Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 29 W (pat) 160/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 19 125.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, den
Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e :
I.
Die Wortmarke
soll für die Dienstleistungen
"http://www.cyberlaw.de"
"Wirtschaftsberatung, Steuerberatung; Erstellen und Durchführung
von Vermarktungskonzepten; Unternehmens-, Management- und Personalberatung; Präsentation von Unternehmen im Internet; Verkaufsförderung und Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet und
Offline; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Telekommunikationsdienstleistungen,
insbesondere Dienstleistungen
eines
Online-Dienstes, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Betrieb
eines Telekommunikationsnetzes; Online-Veröffentlichungen und
elektronische Übermittlung von Daten über ein weltweites Kommunikationsnetz; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Rechtsberatung und -vertretung; Sammeln und Liefern von Informationen zum Betrieb einer Datenbank im Multimediabereich; Entwicklungs- und Recherchedienste, soweit in Klasse 42 enthalten; Lizenzvergabe in den Bereichen Online/Offline und Datenbanken; Vermittlung und Vermietung von Zugriffsmöglichkeiten und Zugriffszeiten auf
Datenbanken"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 26. März 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine Internet-Adresse, da die einzelnen Bestandteile sich entsprechend der allgemein bekannten und üblichen Struktur von
Domain-Namen ergänzten. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen komme der Marke ein eindeutig beschreibender Sinngehalt zu. Die angesprochenen Verkehrskreise betrachteten die Marke nur als Hinweis auf virtuelle
rechtliche Beratung im Internet, nämlich als Hinweis darauf, daß Gegenstand der
Dienstleistungen das Recht im Internet sei oder die Rechtsprobleme, die durch
das Internet entstünden. Solche beratende Tätigkeiten seien bereits jetzt mittels
Internet oder anderer Telekommunikationsmittel üblich. Außerdem gebe es Fernsehsendungen, die der Unterhaltung dienten, in denen Rechtsfragen erörtert würden. Die angemeldete Marke stelle daher nicht nur für die angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, sondern auch für die angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 eine Sachangabe dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Bei der angemeldeten
Marke handele es sich nicht um eine lexikalisch nachweisbare Wortbildung. Durch
die graphische Gestaltung und den Begriff "cyberlaw" wirke die angemeldete
Marke als phantasievoller betrieblicher Herkunftshinweis. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe daher nicht und die Marke sei unterscheidungskräftig. Im übrigen sei der Begriff "Cyber-Café" zweimal als Marke eingetragen, ebenso wie
"Cyber", und "cashcow.de" sowie weitere, mit der angemeldeten Marke vergleichbare Marken.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Senat hat eine Internetrecherche zur Bedeutung und Verwendung des Begriffs "cyberlaw" durchgeführt, deren Ergebnis dem Anmelder zur Kenntnis gegeben wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf
das Ergebnis der Internet-Recherche und die Amtsakte 397 19 125.1 Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr der Eintragungsversagungsgrund
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Die Markenstelle ist zu Recht davon ausgegangen, daß der angemeldeten Marke
jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.
Die angemeldete Marke ist wie eine Internet-Adresse, auch Uniform Ressource
Locator (URL) genannt, gebildet. Derartige Marken sind nach den allgemeinen
markenrechtlichen Kriterien auf
ihre Schutzfähigkeit zu prüfen (vgl. etwa
29 W (pat) 120/98
"http://www.patent.de"
vom
16. September 1998;
29 W (pat) 281/98 "WEB.DE" vom 3. November 1999). Eine Internet-Adresse bzw.
URL dient der eindeutigen Adressierung eines jeden im Internet angeschlossenen
Rechners und setzt sich im allgemeinen aus der Angabe des die Kommunikation
der einzelnen Rechner miteinander bewirkenden Protokolls, etwa "HTTP" (Hyper
Text Transfer Protocol), gefolgt von "://" und dem Namen des jeweiligen Rechners
zusammen. Im sogenannten "World Wide Web" (WWW), einem Netzwerk von
Rechnern, die das Protokoll HTTP verwenden, um HTML- (Hyper Text Markup
Language) Dokumente mit Verweisen auf andere Dokumente und Dateien im
Internet anzubieten, und auf das der Bestandteil "www." im Rechnernamen des
URL hinweist, wird durch das Internet-Protokoll (IP) jedem angeschlossenen
Rechner weltweit eine numerische Adresse zur Verfügung gestellt. Numerische
Adressen sind allerdings nur schwer zu merken, so daß sich eine als Domain-Name-System (DNS) bezeichnete Namensstruktur etabliert hat, bei der die
numerische Adresse durch eine alphanumerische Adresse übersetzt wird, die sich
aus einer Top-Level-Domain, einer Second-Level-Domain und gegebenenfalls aus
weiteren Sub-Domains zusammensetzt. Als Top-Level-Domains finden dabei
Länderkennungen wie etwa ".de" für Deutschland, ".fr" für Frankreich oder sogenannte gTLDs (generic Top Level Domain) wie ".com", ".org" oder ".net" Verwendung.
Dem Bestandteil "http://www." allein und der als bloßes regionales oder organisatorisches Zuordnungskriterium dienenden Top-Level-Domain allein kommt danach innerhalb einer Internetadresse keine eigenständige Bedeutung zur Unterscheidung von individualisierbaren Internet-Adressen zu. Die Second-Level-Domain und eventuelle Sub-Domains stellen insofern den einzigen Teil einer Internetadresse dar, der aus einer frei wählbaren, beliebigen Buchstaben- oder Zahlenfolge bestehen kann und diese einem bestimmten Adressaten zuordenbar
macht.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem an Stelle einer Second-Level-Domain stehenden Wort "cyberlaw" um einen Begriff, der als Hinweis auf den Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen aufzufassen ist. Wie die dem Anmelder übersandte Internet-Recherche des Senats ergeben hat, handelt es sich
bei diesem Wort um einen häufig verwendeten, eingeführten Fachbegriff mit der
Bedeutung "Recht des Internet", also um eine Bezeichnung für die Gesamtheit der
Vorschriften, der Rechtsprechung, der rechtlichen Problemstellungen und der Problemlösungen, die mit dem Bereich des Internet zusammenhängen. So findet sich
im Internet u.a. ein "Cyberlaw-Forum", d.h. eine "Diskussionsforum für Online-Recht/Cyberlaw", die Technische Universität Berlin entwickelt eine
"Cyberlaw-Datenbank", es werden Bücher mit dem Thema "Cyberlaw" (The Law of
the Internet") angeboten. Außerdem ergab die Suche nach dem Begriff "Cyberlaw"
eine Vielzahl von Web-Sites, die sich mit unterschiedlichsten Bereichen und
Aspekten des "Cyberlaw" beschäftigen.
Dieses Wort ist somit lediglich als Sachhinweis auf die angebotenen Dienstleistungen zu verstehen, nämlich als Hinweis, daß die angemeldeten Dienstleistungen "cyberlaw" zum Gegenstand haben, im Rahmen von Datenbanken und Onlinediensten oder durch Telekommunikationseinrichtungen im Internet "Cyberlaw"
verfügbar machen oder daß sie dieses Recht beachten, etwa, wenn die Dienstleistungen im Internet erbracht werden oder die rechtlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Internet zu berücksichtigen sind. Auch die Dienstleistungen
der Klasse 41 "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" werden über das
Internet zur Verfügung gestellt, angeboten und/oder organisiert, so daß sie
Gegenstand von "cyberlaw" sein können. Außerdem kann in Zusammenhang mit
solchen Dienstleistungen auf "cyberlaw", etwa urheberrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Gegebenheiten, hingewiesen werden.
Die angemeldete Marke läßt darum zwar Schlüsse auf den Inhalt der unter der
Adresse auffindbaren Web-Site zu, gibt aber - wegen des relativ umfassenden
Begriffs "Cyberlaw" - keine ganz konkrete Bezeichnung der Beschaffenheit oder
Merkmale bzw. Eigenschaften der unter der Internet-Adresse angebotenen
Dienstleistungen. Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an
der angemeldeten Marke dürfte darum nicht vorliegen, zumal eine URL nur einem
bestimmten Adressaten zugeordnet ist. Diese Frage kann hier jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, inwieweit ein bestehendes allgemeines Freihaltungsbedürfnis bei der Prüfung der Unterscheidungskraft relevant werden
könnte (verneinend BGH WRP 2000, 95, 97 re. Sp. "Fünfer"), weil der angemeldeten Marke jedenfalls auch bei Anlegung großzügigster Maßstäbe jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 1995, 408,
409 "PROTECH"; WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168
"YES"). Die angemeldete Marke "http://www.cyberlaw.de" wird in ihrer Gesamtheit
von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf einen bestimmten
Anbieter der Dienstleistungen gesehen werden (vgl. auch 32 W (pat) 78/99 vom
18. August 1999 "Cyberlaw"). Zwar wird vielfach als Second-Level-Domain ein
unterscheidungskräftiger Bestandteil, etwa eine kennzeichnungskräftige Abkürzung oder Teil einer Firma oder eines Namens, gewählt, um einen individualisierenden Hinweis auf die unter dieser Adresse zu erreichende natürliche oder juristische Person zu geben. In dieser Form haben Internet-Adressen auch bereits in
großem Umfang Eingang in den allgemeinen Geschäftsverkehr gefunden, wo sie
beispielsweise in Werbemedien auf weitere Informationen über den so gekennzeichneten Adressaten und dessen Produkte und Dienstleistungen hinweisen. Die
Second-Level-Domain kann aber auch etwa aus einem Zeitschriftentitel oder aus
einem Wort bestehen, der auf den Inhalt der Web-Site hinweist. Gerade in den
letzten Jahren hat sich immer mehr der Trend durchgesetzt, Sachbezeichnungen
als Second-Level-Domain zu verwenden, um einen schnelleren, zielgerichteten
Zugriff auf Informationen eines gewissen Bereichs zu erleichtern, die zum Teil
weitere Hinweise und Links auf verschiedene Hersteller enthalten. So führt eine
derartige URL häufig zu einer Web-Site, die zwar Informationen zu einem bestimmten Thema enthält, aber deren Urheber nicht erkennen läßt. Dies bestätigt
auch die vom Senat angestellte Internet-Recherche, die zahlreiche URLs ergab,
die den Bestandteil "cyberlaw" enthalten und zu Web-Sites gehören, die sich mit
"Cyberlaw" beschäftigen. Auch werden in letzter Zeit in großem Umfang von bestimmten Personen URLs reserviert, die als Second-Level-Domain gängige Fachbegriffe oder aktuelle Modewörter enthalten und nur zum Verkauf an Interessenten
dienen. Sucht man eine solche Web-Site auf, findet man diese ohne Inhalt und
ohne jeglichen Hinweis auf einen bestimmten (endgültigen) Inhaber.
Die angesprochenen Verkehrskreise, mit dem Internet befaßte, rechtlich interessierte Kreise, kennen diese Gestaltung von Internet-Adressen und deren Verwendung. Sie werden die angemeldete Marke darum lediglich für die Internet-Adresse
eines beliebigen deutschen Inhabers der Seite halten, auf der er sich im weitesten
Sinn mit
"Cyberlaw"
befaßt. Der Verkehr wird
die
angemeldete
Buchstaben-Wortfolge deshalb nur als Möglichkeit ansehen, Informationen über
bestimmte Dienstleistungen, die unter einer Internet-Adresse angeboten werden,
abzurufen, sie aber nicht - in Form eines markenmäßigen, werblich hervorgehobenen Gebrauchsmusters - mit einem ganz bestimmten, individualisierten Anbieter
in Verbindung bringen. Insofern liegt dieser Fall anders als im Falle der Anmeldung "WEB.DE" (29 W (pat) 281/98 "WEB.DE"), die in einen wesentlich weiteren, unschärferen Begriff enthielt als "cyberlaw", der in Internet-Adressen stets
durch Zusätze konkretisiert wird.
Diesem Ergebnis stehen auch nicht die von der Anmelderin genannten, seiner
Meinung nach vergleichbaren Eintragungen von Marken entgegen. Zum einen
sind die Marken zum großen Teil für andere Waren oder Dienstleistungen
eingetragen als die hier relevanten oder enthalten schutzfähige Bestandteile.
Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen
zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts besteht selbst bei einer abweichenden
Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998,
248 "Today").
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl