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch

nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -

PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffende Ware selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814

- CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder

Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "RETTUNGSKREUZ" jedoch

nicht.

Zwar sind die beiden Bezeichnungsbestandteile"RETTUNG-" und "KREUZ" als

gebräuchliche deutsche Wörter ohne weiteres verständlich. Da die angemeldete

Kombination "RETTUNGSKREUZ" vergleichbaren Begriffen wie "Rettungsboot,

Rettungsfloß, Rettungsring, Rettungsinsel, Rettungsanker" usw entspricht, liegt es

nahe, diese Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Planen und Folien

als Hinweis auf den speziellen Zweck dieser Waren, nämlich als Mittel zur Rettung

aus Notsituationen zu werten. Wie aber bereits die Markenstelle festgestellt hat, ist

die Wortzusammenstellung "RETTUNGSKREUZ" lexikalisch nicht nachweisbar.

Gegen ein gegenwärtiges oder gar zukünftiges Freihaltungsbedürfnis der

Mitbewerber an dieser Kombination spricht jedoch entscheidend, daß die

Bezeichnung "RETTUNGSKREUZ" keine konkret warenbezogene beschreibende

Sachaussage darstellt, denn ihr läßt sich nicht entnehmen, durch welche bestimmte, konkrete Eigenschaften (Farbe, Material, Markierung oder Form) die betreffenden Planen und Folien (besonders) geeignet sind, für Rettungs- oder Sicherungszwecke eingesetzt zu werden. Soweit Mitbewerber möglicherweise ein

Interesse daran haben könnten, Rettungsplanen in Kreuzform herzustellen und sie

als Rettungskreuze zu bezeichnen, haben die Anmelder mit ihrem eingeschränkten Warenverzeichnis auf derartige Planen oder Folien mit kreuzförmigem

Umriß ausdrücklich verzichtet. Das von ihnen zur Gerichtsakte eingereichte Anschauungsmaterial spricht im übrigen dafür, daß mit "RETTUNGSKREUZ" lediglich auf das von ihnen entwickelte und verwendete "SOS"-Notfallsignal hingewiesen werden soll.

Von einem Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Wortzusammenstellung

kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebenso kann der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft

im Sinne dieser Vorschrift besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist

grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal

der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel ohnehin so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO - FOR YOU).

Diese (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die

beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden. Eine warenbeschreibende

Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren

selbst Bezug nimmt, ist in der angemeldeten Wortzusammenstellung nicht enthalten (siehe oben). Ebensowenig handelt es sich bei "RETTUNGSKREUZ" um

eine gebräuchliche Wortfolge der Alltagssprache, die vom Verkehr stets nur als

solche aufgenommen und verstanden wird und der deshalb jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES).

Auch wenn die Bezeichnung "RETTUNGSKREUZ" an Rettungszeichen wie

"Rotes Kreuz", Warnkreuze oder Kreuze auf Verbandskästen erinnern mag, stellt

sie keine rein beschreibende Angabe etwa wie "Rettungsdecke" oder "Rettungsplane" dar, so daß keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen könnten, der angemeldeten Wortzusammenstellung jegliche Unterscheidungseignung abzusprechen.

Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben.

Kraft

Pagenberg

Reker

Ko