Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 29 W (pat) 203/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 29 415

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, die

Richterin Schuster und den Richter Guth beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patentamts

- Markenstelle

für

Klasse 42 - vom 3. Mai 1999 ist wirkungslos.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 3. Mai 1999 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für

Klasse 42 - die Gefahr von Verwechslungen der Marke 397 29 415 mit der Widerspruchsmarke 397 10 821 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 29 415 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

wirksam beschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der

Marke 397 10 821 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahren ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264

"Puma").

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß des Deutschen Patentamts wirkungslos ist.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Meinhardt

Schuster

Guth

Cl