Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.01.2000 – 33 W (pat) 142/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 07 935.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Schermer 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die für die Dienstleistungen
"Werbung und Marketing"
zur Eintragung als Marke angemeldete Bezeichnung
"Mainfranken-Marketing"
ist von der Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts mit Beschluß vom
18. November 1998 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Markenstelle auf den Beanstandungsbescheid vom
12. August 1998 Bezug genommen, in dem ausgeführt worden ist, daß die angemeldete Marke ausschließlich aus beschreibenden Angaben über die Art der beanspruchten Dienstleistungen und die Region bestehe, in der sie erbracht würden
bzw das Dienstleistungsunternehmen seinen Sitz habe. Als rein sachbezogene
Information entbehre die angemeldete Bezeichnung nicht nur jeglicher betriebskennzeichnenden Individualität, sondern sei auch als beschreibende Angabe
zugunsten der Mitbewerber freizuhalten. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der
Anmelderin ist zurückgewiesen worden. Die Erinnerungsprüferin hat ebenfalls die
Auffassung vertreten, daß der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Für eine abweichende Beurteilung hat sie daher keinen Anlaß gesehen, zumal mangels Begründung der Erinnerung nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund die Anmelderin
den angefochtenen Beschluß für angreifbar halte.
Gegen den am 4. Juni 1999 zugestellten Erinnerungsbeschluß hat die Anmelderin
am 2. Juli 1999 Beschwerde erhoben. Die angekündigte Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten
Marke stehen auch nach Auffassung des Senats die Schutzhindernisse des § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Bei der Kombination des Gattungsbegriffs "Marketing" mit der allgemein üblichen
und bekannten geographischen Bezeichnung "Mainfranken" für die am mittleren
und oberen Main liegenden Gebiete Frankens handelt es sich um eine rein beschreibende Angabe, die darauf hinweist, daß die beanspruchten Werbe- und
Marketingdienstleistungen von irgendeinem im mainfränkischen Raum tätigen
Marketing-Unternehmen erbracht werden. Als Sachinformation über die Art der
angemeldeten Dienstleistungen und den Ort ihrer Erbringung, entbehrt die angemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG, weil sie nicht geeignet ist, vom Verkehr als individueller, die angemeldeten Dienstleistungen gegenüber den Dienstleistungen anderer Unternehmen
unterscheidender betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt zu werden (vgl BGH
GRUR 1996, 68 "COTTON LINE"; 1996, 770 "MEGA"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
Darüber hinaus unterliegt die angemeldete Bezeichnung auch dem Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wie die Markenstelle zutreffend angenommen
hat. Da für die Mitbewerber gerade im Werbe- und Marketingbereich ein Interesse
besteht, mit der Angabe ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs zum Ausdruck zu
bringen, daß sie auf das betreffende Gebiet oder die Region spezialisiert und mit
den dortigen Marktstrukturen und Angebotsverhältnissen vertraut sind, ist es nicht
gerechtfertigt, die Bezeichnung
"Mainfranken-Marketing"
zugunsten der
Anmelderin zu monopolisieren und damit auf unbegrenzte Zeit dem freien Gebrauch zu entziehen.
Gesichtspunkte, die gegen diese Beurteilung sprechen könnten, sind von der
Anmelderin weder im Verfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden. Die Eintragungsversagung der angemeldeten Marke
steht im übrigen in Einklang mit einer Reihe von Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in denen ebenfalls Kombinationen unmittelbar waren- oder dienstleistungsbezogener geographischer Angaben mit weiteren glatt beschreibenden
Angaben zurückgewiesen worden sind
(vgl ua 33 W (pat) 152/98 vom
25. September 1998 "Bayern Bank"; 33 W (pat) 109/99 vom 22. Oktober 1999
"Friedrichstadt Center"; 32 W (pat) 199/98 vom 26. Mai 1999 "Weserberglandfrühstück").
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Cl