Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 32 W (pat) 385/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 39 122.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Januar 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des
Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante 10.99
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die für Waren der Klassen 29, 30 und 31 bestimmte Anmeldung einer dreidimensionalen Marke (Glaskaraffe) ist von der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patentamts nach vorangegangener Beanstandung durch zwei Beschlüsse,
wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Im Erinnerungsbeschluß
vom 14. Juni 1999 wird dargelegt, zur von der Anmelderin behaupteten
Verkehrsbekanntheit habe sie trotz Aufforderung der Markenstelle für Klasse 30
vom 20. Oktober 1998 nichts vorgetragen, so daß für eine mögliche Bejahung der
Verkehrsdurchsetzung der Flasche
für die beanspruchten Waren keinerlei
Anhaltspunkte vorlägen und eine Durchführung des Verkehrsdurchsetzungsverfahrens sich derzeit erübrige.
Die Anmelderin hat am 10. Juli 1999 gegen den Beschluß vom 14. Juni 1999
Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr hat sie nicht entrichtet. Mit ihrer
Beschwerde trägt sie zur Begründung vor, sie versichere an Eides Statt, daß sie
das im Erinnerungsbeschluß zitierte Schreiben vom 20. Oktober 1998 nicht
erhalten habe. Da auch ihre zentrale Poststelle sehr sorgfältig geführt werde,
müsse davon ausgegangen werden, daß das in Rede stehende Schreiben überhaupt nicht in ihrer Firma eingegangen sei.
Nachdem die Anmelderin darauf hingewiesen worden ist, daß die Beschwerde
gemäß § 66 Abs 5 MarkenG mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht
eingelegt gelte, trägt sie vor, die Beschwerde sei allein der Form halber eingelegt
worden, um die im vorgenannten Beschluß zitierte Aufforderung als Kopie zu
erhalten. Aus diesem Grunde sei bewußt keine Gebühr eingezahlt worden, da sich
die Beschwerdeschrift einzig und allein mit dem Gesichtspunkt befasse, daß das
zitierte Schreiben bei ihr nicht eingegangen sei. Aus diesem Grunde werde
gebeten, entgegen der Regelung des § 66 Abs 5 MarkenG die Beschwerde als
eingelegt anzusehen und die tarifmäßige Gebühr erst nach Ablauf eines Monats
nach Eingang des fehlenden Schreibens bei der Beschwerdeführerin als fällig
anzusehen. Hilfsweise beantrage sie, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren. Zur Begründung ihres Antrags
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt sie aus, sie sei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, sich mit dem Vortrag des Deutschen Patent- und
Markenamtes auseinanderzusetzen, da sie das Schreiben, auf das der Beschluß
vom 14. Juni 1999 maßgeblich gestützt sei, nie erhalten habe. Dieser Sachverhalt
sei analog zu dem Sachverhalt, daß sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage
gewesen sei, eine Frist einzuhalten. Deshalb könne von ihr nicht gefordert werden, sich unter Entrichtung einer Gebühr an die nächst höhere Instanz wenden zu
müssen, wenn ihr entscheidungsrelevanter Schriftverkehr vorenthalten werde.
Nach dem Sinn und Zweck des Erfordernisses für die Entrichtung einer Gebühr
solle der Instanzenzug nicht mit "überflüssigen" Rechtsmitteln belastet werden.
Vorliegend solle auch nicht die Auseinandersetzung in der Sache fortgesetzt werden, vielmehr sei es so, daß das Petitum laute, "in gleicher Instanz" nach Erhalt
des streitbefangenen Schreibens weiter vortragen zu dürfen. Die Beschwerde
diene damit allein der Fristwahrung, da sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage
gewesen sei, sich vollinhaltlich mit dem streitbefangenen Vortrag auseinanderzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte
397 39 122.6 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht erhoben, § 66 Abs 5 und 2 MarkenG, da die innerhalb der einmonatigen Notfrist dieser Bestimmung zu zahlende Beschwerdegebühr nicht eingezahlt worden ist.
Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist kann
nicht gewährt werden, da keine ihrer Voraussetzungen gemäß § 91 MarkenG,
nämlich Nachholung der versäumten Handlung - also Gebührenzahlung - und
Nachweis fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung hier vorliegt. Die
Anmelderin hat vielmehr ganz bewußt von der Einzahlung der Gebühr abgesehen.
Nach ihrem Vorbringen gegenüber dem Gericht begehrt sie eine Fortsetzung des
Verfahrens vor der Markenstelle mit der Möglichkeit, sich zu dem Bescheid vom
20. Oktober 1998, den sie nicht erhalten habe, noch zu äußern. Das Verfahren vor
der Markenstelle ist aber durch den Beschluß vom 14. Juni 1999 formell
abgeschlossen worden. Die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens und eine
Verhinderung der Rechtskraft dieses Beschlusses wären daher nur durch die
Beschwerdeeinlegung unter Gebührenzahlung gemäß Rechtsmittelbelehrung zu
erreichen gewesen. Eine fristgemäß wirksam eingelegte Beschwerde hätte gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt fehlenden rechtlichen Gehörs bezüglich des
Bescheids vom 20. Oktober 1998 zu einer Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses und Zurückverweisung an die Markenstelle sowie zur Rückzahlung der
Beschwerdegebühr führen können. Über letzteres hätte der erkennende Senat
Da die ausweislich der vorgelegten Vollmacht anwaltlich vertretene Anmelderin
diesen rechtlich einzig möglichen Weg nicht eingeschlagen hat, sondern entgegen der Rechtsmittelbelehrung die Zahlung der Beschwerdegebühr bewußt
unterlassen hat, konnte ihr auf Fortsetzung des Verfahrens gerichtetes Begehren
keinen Erfolg haben. Das Verfahren ist vielmehr durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß der Markenstelle vom 14. Juni 1999 abgeschlossen, weil die
Beschwerde mangels Gebührenzahlung und mangels Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG als nicht erhoben gilt.
Forst
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Fa