Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 32 W (pat) 220/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 395 19 154.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Januar 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst
sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Gegen die für
"Filmvorführungen, Veröffentlichung und Herausgabe von
Filmprogrammen, Volksbelustigungen und Zirkusdarbietungen; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung für Kinogebäude"
eingetragene Wortmarke 395 19 154.8
"ELMAXX"
wurde ua Widerspruch erhoben aus
der Marke 395 05 526.1 "MAXX", geschützt für "Kino-Programm-Zeitschriften",
und der Marke 2 060 539 "MAXX", geschützt für "Filmvorführungen".
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat in einem Erstbeschluß die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs
aus der Marke 395 05 526.1 für die Dienstleistungen
"Veröffentlichung und Herausgabe von Filmprogrammen"
und wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 060 539 für die Dienstleistungen
"Filmvorführungen, Volksbelustigungen"
angeordnet. Im übrigen hat sie die Widersprüche aus den Marken 395 05 526.1
und 2 060 539 zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hin hat die Erinnerungsprüferin den Erstbeschluß im Umfang der Löschungsanordnung aufgehoben und die Widersprüche
aus den Marken 2 060 539 und 395 05 526.1 auch insoweit zurückgewiesen.
Nach Ansicht der Erinnerungsprüferin besteht zwar zwischen den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen, soweit der Erstprüfer die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, teilweise Identität und teilweise starke Ähnlichkeit, jedoch seien die Widerspruchsmarken und die angegriffene Marke einander
nicht ähnlich.
Bei der Prüfung einer möglichen Verwechslungsgefahr sei auf den Gesamteindruck abzustellen, der zwar von einzelnen Bestandteilen geprägt werden könne,
jedoch werde die angegriffene Marke vorliegend nicht durch den Bestandteil
"MAXX" geprägt, auch wenn die Buchstabenfolge "XX" in der deutschen Sprache
ungewöhnlich sei. In der Markenrolle seien für die verschiedensten Klassen Marken mit dem Bestandteil "MAXX" eingetragen, so daß die Abwandlung von "MAX"
in Marken wegen ihrer Beliebtheit trotz der Sprachunüblichkeit nicht als besonders
kennzeichnungsstark angesehen werden könne. In der angegriffenen Marke trete
"MAXX" daher nicht als prägnanter Bestandteil hervor. Diese werde vielmehr als
Gesamtwort wahrgenommen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die
Buchstabenfolge "EL" isoliert betrachtet als spanischer Artikel angesehen werden
könne. Eine solche Aufspaltung werde jedoch vom Verkehr nicht vorgenommen,
zumal er keine Veranlassung habe, bei dem Bestandteil "MAXX" an einen spanischen Begriff zu denken, auch wenn ihm zahlreiche mit "El" gebildete Begriffe wie
"El Grande" oder "El Dorado" bekannt seien.
In der deutschen Sprache gebe es zahlreiche Begriffe, die mit "EL" begännen,
ohne daß diese Buchstabenfolge als spanischer Artikel empfunden werde, was
Worte wie Elba, Elefant oder elegant belegten. Durch eine Aufspaltung des
Gesamtwortes würde sich darüber hinaus auch die Betonung ändern, da in diesem Fall die Betonung auf das zweite Wort verlagert würde, während sonst die
erste Silbe betont würde.
Klanglich seien die Vergleichswörter durch die betonte Anfangssilbe "EL" so
deutlich voneinander abgehoben, daß es zu keinen Verwechslungen kommen
werde. Es bestehe auch keine Gefahr, daß der Verkehr die Vergleichsmarken
gedanklich miteinander in Verbindung bringen werde. Da der Bestandteil "MAXX"
vielfach in Kennzeichnungen verwendet werde, sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Verkehr allein wegen der Verwendung dieses Bestandteils trotz
unterschiedlichen Gesamteindrucks die angegriffene Marke mit den Widerspruchsmarken 2 060 539 und 395 05 526.1 verwechseln werde.
Die Widersprechende hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht,
der Erstprüfer habe zutreffend festgestellt, daß die angegriffene Marke durch den
Bestandteil "MAXX" geprägt werde. Dies ergebe sich aus der ungewöhnlichen
Verdoppelung des Endkonsonanten "X". Der Umstand, daß der Bestandteil
"MAXX" zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen der unterschiedlichsten Klassen verwendet werde, weise auf eine starke Kennzeichnungskraft
dieses Bestandteils hin.
Des weiteren bestehe bei der angegriffenen Marke die Besonderheit, daß es sich
bei der vorangestellten Silbe "EL" um den auch im deutschsprachigen Raum
bekannten spanischen Artikel "EL" handle, der nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft besitze. Aus diesem Grund werde der Verkehr in der angegriffenen
Marke nur eine Abwandlung der Widerspruchsmarken durch Anfügen des Artikels
"EL" sehen, zumal es sich bei der angegriffenen Bezeichnung im Gegensatz zu
den von der Markenstelle erwähnten Wörtern um ein Fantasiewort mit dem geläufigen vorangestellten "EL" handle.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Erinnerungsbeschluß aufzuheben und
die Erinnerung des Markeninhabers zurückzuweisen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Sache hat er sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Amtsakte der Marke
395 19 154.8 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs 2 und 5 MarkenG zulässig, in der Sache
erweist sie sich jedoch als unbegründet, da die sich gegenüberstehenden Marken
nicht verwechselbar im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.
Zu Gunsten der Widersprechenden kann - soweit nicht Identität der Dienstleistungen gegeben ist - von großer Dienstleistungs- bzw Warennähe ausgegangen werden, was an und für sich einen deutlichen Zeichenabstand erfordert. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, daß
auch in den hier maßgeblichen Klassen 16 und 41 das Wort "MAXX" sowohl in
Alleinstellung als auch in Wortzusammensetzungen häufig vorkommt, wovon
bereits die Markenstelle im angefochtenen Beschluß zu Recht ausgegangen ist.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ergibt sich aber hieraus, daß
die Widerspruchsmarken von Haus aus kennzeichnungsschwach sind (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 122).
Unter Zugrundelegung des sich aus der Waren-/Dienstleistungsnähe und der
Kennzeichnungsschwäche ergebenden Prüfungsmaßstabes reichen die zwischen
den Vergleichsmarken bestehenden Unterschiede aus, um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können. In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die
Zeichen durch die zusätzliche, am erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang befindliche Silbe "EL-" auch unter Berücksichtigung der Kürze der Gegenmarken deutlich.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist somit zu verneinen, da auch eine Vernachlässigung des Elements "EL-" unter dem Gesichtspunkt der sogenannten
Abspaltung nicht in Betracht kommt. Nach dieser Rechtsfigur ist eine Abspaltung
allenfalls ausnahmsweise bei Gattungsnamen oder allgemein üblichen Angaben
über die Abgabe- oder Darreichungsform einer Ware zulässig (vgl BGH BlPMZ
1977, 196 "MERCOL"; 1977, 371 "KABELRAP"). Diese Ausnahmevoraussetzungen treffen indes auf die Vorsilbe "EL" auch dann nicht zu, wenn mit der Widersprechenden davon ausgegangen wird, daß die angesprochenen Verkehrskreise
hierin den spanischen Artikel erkennen.
Schließlich ist nicht zu befürchten, daß die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs 1 Nr 2 le Halbs MarkenG). Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens kommt nicht in
Betracht. Dies würde voraussetzen, daß die Bezeichnung "MAXX" als selbständiger Stammbestandteil Hinweischarakter auf die Widersprechende hätte und
innerhalb der angegriffenen Marke selbständig in Erscheinung treten würde. Indes
ist "MAXX" schon wegen seiner Kennzeichnungsschwäche nicht geeignet, als
Stammbestandteil gerade auf die Widersprechende hinweisen zu können. Zudem
hat die Widersprechende auch nichts dafür vorgetragen, daß sie entsprechende
Serienzeichen verwendet. Darüber hinaus wirkt "ELMAXX" auf den Verkehr wie
ein in sich geschlossenes Phantasiewort, zu dessen Aufgliederung kein Anlaß
besteht. Deshalb werden die inländischen Verkehrskreise auch nicht veranlaßt, an
den spanischen Artikel "el" zu denken, zumal mangels Bezugs der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen zu Spanien kein Grund gegeben ist, diesen
Wortbestandteil mit dem spanischen Artikel in Verbindung zu bringen.
Nach alledem ist auch die Gefahr, daß die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, so daß die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war.
Besondere Gründe dafür, einer der Beteiligten die Kosten aus Billigkeitsgründen
aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Forst
Klante
Dr. Fuchs-Wissemann
Na/Fa