Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.01.2000 – 33 W (pat) 31/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 14 403 06.70
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 14. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe§
I.
Gegen die für Waren der Klassen 17, 6 und 20 eingetragene Marke
395 14 403
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der für Waren der Klassen 6,7,8,9,12
und 17 eingetragenen Marke 2 012 890
siehe Abb. 2 am Ende
Mit Beschluß vom 24. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 17
durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch
zurückgewiesen, weil eine Verwechslungsgefahr der Marken gemäß § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht bestehe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der
Widersprechenden ist mit Beschluß vom 24. November 1998 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat der Erinnerungsprüfer auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen, denen die
Widersprechende nicht entgegengetreten sei. Es sei daher nicht erkennbar,
weshalb sie die Beurteilung des Erstprüfers für angreifbar halte.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat sie den Widerspruch nach einer auf Antrag der
Inhaberin der angegriffenen Marke erfolgten Teillöschung der Marke
395 14 403 zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr.
Zur Begründung führt sie aus, daß der angefochtene Beschluß unter
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ergangen sei, denn sie habe die Erinnerung bereits mit Fax vom 7. Mai 1998 und Schriftsatz vom selben Tage
begründet. In der Erinnerungsbegründung habe sie insbesondere auf den in
dem Parallelverfahren 395 14 411.6 ergangenen Beschluß des Patentamts
vom 25. März 1998 hingewiesen, in dem die teilweise Löschung der
Eintragung der Marke "FOS-guard" wegen der Gefahr von Verwechslungen
mit der Widerspruchsmarke 2 012 890 "VOSS" unter Zurückweisung des
Widerspruchs
im übrigen
rechtskräftig angeordnet worden sei. Bei
Berücksichtigung dieses Vorbringens wäre mit einer entsprechenden
Entscheidung auch im vorliegenden Fall zu rechnen gewesen. Damit hätte
sich für sie die Einlegung der Beschwerde erübrigt.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs 3
und 4 MarkenG auch noch nach der Rücknahme des Widerspruchs zulässig.
Er hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beschwerdegebühr ist aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen, weil die
Markenstelle den Erinnerungsbeschluß erlassen hat, ohne die ausweislich
der Perforierung bereits ca sechs Monate vor Beschlußfassung beim
Patentamt eingegangene Erinnerungsbegründung vom 7. Mai 1998 zu
berücksichtigen. Dabei
ist es unerheblich, aus welchem Grund die
Erinnerungsbegründung nicht zu den Akten gelangt ist, denn ein Schriftsatz
ist grundsätzlich dann als zur Kenntnis des Prüfers gelangt anzusehen, wenn
er dem Patentamt zugegangen ist (vgl BGH GRUR 1974, 210, 211).
Bei pflichtgemäßer Berücksichtigung des Erinnerungsvorbringens hätte der
Erinnerungsprüfer vorliegend mit Sicherheit keine andere Entscheidung
getroffen als in dem Parallelverfahren 395 14 411.6, in dem er selbst die
Verwechslungsgefahr in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt sowohl
von den Marken wie auch den Waren her völlig gleichliegenden Fall bejaht
und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat. Da die
Widersprechende gegen diese Entscheidung keine Beschwerde eingelegt
hat, hätte sie, wie sie nachvollziehbar vorträgt, auch vorliegend bei einer
entsprechenden teilweisen Löschungsanordnung von der Einlegung der
Beschwerde abgesehen.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Cl
Abb. 1
Abb. 2