Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 30 W (pat) 170/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 42 460.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richter Dr. Buchetmann und Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

FleetManager

für die Waren und Dienstleistungen:

"Datenspeicher-, Datenanzeige- und Datenverarbeitungsgeräte zur Betriebs- und Kostenkontrolle von Fahrzeugen,

insbesondere Flurförderzeugen, das heißt

insbesondere

Statusdatenermittlungs- und

-aufzeichnungsgeräte und

Betriebsdatenerfasser, Defekt- und Unfalldatenprotokollierer,

Fahrer- und Fahrzeug-Identifikationsmittel sowie Einheiten

zum Datentransfer wie Chip- oder Magnetkarten; Computersoftware/Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern

zur Betriebs- und Kostenkontrolle sowie Einsatzplanung von

Fahrzeugen, insbesondere Flurförderzeugen.

Erstellung von Programmen/Programm-Modulen zur Betriebs- und Kostenkontrolle von Fahrzeugen, insbes Flurförderzeugen."

Die Anmelderin hat im Verfahren vor dem DPMA das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Wege eines Hilfsantrags um den vorstehend kursiv wiedergegebenen Teil eingeschränkt.

Die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA hat über das Verzeichnis der Waren und

Dienstleistungen gemäß den Hauptantrag nicht entschieden und die Anmeldung

im Hilfsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die gegenständliche Bezeichnung sei - obwohl lexikalisch nicht nachweisbar - freihaltungsbedürftig

und nicht unterscheidungskräftig, da sie ohne weiteres als "Flottenmanager"

verstanden werde. Der Begriff des "Flottenmanagements" sei in Zusammenhang

mit den einschlägigen Waren und Dienstleistungen auch im Deutschen gebräuchlich und umfasse neben der Tour- und Routenplanung der Fahrzeugflotte auch die

Ermittlung weiterer, den Fahrer und das Fahrzeug betreffender Daten. Damit liege

eine unmittelbar beschreibende Sachangabe vor.

Gegen diesen Beschluß ist Beschwerde erhoben worden mit einem Schreiben,

das im Briefkopf die Angabe "L… AG trägt. Über der

Unterschrift ist vermerkt "Für die ST… GMBH", die Anmelderin im vorliegenden

Verfahren.

Die Beschwerde stützt sich darauf, das Markenwort weise keinen eindeutigen

Sinngehalt auf. Auch fehle ein hinreichend konkreter Produktbezug. Wegen des

vielschichtigen begrifflichen Gehalts und der Gestaltung des Zeichens bestehe

auch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Soweit die Bezeichnung im Internet nachweisbar sei, handele es sich um Fälle einer markenmäßigen

Benutzung oder einen Gebrauch des Zeichens in anderen Bereichen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie von der Anmelderin als der

richtigen Beschwerdeführerin eingelegt worden. Die Verwendung des Briefkopfs

der L… AG steht einer derartigen Annahme nicht entgegen. Vielmehr wird durch

den Zusatz "Für die ST… GMBH" über dem Unterschriftenfeld ausreichend

deutlich gemacht, daß der Unterzeichner für diese und somit für die Anmelderin

Beschwerde einlegen will. Aus der nachträglich nach Ablauf der Beschwerdefrist

überreichten Vollmacht ergibt sich auch eine Bevollmächtigung des

Unterzeichners für die St… GmbH. Der Umstand, daß die schriftliche Vollmachtsurkunde auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist datiert, ist

schon deshalb ohne Belang, da grundsätzlich sogar ein vollmachtlos eingelegtes

Rechtsmittel durch Genehmigung (mit Rückwirkung) geheilt werden kann

(Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl, § 89 Rdn 13 mwNachw).

2. Die Beschwerde hat aber in der Sache sowohl im Hauptantrag, über den die

Markenstelle nicht ausdrücklich entschieden hat, als auch im Hilfsantrag keinen

Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung ist als warenbeschreibende Sachangabe

zumindest nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die sprachüblich gebildete englische Wortverbindung aus den beiden Substantiven "fleet" und "manager" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne

weiteres verstanden, zumal "fleet" zum englischen Grundwortschatz gehört und

"manager" eine identische Bedeutung wie im Deutschen aufweist.

Das angemeldete Zeichen ist in seiner englischsprachigen Form auch auf deutschen Internetseiten vereinzelt nachweisbar. So stellt in einem Fall eine Leasingfirma neben ihrer finanzierenden Tätigkeit ihren Service für Firmenflotten unter

der Bezeichnung "Fleet-Management" heraus. Auf einer anderen Internetseite

wird ein "FleetManager" zur Anzeige und Verfolgung von Schiffahrtsrouten vorgestellt. Zwar handelt es sich im letzteren Fall nicht um den gegenständlichen

Bereich der Verwaltung einer Fahrzeugflotte. In Bezug auf die Standortverfolgung

ergeben sich jedoch auch insoweit deutliche Berührungspunkte mit dem gegenständlichen Bereich.

Bereits diese beiden Belegstellen weisen aus, daß es sich bei "FleetManager"

nicht um eine Wortneuschöpfung handelt, sondern diese Bezeichnung auch im

Deutschen zumindest in einem mit den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen verwandten Sinnzusammenhang - nicht markenmäßig - benutzt wird.

Das angemeldete Zeichen wird im übrigen ohne weiteres mit "Flottenmanager"

übersetzt werden. Eine adjektivische Übersetzung von "fleet" mit "flink" liegt - entgegen der Auffassung der Anmelderin - unter Berücksichtigung der umfaßten

Waren und Dienstleistungen fern. Bei dem Begriff des "Flottenmanagements"

handelt es sich um einen feststehenden Begriff für die Einsatzsteuerung von

Fuhrparks. Diese beschränkt sich ausweislich der Ergebnisse einer weiteren

Internetrecherche nicht nur auf die Einsatzplanung im engeren Sinne, sondern

umfaßt auch die Ortung, Navigation, Kommunikation sowie den Datenaustausch

und kann sich damit auch auf den Bereich der Status- und Betriebsdatenerfassung

erstrecken. Das angemeldete Zeichen stellt somit eine beschreibende, nicht

unterscheidungskräftige Sachangabe nicht nur für die angemeldeten Softwareerzeugnisse und Dienstleistungen dar, sondern erfaßt als Bestimmungsangabe bzw

Verwendungshinweis auch die zur Erfassung erforderliche Hardware.

Die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege des Hilfsantrags ändert an

dieser Beurteilung nichts, da hierdurch nur der Bereich der eigentlichen Einsatzplanung entfallen ist, der beschreibende Bezug aber - wie ausgeführt - auch die

übrigen Waren und Dienstleistungen erfaßt.

Aus der Registrierung der Marke in den Vereinigten Staaten von Amerika ergibt

sich keine entgegenstehende Indizwirkung, weil bei dem Zurückweisungsgrund

der fehlenden Unterscheidungskraft ausschließlich die Auffassung des angesprochenen inländischen Verkehrs maßgebend ist (BGH GRUR 1995, 732 - Füllkörper).

3. Der Senat hat trotz der fehlenden Entscheidung der Markenstelle bezüglich

des Hauptantrags von einer Zurückverweisung nach § 70 Absatz 3 Nr 1 Markengesetz abgesehen, da hierdurch eine weitere Verfahrensverzögerung eintreten

würde. Der Verlust einer Entscheidungsinstanz wiegt schon deshalb nicht schwer,

weil die Gründe im angefochtenen Beschluß erkennen lassen, daß die Markenstelle die Anmeldung auch in der Fassung des Hauptantrags zurückgewiesen

hätte.

Stoppel

Dr. Buchetmann

Schramm

br/Fa