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BPatG Beschluss vom 21.01.2000 – 33 W (pat) 202/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 33 183.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 7. Juli 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"MOBIL"

für die Waren

"Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche

Zwecke, Mittel zur Behandlung von Saatgut, Düngemittel; Tier- und

Pflanzenvertilgungsmittel, Insektizide, Herbizide, Fungizide"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß das Wort "MOBIL" in seiner umgangssprachlichen

Bedeutung von "gesund, munter" auf den Zweck der angemeldeten Waren hinweise, einen gesunden Pflanzenwuchs zu fördern, dh also gesunde mobile

Pflanzen hervorzubringen. Damit stelle die angemeldete Bezeichnung eine glatt

beschreibende Angabe über die der Wachstumsförderung und der Gesunderhaltung von Pflanzen dienende Wirkung der Waren dar. Da es in der Werbung

üblich sei, menschliche Eigenschaften auf Waren zu übertragen, sehe der Verkehr

in der Bezeichnung "MOBIL" lediglich eine schlagwortartig beschreibende Warenanpreisung ohne

jede betriebskennzeichnende Eigenart. Darüber hinaus

bestünden auch deutliche Anhaltspunkte

für ein Freihaltungsbedürfnis der

Mitbewerber an der Aussage "MOBIL", ohne daß diese Frage allerdings einer

abschließenden Entscheidung bedürfe.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Zur Begründung führt sie aus, daß der Begriff "MOBIL" weder in seiner Bedeutung

von "gesund, lebendig, munter" noch in der Bedeutung von "beweglich, nicht an

einen festen Standort gebunden, einsatzbereit, für den Krieg gerüstet" eine ohne

weitere Überlegung verständliche unmittelbar beschreibende Aussage über die

Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der angemeldeten Waren vermittle.

Die Ansicht der Markenstelle, die Bezeichnung "MOBIL" werde als Hinweis auf

gesunde, muntere Pflanzen oder eine erhöhte Mobilität der Pflanzen bei

Anwendung der Waren aufgefaßt, sei zu weit hergeholt. Dagegen spreche

bereits, daß der Begriff "Mobilität" räumliche oder geistige Beweglichkeit bedeute.

Im übrigen bedürfe es in jeder Hinsicht gedanklicher Umwege und eines

überdurchschnittlichen Ausmaßes an Phantasie, um eine Verbindung des

Begriffes "MOBIL" zu den angemeldeten Waren herzustellen und hierin eine

Produktmerkmalsbeschreibung zu sehen. Der angemeldeten Marke könne daher

weder jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch bestünden

Anhaltspunkte für ein konkretes Bedürfnis der Mitbewerber, die Bezeichnung

"MOBIL" zur unmittelbaren Beschreibung der hier beanspruchten Waren zu

verwenden.

II

Die Beschwerde

ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Sie ist

weder zur unmittelbaren Beschreibung der Beschaffenheit oder sonstiger

Merkmale der beanspruchten Waren geeignet noch entbehrt sie jeglicher Unterscheidungskraft.

Bei dem Wort "MOBIL" handelt es sich zwar um einen Begriff, der dem Verkehr in

der Bedeutung von "beweglich, nicht an einen festen Standort gebunden" allgemein bekannt ist und in diesem Sinne sowohl sachbezogen (zB Auto-, Wohnmobil,

Mobilkino, mobiles Büro, Mobilfunk, Mobiltelefon) als auch personenbezogen für

Menschen verwendet wird, die im Berufsleben mobil, dh bereit sind, jederzeit

Wohnsitz oder Arbeitsplatz zu wechseln. Darüber hinaus ist das Wort "mobil" aber

auch zur Bezeichnung einer agilen, munteren Person bekannt und gebräuchlich

(vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1994, Bd 5 S 2285).

In Verbindung mit den hier beanspruchten Waren vermag der Ausdruck "MOBIL"

für sich betrachtet jedoch in keiner seiner möglichen Bedeutungen eine aus sich

heraus verständliche eindeutig beschreibende Aussage über Beschaffenheit oder

Wirkungsweise zu vermitteln. Chemische Erzeugnisse für die Land-, Garten- und

Forstwirtschaft, Düngemittel und Pflanzenschutz- und Vertilgungsmittel sind weder

selbst beweglich noch spielt die Bewegung anderweitig bezüglich ihrer Beschaffenheit eine Rolle, wie offenbar auch die Markenstelle nicht angenommen

hat. Die Waren können insbesondere nicht deshalb als "mobil" bezeichnet werden,

weil sie üblicherweise an den Ort ihres Einsatzes in Feld, Wald oder Garten

transportiert werden müssen, etwa mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder in

Tanks, Spritz- oder Streugeräten. Es handelt sich hier um eine durch die Art der

Waren selbst bedingte Form der Ausbringung, die sie nicht selbst zu mobilen

Produkten macht. Mobil sind allenfalls die bei der Anwendung verwendeten Geräte. Bei einigem Nachdenken vermag der Begriff "MOBIL" allenfalls verschwommene Assoziationen hinsichtlich einer irgendwie gearteten flexiblen oder variablen

Ver- oder Anwendung der Waren zu erwecken, die dem Abnehmer eine gewisse

Beweglichkeit ermöglicht, wobei fraglich erscheint, ob der Ausdruck "MOBIL" in

diesem Zusammenhang überhaupt sachlich treffend und naheliegend ist. Auch auf

Zeit und Ort der Abnahme oder des Vertriebs der Waren - zB jederzeitige

Bestellmöglichkeit oder Abrufbarkeit vom Lager, Lieferung direkt an den Ort der

Anwendung - können sich die Überlegungen des Verkehrs richten, ohne daß dies

jedoch mit der Bezeichnung "MOBIL" für sich allein betrachtet in einer aus sich

heraus verständlichen Weise klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird. Im

übrigen fallen Angaben über Umstände, die nicht die Beschaffenheit der Waren

selbst betreffen, sondern nur mittelbar zu ihnen in Beziehung stehen, wie zB

Vertriebsmodalitäten, nach der Rechtsprechung ohnehin nicht unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (vgl BGH GRUR 1998, 465, 467

"BONUS"; 1998, 813 "CHANGE"; 1999, 728 "PREMIERE II").

Noch größere gedankliche Schritte erfordert es nach Auffassung des Senats, die

angemeldete Bezeichnung "MOBIL" als Wirkungsangabe aufzufassen, die zum

Ausdruck bringt, daß die mit den Waren behandelten Pflanzen mobil werden, wie

die Markenstelle ausgeführt hat. Es ist zwar richtig, daß die Werbesprache vielfach personenbezogene Ausdrücke auf Produkte überträgt. Eine Pflanze als mobil

zu bezeichnen, liegt jedoch deshalb relativ fern, weil mit diesem Wort der Begriff

der örtlichen Beweglichkeit untrennbar verbunden ist. Daher wird es auch in bezug

auf Personen nicht in der allgemeinen Bedeutung von "gesund, munter"

verwendet, sondern bezeichnet die mit einer guten körperlichen Verfassung

verbundene Beweglichkeit und Rührigkeit, eine Ausdrucksweise, die für eine

Pflanze eher ungewöhnlich und eigentümlich ist, auch wenn es verständlich sein

mag, wenn jemand davon spricht, er habe seine Pflanze mit einem Düngemittel

wieder mobil gemacht, dh ihre Kräfte aktiviert und mobilisiert. Zu einer solchen

Überlegung kommt der unbefangene Betrachter jedoch nicht, wenn er der

Bezeichnung "MOBIL" isoliert auf der Verpackung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln udgl. begegnet, denn er denkt in diesem Fall nächstliegend an

die Waren selbst und richtet seine Überlegungen nicht schon einen Schritt weiter

auf die Wirkung, die sie auf Pflanzen haben. Das gilt hier umso mehr, als der

Begriff der Mobilität bei Pflanzen nicht gängig ist.

In Anbetracht der in verschiedene Richtungen gehenden Assoziationen, die die

angemeldete Bezeichnung "MOBIL" hervorrufen kann, ohne für sich allein eine

ohne weiteres verständliche unmittelbar warenbezogene Aussage zu beinhalten,

kann ihr weder jegliches noch so geringe Maß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch ist ein Bedürfnis der Mitbewerber ersichtlich, sie zur Beschreibung der hier beanspruchten Waren zu verwenden. Es mag zwar nicht ausgeschlossen sein, daß das Wort "MOBIL" mit ergänzenden Erläuterungen in einem Textzusammenhang möglicherweise eine beschreibende Information über

die angemeldeten Waren vermitteln kann. Eine solche Verwendung mit zusätzlichen Angaben, in deren Rahmen der Begriff "MOBIL" erst eine bestimmte beschreibende Bedeutung erhält, darf jedoch nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Eintragbarkeit nicht berücksichtigt werden. Etwaigen Behinderungen

der Mitbewerber, die sich aus einer solchen Verwendung ergeben, kann durch

strenge Anforderungen an den markenmäßigen Gebrauch ausreichend begegnet

werden (vgl BGH GRUR 1994, 730, 731 "VALUE"; 1997, 627, 628 "à la Carte").

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß in der bisherigen Spruchpraxis

des Bundespatentgerichts zwar eine Reihe von Wortverbindungen mit dem Bestandteil "Mobil" als schutzunfähig erachtet worden ist. Es handelt sich hier jedoch

jeweils um Bezeichnungen, die wegen des weiteren Wortbestandteils sowie im

Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren als ohne weiteres verständliche

Sachaussage zu erachten waren (vgl die Zurückweisungen 24 W (pat) 229/83

vom 18.4.1984 "Energiemobil" für selbstfahrende Meßsysteme; 29 W (pat) 123/90

vom 24.3.1993

"ARTMOBIL"

für Transportkisten

für Kunstgegenstände;

28 W (pat) 192/81 vom 5.5.1982 "Club Mobil" für Kraftfahrzeuge;

28 W (pat) 134/92 vom 15.12.1993 "MOBILBANK" für "Baueinheiten für Banken";

30 W (pat) 230/95 "LAB mobil" für Spezialmöbel für Laboratorien).

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Cl/Na