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BPatG Beschluss vom 14.01.2000 – 33 W (pat) 31/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 14 403 06.70

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 14. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

Gegen die für Waren der Klassen 17, 6 und 20 eingetragene Marke

395 14 403

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der für Waren der Klassen 6,7,8,9,12

und 17 eingetragenen Marke 2 012 890

siehe Abb. 2 am Ende

Mit Beschluß vom 24. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 17

durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch

zurückgewiesen, weil eine Verwechslungsgefahr der Marken gemäß § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht bestehe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der

Widersprechenden ist mit Beschluß vom 24. November 1998 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat der Erinnerungsprüfer auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen, denen die

Widersprechende nicht entgegengetreten sei. Es sei daher nicht erkennbar,

weshalb sie die Beurteilung des Erstprüfers für angreifbar halte.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat sie den Widerspruch nach einer auf Antrag der

Inhaberin der angegriffenen Marke erfolgten Teillöschung der Marke

395 14 403 zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr.

Zur Begründung führt sie aus, daß der angefochtene Beschluß unter

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ergangen sei, denn sie habe die Erinnerung bereits mit Fax vom 7. Mai 1998 und Schriftsatz vom selben Tage

begründet. In der Erinnerungsbegründung habe sie insbesondere auf den in

dem Parallelverfahren 395 14 411.6 ergangenen Beschluß des Patentamts

vom 25. März 1998 hingewiesen, in dem die teilweise Löschung der

Eintragung der Marke "FOS-guard" wegen der Gefahr von Verwechslungen

mit der Widerspruchsmarke 2 012 890 "VOSS" unter Zurückweisung des

Widerspruchs

im übrigen

rechtskräftig angeordnet worden sei. Bei

Berücksichtigung dieses Vorbringens wäre mit einer entsprechenden

Entscheidung auch im vorliegenden Fall zu rechnen gewesen. Damit hätte

sich für sie die Einlegung der Beschwerde erübrigt.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs 3

und 4 MarkenG auch noch nach der Rücknahme des Widerspruchs zulässig.

Er hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beschwerdegebühr ist aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen, weil die

Markenstelle den Erinnerungsbeschluß erlassen hat, ohne die ausweislich

der Perforierung bereits ca sechs Monate vor Beschlußfassung beim

Patentamt eingegangene Erinnerungsbegründung vom 7. Mai 1998 zu

berücksichtigen. Dabei

ist es unerheblich, aus welchem Grund die

Erinnerungsbegründung nicht zu den Akten gelangt ist, denn ein Schriftsatz

ist grundsätzlich dann als zur Kenntnis des Prüfers gelangt anzusehen, wenn

er dem Patentamt zugegangen ist (vgl BGH GRUR 1974, 210, 211).

Bei pflichtgemäßer Berücksichtigung des Erinnerungsvorbringens hätte der

Erinnerungsprüfer vorliegend mit Sicherheit keine andere Entscheidung

getroffen als in dem Parallelverfahren 395 14 411.6, in dem er selbst die

Verwechslungsgefahr in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt sowohl

von den Marken wie auch den Waren her völlig gleichliegenden Fall bejaht

und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat. Da die

Widersprechende gegen diese Entscheidung keine Beschwerde eingelegt

hat, hätte sie, wie sie nachvollziehbar vorträgt, auch vorliegend bei einer

entsprechenden teilweisen Löschungsanordnung von der Einlegung der

Beschwerde abgesehen.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Cl

Abb. 1

Abb. 2