Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.01.2000 – 29 W (pat) 29/99

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 41 856.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, den

Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

Gründe§

I.

"Komfort"

Angemeldet ist das Wort

als Marke

zur Kennzeichnung von

"Papier, Pappe (Karton); Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;

Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel und elektrische Bürogeräte); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke.

Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Kuverts, Briefumschläge,

Brief-, Post- und Grußkarten, Papierhandtücher und –servietten, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichenmaterial und Modellierwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und

Folien, Pinsel.

Werbung und Geschäftswesen, nämlich Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit,

Buchführung, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, Ermittlung

von Geschäftsangelegenheiten, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmens- und Organisationsberatung, Personalberatung, Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere, Vermittlung von

Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren, Verteilung von

Waren zu Werbezwecken, Vervielfältigung von Dokumenten, Werbemittlung.

Nachrichtenwesen, nämlich Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln, Liefern und Übermitteln von Nachrichten, Ton- und Bildübertragung durch Satelliten.

Abschleppen von Kraftfahrzeugen; Beförderung von Personen und Gütern

mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Transport

und Beförderung von Briefen, Karten, Päckchen und Paketen, Kurierleistungen; Be- und Entladen von Schiffen; Bergung von Schiffen und Schiffsladungen; Gepäckträgerdienste; Lagerung von Waren, Möbeln; Rettung von

Personen; Transport und Verteilung von Elektrizität, Gas, Heizwärme und

Wasser; Transport von Gasen, Flüssigkeiten und Feststoffen mittels Rohrleitungen (Pipelines); Transport von Geld und Wertsachen; Transport von

Kranken; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung;

Vermietung von Flugzeugen, Vermietung von Garagen und Parkplätzen;

Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Schiffen; Verpackung von

Waren."

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen,

"Komfort" bedeute lexikalisch "luxuriöse Ausstattung" und "auf technisch vollkommenen Einrichtungen beruhende Bequemlichkeit". Demnach sei die Marke eine

vordergründige beschreibende Aussage zur Komfortabilität, der gehobenen Ausstattung der konkreten Waren bzw. einem solchen Charakter der Dienstleistungen.

Das erwecke des eindeutigen Sinngehalts wegen den Eindruck eines lediglich zur

gattungsmäßigen Unterscheidung der Waren bzw. Dienstleistungen und eines zur

Qualitätsanpreisung geeigneten Begriffs, nämlich eines technisch-qualitativen

Sachbezugs im Sinne von bequemer Handhabung oder Handhabbarkeit. Diese

Bedeutung sei nahezu waren- und dienstleistungsunabhängig. Für Druckereierzeugnisse sei die Marke überdies eine Inhaltsangabe. Bei dieser Sachlage

könne die Frage des Freihaltebedürfnisses dahingestellt bleiben.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, die

Marke habe jedenfalls einen ausreichenden Rest von Unterscheidungskraft. Das

DPA habe den Mangel an Unterscheidungskraft nicht belegt und ergehe sich in

Behauptungen. Zwar komme "Komfort" in der Alltagssprache vor, was aber das

Wort als Marke nicht untauglich mache. Der Verbraucher müsse bei allen Interpretationen mehrere Gedankenschritte machen, um zu einer beschreibenden Bedeutung zu kommen. Schließlich gebe es auch Eintragungen gleichlautender

Drittmarken mit einem weitaus beschreibenderen Bezug, wie z.B. bei Textilwaren.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen

Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht für weite Teile des

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ein Freihaltebedürfnis entgegen (§ 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), und insgesamt fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Nach den Feststellungen des Senats wird "Komfort" gegenwärtig unübersehbar

häufig gebraucht, wie über 100.000 Nennungen im Internet zeigen. Zwangsläufig

geht damit die sachbeschreibende Verwendung des Markenworts auch in der

Werbung für die unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen einher, darunter

auch solche der Marke. Dabei benutzt der geschäftliche Verkehr "Komfort" für eine

werbliche Sachaussage nicht nur als ein mit einem Sachbegriff unmittelbar verbundenes konkretisierendes Attribut (z.B. "Komfort-Ferienwohnung", s. Duden,

Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 4 1994, zu dem Stichwort

"Komfort"), sondern auch ohne eine solche grammatikalische Wortverbindung in

einer eher plakativen Alleinstellung, wobei sich allerdings der konkret beschreibende Gehalt unmittelbar aus dem jeweiligen Sinnzusammenhang ergibt (z.B.

"Komfort. 90 Jahre Postbus ..." für Transport-Dienstleistungen, WWW-Adresse

pta.at/fr/postbus/ 90jahre/komfort-fr.htm; "Hotel Gilde Komfort" für Touristik,

WWW-Adresse home-t-online.de/home/hotel-gilde-hof/komfort.htm).

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, faßt der Begriff "Komfort" seine

verschiedenen Schattierungen "Bequemlichkeit", "Annehmlichkeit", "Behaglichkeit", "bequeme, praktische Einrichtung", "einen gewissen Luxus bietende Ausstattung" (s. auch Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl. 12. Bd. 1997, Duden, Das

große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 4 1994; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000, jeweils zum Stichwort "Komfort") in einem Wort zusammen.

Es rückt eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft in den Vordergrund, die bei Dienstleistungen auch in der Entlastung von anderenfalls bestehendem Arbeitsanfall

oder Befreiung von Unbequemlichkeiten bestehen kann. Damit wird unmittelbar

auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware bzw. Dienstleistung

Bezug genommen (BGH WRP 1999, 1169, 1171 - FOR YOU). Nicht nur stellen

bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen der Marke schon an sich den Inbegriff

von Komfort dar (etwa "Papierhandtücher und -servietten", "Gepäckträgerdienste",

"Reisebegleitung"), auch im übrigen besteht der beschreibende Gebrauch des

Wortes "Komfort" in der Hervorhebung vorhandener komfortfördernder Eigenschaften der durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unmittelbar in Bezug genommenen Gegenstände oder Leistungen. Dies läßt sich daran verdeutlichen, daß anstelle der Verwendung des Worts "Komfort" in Alleinstellung man

gleichermaßen passend von "Komfort-Klebstoff", "Komfort-Handtücher", "Komfort-Radios", "Komfort-Telephondienste", "Komfort-Transporte" etc. sprechen

könnte.

Dieser, komfortable Eigenschaften betonende Gebrauch betrifft einen Großteil der

beanspruchten Waren der Kl. 16 oder ist für ihn äußerst nahegelegt, wobei für

Druckereierzeugnisse zudem eine konkrete Aussage über ihren Inhalt, des allgemein interessierenden Themas "Komfort" auf der Hand liegt. Dasselbe gilt für die

Dienstleistungen der Klasse 38, für die häufig mit Komfortmerkmalen geworben

wird, etwa bei sog. Komfortanschlüssen in Telephonnetzen oder sog. Mehrwertdiensten des Telekommunikationsbereichs, schließlich auch für die meisten

Dienstleistungen der Klasse 39, so bei Transport, Beförderung und Touristik.

Indessen liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige Waren (Papier, Pappe, Photographien, Spielkarten, Druckmaterial) und Dienstleistungen (Klasse 35 und die Mehrzahl der Klasse 39), weniger nahe oder sind unpassend, so daß insofern ein ernsthaftes Freihaltebedürfnis nicht angenommen

werden kann. Die festgestellte äußerst weite Verbreitung des Allerweltswortes

"Komfort" und seine häufige schlagwortartige Heraustellung als Eigenschaftsangabe mit einem deutlich anpreisenden Charakter wird indessen den Verkehr dazu

veranlassen, die Marke auch in solchen Fällen nicht in nennenswertem Maß als

Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten

Geschäftsbetrieb zu verstehen, sondern als allgemeines Werbewort mit einem

angedeuteten sachlichen Hintergrund. Wo darüber hinausgehend ein konkret

sachbeschreibender Bezug - wie oben dargelegt - auf der Hand liegt, fehlt der

Marke ohnehin jegliche Unterscheidungskraft. So sind nach ständiger Rechtsprechung (s. z.B. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN) bei Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl