Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.01.2000 – 29 W (pat) 40/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenameldung 397 20 232.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, den
Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Wortmarke
"Bench Breaking Strategies"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Druckschriften; Unternehmensberatung; Ausbildung und Erziehung"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Außerdem fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Das
zusammengesetzte Wort "Benchmarking" sei ein in der Wirtschaft gängiger
Fachbegriff. Auch der Bestandteil "Bench Breaking" der angemeldeten Marke
wirke für die angesprochenen Verkehrskreise als Fachbegriff. Dieser Markenbestandteil sei entsprechend dem Begriff "Benchmarking" gebildet. Obwohl der angemeldete Begriff derzeit noch nicht nachweisbar sei, werde er vom Verkehr als
rein beschreibende Angabe verstanden. Der Verkehr, dem die Bezeichnung
"Benchmarking" und die Bedeutung des englischen Wortes "breaking" bekannt
sei, entnehme der sprachüblich gebildeten angemeldeten Marke lediglich einen
Hinweis auf ein Instrument der Wettbewerbsanalyse, nämlich auf Strategien, die
sich an den Einbrüchen am Markt orientierten oder einen Hinweis darauf, daß es
sich um eine Durchbruchsstrategie handele. Diese Strategien seien Gegenstand
der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Marke komme
deshalb ernsthaft zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Frage. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete
Marke deshalb außerdem nicht als Hinweis auf die Herkunft der angemeldeten
Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Ursprungsbetrieb sehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Markenstelle habe im
Erinnerungsbeschluß die Marke fälschlich als "Bench Marking Strategies" bezeichnet. Die angemeldete Wortfolge "Bench Breaking Strategies" sei nicht lexikalisch nachweisbar. Die Auffassung der Markenstelle beruhe auf einer stark zergliedernden Betrachtungsweise und verwickelten Überlegungen, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht unterstellt werden könnten. Der deutsche
Verkehr werde der zusammenhanglosen Folge englischsprachiger Ausdrücke
keinen beschreibenden Sinngehalt entnehmen. Es gebe keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, daß an der angesprochenen Wortfolge ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis bestehe oder daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die
Marke sei auch in den Vereinigten Staaten von Amerika angemeldet worden und
werde nach Einfügung eines Disclaimers demnächst eingetragen. Inzwischen sei
die angemeldete Wortfolge auch als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,
im Falle der Zurückweisung der Beschwerde, die Rechtsbeschwerde
zuzulassen und/oder die Angelegenheit dem EuGH vorzulegen.
Der Senat hat eine Internetrecherche zur Bedeutung des Begriffs "bench breaking" durchgeführt, deren Ergebnis der Anmelderin zur Kenntnis gegeben wurde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung der Anmelderin
und die Amtsakte 397 20 232.6 Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete
Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.
Die Markenstelle hat dem Erinnerungsbeschluß die angemeldete Marke zugrundegelegt. Wenn die Marke im angefochtenen Beschluß gelegentlich mit
"Bench Marking Strategies" bezeichnet wird, handelt es sich - wie aus den
Ausführungen des Beschlusses ersichtlich - offensichtlich um einen Schreibfehler.
Titel von Druckerzeugnissen sind wie jede Markenanmeldung nach den allgemeinen Regeln auf das Vorliegen von Eintragungshindernissen zu prüfen
(BGH GRUR 1961, 232 "Hobby"; 1970, 141 "Europharma"; 1974, 661
"St. Pauli-Nachrichten"; BPatGE 38, 221 "BGHZ"). Bei den angemeldeten
Waren "Druckereierzeugnisse" sind darum die gleichen Kriterien anzuwenden
wie bei den übrigen Waren und Dienstleistungen der Anmeldung.
Die Markenstelle hat zu Recht ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen.
Zwar dürfen fremdsprachige Wörter nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt,
wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den
fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw. Import oder Export
der Waren benötigen (BGH GRUR 1994, 730 - Value; vgl. BGH GRUR 1988,
"RIGIDITE
I", GRUR 1989, 421, 422
"Conductor; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 91 m. Nachweisen; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Beck 1998, § 8 Rn. 64, 65, 67 m. N.).
Die angemeldete Marke stellt einen Gesamtbegriff dar, der von den angesprochenen Verkehrskreisen - wirtschaftlich interessierte oder auf Managerebene
tätige Personen - im wesentlichen ohne weiteres als beschreibende Angabe
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstanden wird.
Wie sich aus dem der Anmelderin übersandten Internetrecherche des Senats
ergibt, handelt es ich bei "Bench Breaking" - auch die Schreibweisen "benchbreaking" und "Benchbreaking" sind üblich - um einen relativ neuen Fachbegriff der Wirtschaftswissenschaft, der aber bereits Gegenstand von Abhandlungen in deutschsprachigen Veröffentlichungen ist. In der Besprechung des
Buchs "Das innovative Unternehmen" findet sich der Satz "Einen Blauen Brief
gibt es seiner Einschätzung nach allerdings beim sogenannten Benchbreaking, der Wandlungsfähigkeit bei Kernkompetenzen und Geschäftsfeldern." In
den NZZ online Dossiers findet sich im Artikel "Wer nichts riskiert, riskiert am
meisten" Überlegungen von Helmut Maucher zur Globalisierung der Satz "Zu
den Kernelementen einer Unternehmensstrategie
im Zeitalter der
Globalisierung zählen ..... ein anhaltendes Bemühen um tiefe Kosten (nicht
bench-marking, sondern bench-breaking), ......". Diese Verwendung der
Wortfolge "bench breaking" belegt, daß es sich um eine bereits gebräuchliche
und im deutschen Sprachbereich eingeführte Begriffsbildung mit genau
definiertem Sinngehalt handelt. Wie sich aus "Überlegungen von Helmut
Mauer ..." ergibt, stellt bench-breaking das Kernelement einer modernen
Unternehmensstrategie dar. Durch die Verbindung dieses Begriffs mit dem
englischen Wort "strategies", dessen Bedeutung sich auch den deutschen
Verkehrskreisen wegen seiner Ähnlichkeit mit dem entsprechenden deutschen
Wort und der Gebräuchlichkeit der englischen Sprache im Wirtschaftsleben
und in der Wirtschaftswissenschaft ohne weiteres erschließt, entsteht daher
ohne weiteres erkennbar ein Gesamtbegriff mit dem Inhalt "Strategien des
Bench Breaking".
Der genannte Begriff kann zur Beschreibung der angemeldeten Waren und
Dienstleistungen dienen. Er kann für "Druckereierzeugnisse" einen Hinweis
auf den Inhalt darstellen, wie durch die Internetrecherche des Senats belegt
wurde. Insoweit besteht daher ein gegenwärtiges Freihaltungbedürfnis. Weiterhin ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte, daß die angemeldete
Marke für die Dienstleistungen "Unternehmensberatung; Ausbildung und
Erziehung" ebenfalls als beschreibender Hinweis, nämlich als Hinweis auf den
Gegenstand der Dienstleistung, dienen kann, für den zumindest ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis besteht. Um ein Unternehmen wettbewerbsfähig zu halten, ist es erforderlich, daß die neuesten Erkenntnisse der
Wirtschaftswissenschaft, nämlich (auch) die Strategien des Bench Breaking,
berücksichtigt und umgesetzt werden, so daß es sich hierbei um eine wesentliche Eigenschaft der Unternehmensberatung handelt. Ebenso ist es die wesentliche Aufgabe von Seminaren und Trainingsprogrammen, die unter den
angemeldeten Oberbegriff "Ausbildung und Erziehung" fallen, Mitarbeitern von
Unternehmen neueste Erkenntnisse des Management wie Strategien des
Bench Breaking zu vermitteln.
Bei dieser Ausgangslage sind an das Vorliegen der Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH BlPMZ 1991,
26, 27 "NEW MAN"). Da - wie bereits oben ausgeführt - der Verkehr die angemeldete Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen als eine unmittelbar beschreibende Angabe erkennt, werden die angesprochenen Verkehrskreise die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen. Der angemeldeten Marke fehlt daher jegliche
Unterscheidungskraft.
2. Die bevorstehende Eintragung der Marke in den USA und die Gemeinschaftsmarkeneintragung, auf die die Anmelderin hingewiesen hat, sprechen
nicht gegen dieses Ergebnis. Die Markenanmeldung in den Vereinigten
Staaten von Amerika enthält einen Disclaimer, und über eine zwischenzeitliche Eintragung ist nichts bekannt. Sie kann schon deshalb keine Indizwirkung
entfalten. Außerdem stellt die Frage der Schutzfähigkeit von Marken eine
Rechtsfrage dar. Da bei Paralleleintragungen im Ausland und als Gemeinschaftsmarke aber unterschiedliche territoriale Rechtskreise betroffen
sind, die voneinander abweichen, lassen sich aus derartigen Eintragungen
keinerlei Rechte auf Eintragung in der Bundesrepublik Deutschland ableiten,
auch wenn die Eintragung eines fremdsprachigen Wortes in einem Land des
entsprechenden Sprachkreises ein Indiz für die Schutzfähigkeit sein kann (vgl.
Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl. 1997, § 8 Rn. 57 ff.). Dies gilt
auch für Eintragungen von Gemeinschaftsmarken. Zwar ist eine europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschriften, mit denen die Markenrechtsrichtlinie umgesetzt wurde, geboten, um eine Harmonisierung der
Rechtsanwendung im europäischen Binnenmarkt zu erreichen. Die konkrete
Ausgestaltung des nationalen Markenrechts, die stets im Rahmen der Prüfung
zu berücksichtigenden nationalen Verkehrsgepflogenheiten und die nationale
Verkehrsauffassung können jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
(vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 8 Rn. 58; Beschluß
27 W (pat) 38/97 vom 23. Juni 1998 "SHOE4YOU"). Diese Auffassung vertritt
auch die Dritte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den
Binnenmarkt (vgl. HABM, R172/98-3 vom 28. 4. 1998, GRUR Int. 1999, 962
"ToxAlert").
Im übrigen entfalten Paralleleintragungen lediglich gewisse Indizwirkungen gegen das Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG),
nicht aber gegen den im vorliegenden Fall ebenfalls gegebenen Schutzversagungsgrund des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil sich die Unterscheidungskraft ausschließlich nach der Auffassung
der inländischen Verkehrskreise richtet (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 8 Rn. 14, 38). Diese kann sich aber von den
Auffassungen ausländischer Verkehrskreise im Einzelfall stark unterscheiden,
so daß es insbesondere bei diesem Schutzversagungsgrund eine irgendwie
geartete Bindung an die Entscheidungspraxis des Harmonisierungsamtes
ebensowenig geben kann wie diejenige der Patent- und Markenämter oder der
Gerichte anderer Staaten (vgl. Beschluß 27 W (pat) 38/97 vom 23. Juni 1998
"SHOE4YOU"; Beschluß vom 9. April 1999 33 W (pat) 303/98 "Glätte-Killer").
3. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil weder
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Vielmehr beruht
die Entscheidung des Senats auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung
des Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik
des vorliegenden Falls liegt auf tatsächlicher Ebene. Die Anmelderin hat auch
keinerlei Begründung für ihren Antrag gegeben.
Ebenso ist kein Grund ersichtlich oder vorgetragen, den Fall dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EGV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im vorliegenden Fall ist nicht die Frage der Auslegung einer
gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift entscheidungserheblich, sondern es
handelt sich ausschließlich um die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine
nationale Vorschrift im Einzelfall.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl