Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 32 W (pat) 385/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 39 122.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Januar 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des

Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante 10.99

beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I.

Die für Waren der Klassen 29, 30 und 31 bestimmte Anmeldung einer dreidimensionalen Marke (Glaskaraffe) ist von der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patentamts nach vorangegangener Beanstandung durch zwei Beschlüsse,

wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Im Erinnerungsbeschluß

vom 14. Juni 1999 wird dargelegt, zur von der Anmelderin behaupteten

Verkehrsbekanntheit habe sie trotz Aufforderung der Markenstelle für Klasse 30

vom 20. Oktober 1998 nichts vorgetragen, so daß für eine mögliche Bejahung der

Verkehrsdurchsetzung der Flasche

für die beanspruchten Waren keinerlei

Anhaltspunkte vorlägen und eine Durchführung des Verkehrsdurchsetzungsverfahrens sich derzeit erübrige.

Die Anmelderin hat am 10. Juli 1999 gegen den Beschluß vom 14. Juni 1999

Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr hat sie nicht entrichtet. Mit ihrer

Beschwerde trägt sie zur Begründung vor, sie versichere an Eides Statt, daß sie

das im Erinnerungsbeschluß zitierte Schreiben vom 20. Oktober 1998 nicht

erhalten habe. Da auch ihre zentrale Poststelle sehr sorgfältig geführt werde,

müsse davon ausgegangen werden, daß das in Rede stehende Schreiben überhaupt nicht in ihrer Firma eingegangen sei.

Nachdem die Anmelderin darauf hingewiesen worden ist, daß die Beschwerde

gemäß § 66 Abs 5 MarkenG mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht

eingelegt gelte, trägt sie vor, die Beschwerde sei allein der Form halber eingelegt

worden, um die im vorgenannten Beschluß zitierte Aufforderung als Kopie zu

erhalten. Aus diesem Grunde sei bewußt keine Gebühr eingezahlt worden, da sich

die Beschwerdeschrift einzig und allein mit dem Gesichtspunkt befasse, daß das

zitierte Schreiben bei ihr nicht eingegangen sei. Aus diesem Grunde werde

gebeten, entgegen der Regelung des § 66 Abs 5 MarkenG die Beschwerde als

eingelegt anzusehen und die tarifmäßige Gebühr erst nach Ablauf eines Monats

nach Eingang des fehlenden Schreibens bei der Beschwerdeführerin als fällig

anzusehen. Hilfsweise beantrage sie, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren. Zur Begründung ihres Antrags

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt sie aus, sie sei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, sich mit dem Vortrag des Deutschen Patent- und

Markenamtes auseinanderzusetzen, da sie das Schreiben, auf das der Beschluß

vom 14. Juni 1999 maßgeblich gestützt sei, nie erhalten habe. Dieser Sachverhalt

sei analog zu dem Sachverhalt, daß sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage

gewesen sei, eine Frist einzuhalten. Deshalb könne von ihr nicht gefordert werden, sich unter Entrichtung einer Gebühr an die nächst höhere Instanz wenden zu

müssen, wenn ihr entscheidungsrelevanter Schriftverkehr vorenthalten werde.

Nach dem Sinn und Zweck des Erfordernisses für die Entrichtung einer Gebühr

solle der Instanzenzug nicht mit "überflüssigen" Rechtsmitteln belastet werden.

Vorliegend solle auch nicht die Auseinandersetzung in der Sache fortgesetzt werden, vielmehr sei es so, daß das Petitum laute, "in gleicher Instanz" nach Erhalt

des streitbefangenen Schreibens weiter vortragen zu dürfen. Die Beschwerde

diene damit allein der Fristwahrung, da sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage

gewesen sei, sich vollinhaltlich mit dem streitbefangenen Vortrag auseinanderzusetzen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte

397 39 122.6 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben, § 66 Abs 5 und 2 MarkenG, da die innerhalb der einmonatigen Notfrist dieser Bestimmung zu zahlende Beschwerdegebühr nicht eingezahlt worden ist.

Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist kann

nicht gewährt werden, da keine ihrer Voraussetzungen gemäß § 91 MarkenG,

nämlich Nachholung der versäumten Handlung - also Gebührenzahlung - und

Nachweis fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung hier vorliegt. Die

Anmelderin hat vielmehr ganz bewußt von der Einzahlung der Gebühr abgesehen.

Nach ihrem Vorbringen gegenüber dem Gericht begehrt sie eine Fortsetzung des

Verfahrens vor der Markenstelle mit der Möglichkeit, sich zu dem Bescheid vom

20. Oktober 1998, den sie nicht erhalten habe, noch zu äußern. Das Verfahren vor

der Markenstelle ist aber durch den Beschluß vom 14. Juni 1999 formell

abgeschlossen worden. Die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens und eine

Verhinderung der Rechtskraft dieses Beschlusses wären daher nur durch die

Beschwerdeeinlegung unter Gebührenzahlung gemäß Rechtsmittelbelehrung zu

erreichen gewesen. Eine fristgemäß wirksam eingelegte Beschwerde hätte gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt fehlenden rechtlichen Gehörs bezüglich des

Bescheids vom 20. Oktober 1998 zu einer Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses und Zurückverweisung an die Markenstelle sowie zur Rückzahlung der

Beschwerdegebühr führen können. Über letzteres hätte der erkennende Senat

von Amts wegen gemäß §§ 71 Abs 3, 66 Abs 5 MarkenG entscheiden müssen.

Da die ausweislich der vorgelegten Vollmacht anwaltlich vertretene Anmelderin

diesen rechtlich einzig möglichen Weg nicht eingeschlagen hat, sondern entgegen der Rechtsmittelbelehrung die Zahlung der Beschwerdegebühr bewußt

unterlassen hat, konnte ihr auf Fortsetzung des Verfahrens gerichtetes Begehren

keinen Erfolg haben. Das Verfahren ist vielmehr durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß der Markenstelle vom 14. Juni 1999 abgeschlossen, weil die

Beschwerde mangels Gebührenzahlung und mangels Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG als nicht erhoben gilt.

Forst

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Fa