Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 30 W (pat) 170/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 42 460.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richter Dr. Buchetmann und Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
FleetManager
für die Waren und Dienstleistungen:
"Datenspeicher-, Datenanzeige- und Datenverarbeitungsgeräte zur Betriebs- und Kostenkontrolle von Fahrzeugen,
insbesondere Flurförderzeugen, das heißt
insbesondere
Statusdatenermittlungs- und
-aufzeichnungsgeräte und
Betriebsdatenerfasser, Defekt- und Unfalldatenprotokollierer,
Fahrer- und Fahrzeug-Identifikationsmittel sowie Einheiten
zum Datentransfer wie Chip- oder Magnetkarten; Computersoftware/Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern
zur Betriebs- und Kostenkontrolle sowie Einsatzplanung von
Fahrzeugen, insbesondere Flurförderzeugen.
Erstellung von Programmen/Programm-Modulen zur Betriebs- und Kostenkontrolle von Fahrzeugen, insbes Flurförderzeugen."
Die Anmelderin hat im Verfahren vor dem DPMA das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Wege eines Hilfsantrags um den vorstehend kursiv wiedergegebenen Teil eingeschränkt.
Die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA hat über das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen gemäß den Hauptantrag nicht entschieden und die Anmeldung
im Hilfsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die gegenständliche Bezeichnung sei - obwohl lexikalisch nicht nachweisbar - freihaltungsbedürftig
und nicht unterscheidungskräftig, da sie ohne weiteres als "Flottenmanager"
verstanden werde. Der Begriff des "Flottenmanagements" sei in Zusammenhang
mit den einschlägigen Waren und Dienstleistungen auch im Deutschen gebräuchlich und umfasse neben der Tour- und Routenplanung der Fahrzeugflotte auch die
Ermittlung weiterer, den Fahrer und das Fahrzeug betreffender Daten. Damit liege
eine unmittelbar beschreibende Sachangabe vor.
Gegen diesen Beschluß ist Beschwerde erhoben worden mit einem Schreiben,
das im Briefkopf die Angabe "L… AG trägt. Über der
Unterschrift ist vermerkt "Für die ST… GMBH", die Anmelderin im vorliegenden
Verfahren.
Die Beschwerde stützt sich darauf, das Markenwort weise keinen eindeutigen
Sinngehalt auf. Auch fehle ein hinreichend konkreter Produktbezug. Wegen des
vielschichtigen begrifflichen Gehalts und der Gestaltung des Zeichens bestehe
auch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Soweit die Bezeichnung im Internet nachweisbar sei, handele es sich um Fälle einer markenmäßigen
Benutzung oder einen Gebrauch des Zeichens in anderen Bereichen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie von der Anmelderin als der
richtigen Beschwerdeführerin eingelegt worden. Die Verwendung des Briefkopfs
der L… AG steht einer derartigen Annahme nicht entgegen. Vielmehr wird durch
den Zusatz "Für die ST… GMBH" über dem Unterschriftenfeld ausreichend
deutlich gemacht, daß der Unterzeichner für diese und somit für die Anmelderin
Beschwerde einlegen will. Aus der nachträglich nach Ablauf der Beschwerdefrist
überreichten Vollmacht ergibt sich auch eine Bevollmächtigung des
Unterzeichners für die St… GmbH. Der Umstand, daß die schriftliche Vollmachtsurkunde auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist datiert, ist
schon deshalb ohne Belang, da grundsätzlich sogar ein vollmachtlos eingelegtes
Rechtsmittel durch Genehmigung (mit Rückwirkung) geheilt werden kann
(Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl, § 89 Rdn 13 mwNachw).
2. Die Beschwerde hat aber in der Sache sowohl im Hauptantrag, über den die
Markenstelle nicht ausdrücklich entschieden hat, als auch im Hilfsantrag keinen
Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung ist als warenbeschreibende Sachangabe
zumindest nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Die sprachüblich gebildete englische Wortverbindung aus den beiden Substantiven "fleet" und "manager" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne
weiteres verstanden, zumal "fleet" zum englischen Grundwortschatz gehört und
"manager" eine identische Bedeutung wie im Deutschen aufweist.
Das angemeldete Zeichen ist in seiner englischsprachigen Form auch auf deutschen Internetseiten vereinzelt nachweisbar. So stellt in einem Fall eine Leasingfirma neben ihrer finanzierenden Tätigkeit ihren Service für Firmenflotten unter
der Bezeichnung "Fleet-Management" heraus. Auf einer anderen Internetseite
wird ein "FleetManager" zur Anzeige und Verfolgung von Schiffahrtsrouten vorgestellt. Zwar handelt es sich im letzteren Fall nicht um den gegenständlichen
Bereich der Verwaltung einer Fahrzeugflotte. In Bezug auf die Standortverfolgung
ergeben sich jedoch auch insoweit deutliche Berührungspunkte mit dem gegenständlichen Bereich.
Bereits diese beiden Belegstellen weisen aus, daß es sich bei "FleetManager"
nicht um eine Wortneuschöpfung handelt, sondern diese Bezeichnung auch im
Deutschen zumindest in einem mit den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen verwandten Sinnzusammenhang - nicht markenmäßig - benutzt wird.
Das angemeldete Zeichen wird im übrigen ohne weiteres mit "Flottenmanager"
übersetzt werden. Eine adjektivische Übersetzung von "fleet" mit "flink" liegt - entgegen der Auffassung der Anmelderin - unter Berücksichtigung der umfaßten
Waren und Dienstleistungen fern. Bei dem Begriff des "Flottenmanagements"
handelt es sich um einen feststehenden Begriff für die Einsatzsteuerung von
Fuhrparks. Diese beschränkt sich ausweislich der Ergebnisse einer weiteren
Internetrecherche nicht nur auf die Einsatzplanung im engeren Sinne, sondern
umfaßt auch die Ortung, Navigation, Kommunikation sowie den Datenaustausch
und kann sich damit auch auf den Bereich der Status- und Betriebsdatenerfassung
erstrecken. Das angemeldete Zeichen stellt somit eine beschreibende, nicht
unterscheidungskräftige Sachangabe nicht nur für die angemeldeten Softwareerzeugnisse und Dienstleistungen dar, sondern erfaßt als Bestimmungsangabe bzw
Verwendungshinweis auch die zur Erfassung erforderliche Hardware.
Die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege des Hilfsantrags ändert an
dieser Beurteilung nichts, da hierdurch nur der Bereich der eigentlichen Einsatzplanung entfallen ist, der beschreibende Bezug aber - wie ausgeführt - auch die
übrigen Waren und Dienstleistungen erfaßt.
Aus der Registrierung der Marke in den Vereinigten Staaten von Amerika ergibt
sich keine entgegenstehende Indizwirkung, weil bei dem Zurückweisungsgrund
der fehlenden Unterscheidungskraft ausschließlich die Auffassung des angesprochenen inländischen Verkehrs maßgebend ist (BGH GRUR 1995, 732 - Füllkörper).
3. Der Senat hat trotz der fehlenden Entscheidung der Markenstelle bezüglich
des Hauptantrags von einer Zurückverweisung nach § 70 Absatz 3 Nr 1 Markengesetz abgesehen, da hierdurch eine weitere Verfahrensverzögerung eintreten
würde. Der Verlust einer Entscheidungsinstanz wiegt schon deshalb nicht schwer,
weil die Gründe im angefochtenen Beschluß erkennen lassen, daß die Markenstelle die Anmeldung auch in der Fassung des Hauptantrags zurückgewiesen
hätte.
Stoppel
Dr. Buchetmann
Schramm
br/Fa