Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 30 W (pat) 208/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 33 486.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richter Dr. Buchetmann und Schramm 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Euro

für die Waren:

Geld- oder geldwertmäßig betätigte Unterhaltungsautomaten

sowie Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Übertragung

und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild,

Computer und Computer-Peripheriegeräte sowie Computerprogramme, soweit in Klasse 9 enthalten;

Spiele, Spielgeräte, Sportgeräte, Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;

Organisation und Durchführung von Veranstaltungen soweit

in Klasse 41 enthalten, insbesondere von Turnieren und

Freizeitveranstaltungen insbesondere Sportveranstaltungen

einschließlich solchen mit Unterhaltungsautomaten, Sponsoring in Form von Beratungsdienstleistungen soweit in Klasse 41 enthalten; Vermietung von Spielen, Spielgeräten,

Sportgeräten und Sportartikeln.

Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlens jeglicher Unterscheidungskraft

zurückgewiesen. Die beanspruchte Bezeichnung sei dem Verkehr in erster Linie

als Währungsbezeichnung, nämlich als Kunstwort für die Währungseinheit der

Europäischen Union, bekannt. Damit liege ein allgemeiner Begriff der Geschäfts-,

Handels- und Wirtschaftssprache vor, der in aller Regel nach seinem Sinngehalt

und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren bzw

Dienstleistungen aufgefaßt werde. Insoweit sei es unschädlich, daß der Begriff für

eine Reihe der angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle. Im Hinblick auf die fehlende Unterscheidungskraft

komme es nicht mehr darauf an, ob die Währungs- und Münzbezeichnung "Euro"

in der hier verwendeten Form daneben eine freihaltebedürftige Wertangabe im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstelle.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese mit näheren Ausführungen insbesondere darauf, die angemeldete Bezeichnung sei in Alleinstellung begrifflich unklar und für die Schutz beanspruchenden Waren/Dienstleistungen nicht

beschreibend.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht nicht nur die fehlende Unterscheidungskraft, sondern für den Senat in erster Linie das Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung des Wertes der Waren und Dienstleistungen dienen können. Die Vorschrift erfaßt neben

allgemeinen auch spezielle Wertangaben insbesondere in Gestalt von Währungs-

und Münzbezeichnungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um offiziell

gültige Zahlungsmittel handelt (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8

Rdn 78 mwNachw). Eine derartige Wertangabe liegt bei der angemeldeten Bezeichnung vor, da - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - der Euro als

Giralgeld bereits seit dem 1. Januar 1999 gesetzliches Zahlungsmittel ist. Die angemeldete Bezeichnung wird mithin von den Marktteilnehmern zur ungehinderten

Angabe von Preisen benötigt. Sie ist als beschreibende Angabe ohne weiteres

freizuhalten (BPatG Beschluß vom 20. 7. 1999, 24 W (pat) 7/99 - EURO; BPatG

Beschluß vom 12. 9. 1990, 28 W (pat) 271/88 - aéro DM, zitiert bei Fezer,

MarkenR, 2. Aufl, § 8 Rdn 199).

Die Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg.

Stoppel

Dr. Buchetmann

Schramm

Ko