Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.01.2000 – 17 W (pat) 53/98
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 196 35 270.3-53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzendem, des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin
Püschel und des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G 06 F des Deutschen Patentamts vom 3. April 1998
aufgehoben und das nachgesuchte Patent 196 35 270 mit
folgenden Unterlagen erteilt:
Einziger Patentanspruch, eingegangen am 19. Januar 2000,
Beschreibung Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
1 Blatt Zeichnung mit Figur 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
sowie ursprünglich eingereichte 2 Blatt Zeichnungen mit
Figuren 1 und 3.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der
Bezeichnung:
"Scheibenförmiges Aufzeichnungsmedium"
angemeldet worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentamts
durch Beschluß vom 3. April 1998 "aus den Gründen des Bescheids vom 13. August 1997" zurückgewiesen. In diesem Bescheid war den Anmelderinnen mitgeteilt
worden, daß dem Gegenstand des Anspruchs die Neuheit fehle.
Die Anmelderinnen verfolgen die Anmeldung auf der Grundlage des einzigen, am
19. Januar 2000 eingegangenen Patentanspruchs weiter.
Dieser Anspruch lautet:
"Scheibenförmiges Aufzeichnungsmedium (1), mit folgenden
Merkmalen:
(a) es ist eine Aufzeichnungsscheibe (4) vorgesehen;
(b) eine zentrale Nabe (5) ist in der Mitte der Aufzeichnungsscheibe (4) an dieser befestigt;
(c) die zentrale Nabe (5) weist eine ebene, kreisförmige,
magnetische Metallplatte (6);
ein inneres Ringelement (7a) aus Kunstharz zur Aufnahme des Endes einer Spindel eines Laufwerks zum
Rotieren des Aufzeichnungsmediums (1); und
ein äußeres Ringelement (7b) aus Kunstharz auf;
(d) ein erster Bereich der magnetischen Metallplatte (6),
der sich radial zwischen dem inneren Ringelement (7a)
und dem äußeren Ringelement (7b) befindet, ist als
Anziehungsfläche (18) für an dem genannten Laufwerk
angeordnete Dauermagnete (10) zum Anziehen der
zentralen Nabe (5) an das Laufwerk vorgesehen;
(e) ein zweiter Bereich der magnetischen Metallplatte (6),
der sich radial weiter außen als das äußere Ringelement (7b) befindet, ist als Befestigungsfläche für die
Aufzeichnungsscheibe (4) vorgesehen;
(f)
und an der zentralen Nabe (5) ist eine Anlagefläche (11) zum Anliegen an einer Aufnahmefläche (16)
des genannten Laufwerks vorgesehen,
dadurch gekennzeichnet,
(g) daß die von der Anziehungsfläche (18) der Metallplatte (6) abgewandte Endfläche des äußeren Ringelements (7b) die Anlagefläche (11) der Nabe (5) ist;
(h) und daß sowohl das innere Ringelement (7a) als auch
das äußere Ringelement (7b) unter Ausfüllung von
Befestigungsöffnungen (12) in der Metallplatte (6) an
die Metallplatte (6) angeformt sind."
Die Anmelderinnen tragen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, daß mit dem
Anmeldungsgegenstand ein einfach herzustellendes scheibenförmiges Aufzeichnungsmedium geschaffen werden solle, bei dem sich die Anlagefläche der Nabe
an das Laufwerk in günstiger Position befinde. Die mit dem nunmehr geltenden
Patentanspruch vorgeschlagene konstruktive Anordnung sei auch durch die
nächstkommende US 4,743,994 nicht nahegelegt. Denn bei der dort angegebenen
Konstruktion sei die Anlagefläche des Aufzeichnungsmediums an das Laufwerk
eben nicht so weit außen wie möglich angeordnet. Deshalb gewährleiste diese
bekannte Lösung keine derart stabile Führung wie das Aufzeichnungsmedium
nach dem Anspruch.
Die Anmelderinnen stellen den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Einziger Patentanspruch, eingegangen am 19. Januar 2000,
Beschreibung Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
1 Blatt Zeichnung mit Figur 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
sowie ursprünglich eingereichte 2 Blatt Zeichnungen mit
Figuren 1 und 3.
II
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet,
denn es liegt eine nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähige Erfindung vor.
Die geltende Fassung des einzigen Patentanspruchs ergibt sich aus dem
ursprünglichen Anspruch 1 iVm den Ausführungen auf Seite 6, Abs 2 bis Seite 7,
Abs 1 der Beschreibung und ist daher zulässig.
Das Aufzeichnungsmedium mit den Merkmalen nach dem einzigen Anspruch ist
durch die entgegengehaltenen Druckschriften nicht nahegelegt.
Der US 3,430,966 kann in Hinsicht auf das Aufzeichnungsmedium nach dem
Anspruch lediglich das allgemeine Prinzip entnommen werden, ein Aufzeichnungsmedium (transparent recording disc) mit einem magnetischen Ring (magnetic means) auszustatten, der durch einen im Laufwerk befindlichen Dauermagneten (magnetic means) angezogen wird. Bei Drehen des Laufwerks (turntable) wird
das Aufzeichnungsmedium über diese lösbare Verbindung mit in Drehung versetzt
(vgl insbes Patentanspruch 1 und Fig 3 der US 3,430,966).
Weitere konkrete Merkmale des Anspruchs 1 in Hinsicht auf den Anspruchsgegenstand lassen sich dieser Druckschrift nicht entnehmen.
Die aus der US 4,743,994 bekannte Anordnung zur Positionierung eines Aufzeichnungsmediums (arrangement for positioning a recording disc of a cartridge)
stimmt darüber hinaus mit den Merkmalen a) bis f) des Anspruchs überein.
Das dort beschriebene Aufzeichnungsmedium weist eine Aufzeichnungsscheibe
(magnetic disc 3) auf, in deren Mitte eine Nabe befestigt ist.
Diese zentrale Nabe besteht aus einer ebenen, kreisförmigen Metallplatte (disc
supporting plate 4), einem inneren Ringelement aus Kunstharz zur Aufnahme des
Endes einer Spindel eines Laufwerks (cylindrical hub 5) und einem äußeren Ringelement aus Kunstharz (position regulating rib 6). Dabei dient der Bereich der
Metallplatte zwischen dem inneren und äußeren Ringelement als Anziehungsfläche für an dem Laufwerk angeordnete Dauermagnete (permanent magnet 11) und
der weiter außen befindliche Bereich der Metallplatte als Befestigungsfläche für
die Aufzeichnungsscheibe. Bei der bekannten Anordnung dient die Metallplatte
der Nabe als Anlagefläche (reference surface) für das Laufwerk (vgl Sp 4,
Z 40 - 46 der US 4,743,994).
Im Gegensatz hierzu dient bei dem Aufzeichnungsmedium gemäß dem Merkmal g) des Anspruchs das äußere Ringelement der Nabe als Anlagefläche für das
Laufwerk. Durch diese konstruktive Abänderung ist es möglich, wie die Anmelderinnen ausführen, die Anlagefläche gegenüber der bekannten Anordnung weiter
nach außen zu verschieben und dadurch eine stabilere Lagerung des Aufzeichnungsmediums zu erreichen.
Eine Anregung in Hinsicht auf dieses Merkmal läßt sich der US 4,743,994 an keiner Stelle entnehmen. Von den in dieser Patentschrift beschriebenen Ausführungsformen weisen zwar sämtliche ein äußeres Ringelement auf, dieses dient
jedoch nur der Führung in koaxialer Richtung, nicht aber als Anlagefläche für das
Aufzeichnungsmedium, um dieses sicher auf der Drehebene des Laufwerks zu
halten (vgl Sp 4, Z 26 - 46 und die in den Fig 1, 4, 13 und 16 bis 19, jeweils samt
Begleittext dargestellten Ausführungsformen).
Das weitere Merkmal h), daß sowohl das innere als auch das äußere Ringelement
unter Ausfüllung von Befestigungsöffnungen in der Metallplatte angeformt sind,
dient lediglich der Kennzeichnung der konkreten Ausführung der Art der Anformung dieser Ringelemente an die Metallplatte. Wie die Anmelderinnen erklären,
wird damit nicht generell Schutz für die Verwendung solcher Anformungen beansprucht. Denn Anformungen von Kunststoffteilen an Metallteile - wenn auch ohne
Befestigungsöffnungen - werden als "outsert molding" in Sp 1, Z 18 - 31 der
US 4,743,994 als zu diesem Zweck bekannte Technik beschrieben.
Nachdem der Stand der Technik eine Verwendung des äußeren Ringelements der
Nabe als Anlagefläche für das Laufwerk nicht nahelegte, war anzuerkennen, daß
das Aufzeichnungsmedium nach dem einzigen Patentanspruch auf erfinderischer
Tätigkeit beruhte.
Der einzige Patentanspruch war daher zu gewähren.
Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllten,
war das Patent gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerinnen zu erteilen.
Bertl
Prasch
Püschel
Schuster
Fa