Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.01.2000 – 33 W (pat) 202/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 33 183.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 7. Juli 1999 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
"MOBIL"
für die Waren
"Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche
Zwecke, Mittel zur Behandlung von Saatgut, Düngemittel; Tier- und
Pflanzenvertilgungsmittel, Insektizide, Herbizide, Fungizide"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß das Wort "MOBIL" in seiner umgangssprachlichen
Bedeutung von "gesund, munter" auf den Zweck der angemeldeten Waren hinweise, einen gesunden Pflanzenwuchs zu fördern, dh also gesunde mobile
Pflanzen hervorzubringen. Damit stelle die angemeldete Bezeichnung eine glatt
beschreibende Angabe über die der Wachstumsförderung und der Gesunderhaltung von Pflanzen dienende Wirkung der Waren dar. Da es in der Werbung
üblich sei, menschliche Eigenschaften auf Waren zu übertragen, sehe der Verkehr
in der Bezeichnung "MOBIL" lediglich eine schlagwortartig beschreibende Warenanpreisung ohne
jede betriebskennzeichnende Eigenart. Darüber hinaus
bestünden auch deutliche Anhaltspunkte
für ein Freihaltungsbedürfnis der
Mitbewerber an der Aussage "MOBIL", ohne daß diese Frage allerdings einer
abschließenden Entscheidung bedürfe.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Zur Begründung führt sie aus, daß der Begriff "MOBIL" weder in seiner Bedeutung
von "gesund, lebendig, munter" noch in der Bedeutung von "beweglich, nicht an
einen festen Standort gebunden, einsatzbereit, für den Krieg gerüstet" eine ohne
weitere Überlegung verständliche unmittelbar beschreibende Aussage über die
Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der angemeldeten Waren vermittle.
Die Ansicht der Markenstelle, die Bezeichnung "MOBIL" werde als Hinweis auf
gesunde, muntere Pflanzen oder eine erhöhte Mobilität der Pflanzen bei
Anwendung der Waren aufgefaßt, sei zu weit hergeholt. Dagegen spreche
bereits, daß der Begriff "Mobilität" räumliche oder geistige Beweglichkeit bedeute.
Im übrigen bedürfe es in jeder Hinsicht gedanklicher Umwege und eines
überdurchschnittlichen Ausmaßes an Phantasie, um eine Verbindung des
Begriffes "MOBIL" zu den angemeldeten Waren herzustellen und hierin eine
Produktmerkmalsbeschreibung zu sehen. Der angemeldeten Marke könne daher
weder jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch bestünden
Anhaltspunkte für ein konkretes Bedürfnis der Mitbewerber, die Bezeichnung
"MOBIL" zur unmittelbaren Beschreibung der hier beanspruchten Waren zu
verwenden.
II
Die Beschwerde
ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Sie ist
weder zur unmittelbaren Beschreibung der Beschaffenheit oder sonstiger
Merkmale der beanspruchten Waren geeignet noch entbehrt sie jeglicher Unterscheidungskraft.
Bei dem Wort "MOBIL" handelt es sich zwar um einen Begriff, der dem Verkehr in
der Bedeutung von "beweglich, nicht an einen festen Standort gebunden" allgemein bekannt ist und in diesem Sinne sowohl sachbezogen (zB Auto-, Wohnmobil,
Mobilkino, mobiles Büro, Mobilfunk, Mobiltelefon) als auch personenbezogen für
Menschen verwendet wird, die im Berufsleben mobil, dh bereit sind, jederzeit
Wohnsitz oder Arbeitsplatz zu wechseln. Darüber hinaus ist das Wort "mobil" aber
auch zur Bezeichnung einer agilen, munteren Person bekannt und gebräuchlich
(vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1994, Bd 5 S 2285).
In Verbindung mit den hier beanspruchten Waren vermag der Ausdruck "MOBIL"
für sich betrachtet jedoch in keiner seiner möglichen Bedeutungen eine aus sich
heraus verständliche eindeutig beschreibende Aussage über Beschaffenheit oder
Wirkungsweise zu vermitteln. Chemische Erzeugnisse für die Land-, Garten- und
Forstwirtschaft, Düngemittel und Pflanzenschutz- und Vertilgungsmittel sind weder
selbst beweglich noch spielt die Bewegung anderweitig bezüglich ihrer Beschaffenheit eine Rolle, wie offenbar auch die Markenstelle nicht angenommen
hat. Die Waren können insbesondere nicht deshalb als "mobil" bezeichnet werden,
weil sie üblicherweise an den Ort ihres Einsatzes in Feld, Wald oder Garten
transportiert werden müssen, etwa mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder in
Tanks, Spritz- oder Streugeräten. Es handelt sich hier um eine durch die Art der
Waren selbst bedingte Form der Ausbringung, die sie nicht selbst zu mobilen
Produkten macht. Mobil sind allenfalls die bei der Anwendung verwendeten Geräte. Bei einigem Nachdenken vermag der Begriff "MOBIL" allenfalls verschwommene Assoziationen hinsichtlich einer irgendwie gearteten flexiblen oder variablen
Ver- oder Anwendung der Waren zu erwecken, die dem Abnehmer eine gewisse
Beweglichkeit ermöglicht, wobei fraglich erscheint, ob der Ausdruck "MOBIL" in
diesem Zusammenhang überhaupt sachlich treffend und naheliegend ist. Auch auf
Zeit und Ort der Abnahme oder des Vertriebs der Waren - zB jederzeitige
Bestellmöglichkeit oder Abrufbarkeit vom Lager, Lieferung direkt an den Ort der
Anwendung - können sich die Überlegungen des Verkehrs richten, ohne daß dies
jedoch mit der Bezeichnung "MOBIL" für sich allein betrachtet in einer aus sich
heraus verständlichen Weise klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird. Im
übrigen fallen Angaben über Umstände, die nicht die Beschaffenheit der Waren
selbst betreffen, sondern nur mittelbar zu ihnen in Beziehung stehen, wie zB
Vertriebsmodalitäten, nach der Rechtsprechung ohnehin nicht unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (vgl BGH GRUR 1998, 465, 467
"BONUS"; 1998, 813 "CHANGE"; 1999, 728 "PREMIERE II").
Noch größere gedankliche Schritte erfordert es nach Auffassung des Senats, die
angemeldete Bezeichnung "MOBIL" als Wirkungsangabe aufzufassen, die zum
Ausdruck bringt, daß die mit den Waren behandelten Pflanzen mobil werden, wie
die Markenstelle ausgeführt hat. Es ist zwar richtig, daß die Werbesprache vielfach personenbezogene Ausdrücke auf Produkte überträgt. Eine Pflanze als mobil
zu bezeichnen, liegt jedoch deshalb relativ fern, weil mit diesem Wort der Begriff
der örtlichen Beweglichkeit untrennbar verbunden ist. Daher wird es auch in bezug
auf Personen nicht in der allgemeinen Bedeutung von "gesund, munter"
verwendet, sondern bezeichnet die mit einer guten körperlichen Verfassung
verbundene Beweglichkeit und Rührigkeit, eine Ausdrucksweise, die für eine
Pflanze eher ungewöhnlich und eigentümlich ist, auch wenn es verständlich sein
mag, wenn jemand davon spricht, er habe seine Pflanze mit einem Düngemittel
wieder mobil gemacht, dh ihre Kräfte aktiviert und mobilisiert. Zu einer solchen
Überlegung kommt der unbefangene Betrachter jedoch nicht, wenn er der
Bezeichnung "MOBIL" isoliert auf der Verpackung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln udgl. begegnet, denn er denkt in diesem Fall nächstliegend an
die Waren selbst und richtet seine Überlegungen nicht schon einen Schritt weiter
auf die Wirkung, die sie auf Pflanzen haben. Das gilt hier umso mehr, als der
Begriff der Mobilität bei Pflanzen nicht gängig ist.
In Anbetracht der in verschiedene Richtungen gehenden Assoziationen, die die
angemeldete Bezeichnung "MOBIL" hervorrufen kann, ohne für sich allein eine
ohne weiteres verständliche unmittelbar warenbezogene Aussage zu beinhalten,
kann ihr weder jegliches noch so geringe Maß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch ist ein Bedürfnis der Mitbewerber ersichtlich, sie zur Beschreibung der hier beanspruchten Waren zu verwenden. Es mag zwar nicht ausgeschlossen sein, daß das Wort "MOBIL" mit ergänzenden Erläuterungen in einem Textzusammenhang möglicherweise eine beschreibende Information über
die angemeldeten Waren vermitteln kann. Eine solche Verwendung mit zusätzlichen Angaben, in deren Rahmen der Begriff "MOBIL" erst eine bestimmte beschreibende Bedeutung erhält, darf jedoch nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Eintragbarkeit nicht berücksichtigt werden. Etwaigen Behinderungen
der Mitbewerber, die sich aus einer solchen Verwendung ergeben, kann durch
strenge Anforderungen an den markenmäßigen Gebrauch ausreichend begegnet
werden (vgl BGH GRUR 1994, 730, 731 "VALUE"; 1997, 627, 628 "à la Carte").
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß in der bisherigen Spruchpraxis
des Bundespatentgerichts zwar eine Reihe von Wortverbindungen mit dem Bestandteil "Mobil" als schutzunfähig erachtet worden ist. Es handelt sich hier jedoch
jeweils um Bezeichnungen, die wegen des weiteren Wortbestandteils sowie im
Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren als ohne weiteres verständliche
Sachaussage zu erachten waren (vgl die Zurückweisungen 24 W (pat) 229/83
vom 18.4.1984 "Energiemobil" für selbstfahrende Meßsysteme; 29 W (pat) 123/90
vom 24.3.1993
"ARTMOBIL"
für Transportkisten
für Kunstgegenstände;
28 W (pat) 192/81 vom 5.5.1982 "Club Mobil" für Kraftfahrzeuge;
28 W (pat) 134/92 vom 15.12.1993 "MOBILBANK" für "Baueinheiten für Banken";
30 W (pat) 230/95 "LAB mobil" für Spezialmöbel für Laboratorien).
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Cl/Na