Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.01.2000 – 32 W (pat) 433/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 09 044
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Januar 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst
sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
1. Der Antrag der Widersprechenden auf Wiedereinsetzung
in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Widersprechenden gilt als nicht
erhoben.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 23. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 den Widerspruch der Widersprechenden mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Dieser Beschluß wurde den Bevollmächtigten der Widersprechenden am 6. August 1999 zugestellt. Am 3. September 1999 erteilte die Widersprechende ihren
Bevollmächtigten den Auftrag zur Einlegung der Beschwerde, die dann auch per
Telefax am selben Tage bei dem Deutschen Patent- und Markenamt einging. Die
Bevollmächtigten baten die Sekretärin der Widersprechenden, Frau L…, am
3. September 1999 telefonisch, die Beschwerdegebühr umgehend selbst per Eilüberweisung auf das Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes einzuzahlen. Hierbei wiesen sie darauf hin, daß die Beschwerdegebühr bis
spätestens 6. September 1999 auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes eingegangen sein müsse. Infolge eines Büroversehens warf Frau
L… einen normalen Überweisungsauftrag bei der Bank der Widersprechenden ein, so daß die Beschwerdegebühr erst am 7. September 1999 dem Konto
des Deutschen Patent- und Markenamtes gutgeschrieben wurde.
Nachdem die Rechtspflegerin des Senats die Bevollmächtigten der Widersprechenden unter dem 2. Dezember 1999 auf den verspäteten Eingang der Beschwerdegebühr hingewiesen hatte, hat die Widersprechende mit einem am
23. Dezember 1999 eingegangenen Telefax Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt. Hierzu macht sie geltend, ihre Mitarbeiterin, Frau L…, sei
seit mehreren Jahren bei ihr beschäftigt und gelte als zuverlässig. Insoweit legt sie
eine eidesstattliche Versicherung der Frau L… vom 23. Dezember 1999 zur
Glaubhaftmachung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten
Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr hat keinen Erfolg, da die Widersprechende nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie ohne Verschulden daran gehindert
war, diese Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG).
Der Antrag muß die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, die
glaubhaft zu machen sind (§ 91 Abs 3 MarkenG). Diese Voraussetzungen sind
nicht erfüllt. Die Widersprechende hat nicht darlegen und glaubhaft machen
können, daß sie ohne Verschulden die Frist versäumt hat, wobei das Verschulden
des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht (§§ 82 Abs 2
MarkenG, 85 Abs 2 ZPO).
Schon die Bevollmächtigten der Widersprechenden handelten schuldhaft, indem
sie eine Sekretärin der Widersprechenden mit der für die Fristwahrung erforderlichen Eilüberweisung beauftragten, obwohl sie - wovon mangels gegenteiligen
Vorbringens auszugehen ist - aus eigener Kenntnis deren Zuverlässigkeit nicht
beurteilen konnten. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, daß ein eigenes
Verschulden der Widersprechenden zu der Fristversäumnis geführt hat. Der Säumige ist nur dann ohne Verschulden an der Einhaltung der Zahlungsfrist gehindert,
wenn er die für einen gewissenhaften, seine Belange sachgerecht wahrnehmenden Widersprechenden gebotene und ihm nach den konkreten Umständen
auch zumutbare Sorgfalt beobachtet hat (vgl BPatGE 24, 125, 129). Daß die
Widersprechende diese Sorgfalt beachtet hat, ist indes weder dargelegt noch
glaubhaft gemacht worden.
Die Widersprechende hat lediglich auf eine Mitarbeit der Sekretärin seit 3 Jahren
hingewiesen und hierzu pauschal behauptet, diese gelte als zuverlässig. Indes hat
sie nichts dafür vorgetragen, daß die Sekretärin ordnungsgemäß ausgewählt und
in regelmäßigen Abständen überwacht worden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sich ergibt, daß Frau L… zuverlässig ist
und ihr demgemäß wichtige Zahlungsvorgänge wie fristgebundene Überweisungen anvertraut werden durften (vgl BGH NJW 1988, 1853, 1854). Die sich hieraus
ergebenden Zweifel gehen zu Lasten der Widersprechenden, so daß nicht glaubhaft gemacht ist, daß sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten.
Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann
daher nicht gewährt werden. Da die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 66 Abs 5
Satz 2 MarkenG) und die Gebühr somit nicht verfallen ist, ist der entrichtete
Betrag von Amts wegen zurückzuerstatten, ohne daß es hierfür einer gerichtlichen
Anordnung gemäß § 71 Abs 3 MarkenG bedürfte (Althammer/Ströbele, MarkenG,
§ 71 Rdn 31).
Forst
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Fa