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BPatG Beschluss vom 19.01.2000 – 32 W (pat) 288/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am 19. Januar 2000 Ott Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

32 W (pat) 288/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 51 964.4 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2000 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der

Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 21. Januar 1997 eingetragene Marke 396 51 964.4

"ISV",

die für

"Ventile sowie Teile davon, Pumpen, Ventil-Pumpeneinheiten,

Ventilblöcke, Ventilsitze, ventilbeinhaltende Schläuche oder Rohre;

handbetätigte Werkzeuge und Geräte für Rettungszwecke, für die

Aufgleistechnik sowie Bergungstechnik"

Schutz genießt, wurde Widerspruch erhoben aus der für

"Pumpen, soweit in Klasse 7 enthalten, insbes Pumpen überwiegend aus Kunststoff, Drehzahl- und Druckregler, Druckreduzierventile als Maschinenteile, Armaturen für Maschinen, hydraulische,

pneumatische und elektrische Antriebe für Pumpen, Teile der vorgenannten Waren; Meß-, Regel- und Überwachungsgeräte;

Grenzwert- und Durchflußsignalgeber, Fernanzeigen und Monitore,

digitale Displays; Teile der vorgenannten Waren; gas- und

flüssigkeitsführende Armaturen, insbes Hähne, Ventile, Schieber,

Klappen, Belüfter, Entlüfter, Rückschlagklappenventile und Automatikarmaturen, vorwiegend aus Kunststoff, Teile von Heizungs-,

Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs- und

Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen; Wärmepumpen;

Teile von Schuhwaren sowie Schuhbesohlmaterial, nämlich Absätze, Sohlen, Einlegesohlen, Pelotten, Laufflecken für Absätze und

Sohlen, Absatz- und Sohlenecken"

geschützten Marke 394 06 628.6

"ASV".

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 25. Februar 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes eine

markenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, wenn auch im

Hinblick auf die hochgradige Ähnlichkeit und unterstellter durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein deutlicher Markenabstand zu

fordern sei, so sei dieser gewahrt. Bei unmittelbarem Zeichenvergleich seien

schriftbildliche Verwechslungen nicht zu befürchten. Zwar stünden sich mit "ISV"

und "ASV" zwei jeweils aus drei Buchstaben bestehende Marken gegenüber, von

denen jeweils die letzten beiden Buchstaben identisch seien, jedoch handele es

sich vorliegend um Kurzzeichen, die durch einzelne Abweichungen im Verhältnis

stärker beeinflußt würden als längere Markenwörter. Dabei sei weiter zu berücksichtigen, daß der bildliche Gesamteindruck von den Anfangselementen stärker

beeinflußt werde. Die jeweiligen Anfangsbuchstaben "I" bzw "A" unterschieden

sich augenfällig voneinander. In Anbetracht der Kürze der Vergleichswörter trete

diese Abweichung auch für unaufmerksame Betrachter der Vergleichsmarken

deutlich in Erscheinung. Schließlich könne auch nicht unberücksichtigt bleiben,

daß auf dem fraglichen Warengebiet nicht nur eine ganze Reihe von Fachabkürzungen, sondern auch eine erhebliche Zahl von Marken existierten. Der Verkehr

werde unter diesen Umständen derartigen Kurzbezeichnungen mit besonderer

Aufmerksamkeit begegnen. Klanglich kämen sich die Vergleichszeichen nicht

verwechselbar nahe, da eine Aussprache als Wort wegen der Aufeinanderfolge

der Buchstaben nicht in Betracht komme und daher nur von einer Wiedergabe in

Einzelbuchstaben auszugehen sei. Hier seien die Unterschiede in den Anfangsbuchstaben auch bei flüchtiger Wiedergabe nicht zu überhören.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt

sie vor, bei bestehender hochgradigen Warenähnlichkeit bzw Warenidentität sei

kein deutlicher Abstand zur Widerspruchsmarke eingehalten worden. Die Begründung der Markenstelle, wonach "SV" häufig im Bereich des Sports vorkomme,

liege neben der Sache, da "SV" die Abkürzung für Sportverein sei. Bei Waren der

Klasse 7 sei die Buchstabenfolge "SV" aber ohne jeglichen Sachbezug und daher

für die Gesamtmarke prägend. Im telefonischen Verkehr sei eine Differenzierung

zwischen "ASV" und "ISV" nur sehr schwer möglich; zu stark klängen und prägten

die übereinstimmenden Konsonanten "SV". Zudem legt sie einen Auszug aus der

Umsatzstatistik für 1998 und 1999 vor, der die Kennzeichnungskraft von "ASV"

dokumentiere.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

Marke für alle Waren der Klasse 7 anzuordnen.

Die Markeninhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, "SV" sei eine absolut gängige Abkürzung, was auch

eine Recherche im Internet zeige.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakten

396 51 964.4 und 394 06 628.6 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte Beschwerde (§ 66 Abs 1, 2 und 5

MarkenG) ist auch im übrigen zulässig, in der Sache erweist sie sich jedoch als

unbegründet, da die sich gegenüberstehenden Marken nicht verwechselbar im

Die sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 7 sind identisch. Damit sind

strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, wenn Verwechslungen

vermieden werden sollen (BGH GRUR 1996,200 "Innovadicloohlont"). Für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann indes nicht unberücksichtigt bleiben,

daß der Widerspruchsmarke als Buchstabenmarke nur schwache Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann, da insbesondere dreigliedrige Buchstabenkombinationen für alle Arten von Abkürzungen stehen (BGH GRUR 1998,

165 "RBB"). Insofern vermag auch der von der Widersprechenden vorgelegte

Auszug aus der Umsatzstatistik nicht zu einer Stärkung der Kennzeichnungskraft

zu führen, da der Umsatz allein nichts über eine Steigerung der Bekanntheit, die

insbesondere auch von Werbeaufwendungen abhängt, zu besagen vermag.

Unter Zugrundelegung des sich aus der Waren-/Dienstleistungsnähe und der

Kennzeichnungsschwäche ergebenden Prüfungsmaßstabes reichen die zwischen

den Vergleichsmarken bestehenden Unterschiede aus, um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können. Die Marken unterscheiden sich in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht deutlich. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Vergleichsmarken um sogenannte Kurzzeichen,

bei denen geringfügige Abweichungen stärker ins Gewicht fallen als bei längeren

Wörtern. Da zudem im allgemeinen Wortanfänge stärker beachtet werden, werden

die Unterschiede in den jeweiligen Anfangsbuchstaben, einerseits "A" und

andererseits "I" den angesprochenen Verkehrskreisen nicht verborgen bleiben.

Nach ihrem bildlichen Eindruck sind die zu vergleichenden Marken insgesamt

sowohl bei Klein- als auch in Großschreibung deutlich verschieden. Aber auch bei

handschriftlicher Wiedergabe fallen die Unterschiede in den Anfangsbuchstaben

auf. Daß sich -wie die Widersprechende vorträgt- die einzelnen Buchstaben beim

Einstanzen auf die verschiedenen Waren derart verformen sollen, daß die Unterschiede nicht mehr wahrgenommen werden können, ist zeichenrechtlich irrelevant, da die Widerspruchsmarke Schutz nur in der eingetragenen Form genießt.

Klanglich ist der Vokal "A" deutlich von dem Vokal "I" zu unterscheiden, um Verwechslungen zu vermeiden. Hierbei sind die angesprochenen Verkehrskreise,

nämlich sorgfältig vorgehende Fachleute mit Branchenkenntnissen, zu berücksichtigen, die bei Buchstabenzeichen in der Regel die einzelnen Buchstaben der

Sicherheit wegen mit Vornamen buchstabieren. Zur erhöhten Aufmerksamkeit

besteht umso mehr Anlaß, als eine verbreitete Übung im Wirtschaftsverkehr besteht, Buchstabenkombinationen zu verwenden (BGH GRUR 1998, 165 "RBB").

Die Gefahr klanglicher Verwechselungen ist daher ebenfalls mit der erforderlichen

Sicherheit auszuschließen.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Besondere Gründe dafür, einer der Beteiligten die Kosten aus Billigkeitsgründen

aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Vorsitzende Richterin Forst hat Urlaub und kann nicht unterschreiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

br/Ju