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BPatG Urteil vom 26.01.2000 – 4 Ni 18/98 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 26. Januar 2000 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 165 245

(= DE 34 79 019)

hat der 4. Senat ( Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen

Verhandlung vom 26. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Müllner, Dipl.-Ing. Bork und

Dipl.-Ing. Bülskämper

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

DM 23.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 10. April 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung US 563338 vom 20. Dezember 1983 angemeldeten, ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 165 245 (Streitpatent) das ein "Frictionally

driven belted work vehicle" betrifft und vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 34 79 019 geführt wird. Das Streitpatent umfaßt 13 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat in der deutschen Fassung gemäß der Patentschrift folgenden

Wortlaut:

Gurtlegendes Hochleistungsarbeitsfahrzeug (10) wie beispielsweise Erdbewegungsfahrzeug oder landwirtschaftliches

Fahrzeug wobei folgendes vorgesehen ist: ein Rahmen (18)

mit entgegengesetztliegenden lateralen Seiten (28, 30); ein

Paar von in Längsrichtung getrennten Radstrukturen (24, 26)

mit

radial

nach

außen

weisenden

Außenumfangsoberflächen (32, 34) und zwar angeordnet in einer

Tragbeziehung gegenüber dem Rahmen (18) an jeder Lateralseite (28, 30) desselben und wobei mindestens eine Radstruktur (24) jedes Paares ein Antriebsrad (44) aufweist; ein

Paar von endlosen nicht ausdehnbaren Elastomerbändern (36) deren jedes eine Innenoberfläche (38) besitzt und

jeweils um ein entsprechendes Paar von Radstrukturen (24,

26) herumgeführt ist; Mittel (26, 176) zum steuerbaren

Spannen und Drücken der Innenoberfläche (38) jedes Bandes (36) und der Außenumfangsoberfläche (32) des zugehörigen Antriebsrades (44)

in reibungsgetriebenen Eingriff;

Mittel (22, 58) zur Drehung jedes der Antriebsräder (44); und

Führungsmittel (46, 48, 82) einschließlich ineinandergreifender Teile (46,48,82) der Radstrukturen und der herumgeführten Bänder (36) zur Minimierung der seitlichen Bewegung jedes Bandes bezüglich der entsprechenden Radstrukturen (24, 26) und zur radialen Lokalisierung des seitlichen Eingriffs jedes Bandes (36) und des entsprechenden

mitgeführten Antriebsrades (44) zu stellen im wesentlichen

benachbart zur Außenumfangsoberfläche (32)

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Außenumfangsoberfläche (32)

jedes Antriebsrades (44) zylindrisch und hinreichend unnachgiebig ist, daß es

eine zylindrische Form während der Drehung unter Normallast beibehält, wodurch bei der Nichtanwesenheit von

reibungsverminderndem Material wie beispielsweise Lehm

zwischen dem Antriebsrad und dem Band keine relative

Umfangsbewegung zwischen dem Antriebsrad und dem Teil

des entsprechenden darumherum mitgeführten Bandes vorhanden ist und, daß die Innenoberfläche (38) jedes Bandes (36) und die entgegengesetztliegende Außenumfangsoberfläche (32) jedes Antriebsrades (44) zum einen durch

eine glatte Oberfläche und zum anderen durch eine Vielzahl

von Vorsprüngen (70) mit sich quererstreckenden Kanten (72, 74) gebildet ist, von denen im Falle von Schlupf eingeführt durch reibungsverminderndes Material zwischen dem

Antriebsrad und dem Band diejenigen Kanten, die

in

Richtung des relativen Schlupfes voreilen die entgegengesetztliegende glatte Oberfläche abstreifen.

Wegen der Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des

Streitpatents sei nicht bestandsfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

US PS 2 998 998 (Anlage 3)

US PS 4 198 103 (Anlage 11)

AT PS 77 535 (Anlage 8)

DE PS 1 201 201 (Anlage 9)

US PS 4 410 219 (Anlage 12)

US PS 4 351 572 (Anlage 13)

US PS 4 281 882. (Anlage 14).

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 165 245 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a

EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig aber nicht begründet.

1.

Das Streitpatent betrifft Fahrzeuge des Raupentyps. Die Beschreibung des

Streitpatents geht davon aus, es sei seit langem bekannt, daß Raupenfahrzeuge

eine größere Traktion und eine geringere Bodenverdichtung bewirkten, als Radfahrzeuge vergleichbaren Gewichts. Dennoch seien bei landwirtschaftlichen

Fahrzeugen heutzutage Luftreifen anstelle von Raupen allgemein üblich. Dies beruhe hauptsächlich darauf, daß herkömmliche Raupensysteme laut, teuer, langsam und verschleißanfällig seien, außerdem Straßenschäden verursachten.

Zwar habe die Fachwelt erkannt, daß die Verwendung eines Endlosbandes aus

Gummi oä als Raupe Vorteile biete und damit habe man bei Leichtlastanwendungen auch bereits begrenzte Erfolge erreicht. Hingegen gebe es bis heute kein auf

einem Bandsystem aufgebautes Fahrzeug für Schwerlastanwendungen. Dabei sei

es nämlich schwierig, die Kraftübertragung zwischen Band und Rädern, insbesondere bei Eindringen von - den Reibeingriff beeinträchtigendem - Schmutz, aufrechtzuhalten und den eindringenden Schmutz wieder zu entfernen. Problematisch

sei darüber hinaus die Führung der Bänder auf den Rädern, insbesondere die

seitliche Führung der Bänder fluchtend zu den Rädern, und zwar vor allem bei

Auftreten großer Seitenkräfte. Schließlich sei die Lebensdauer von Band und Rädern unbefriedigend.

2.

Ziel der Erfindung sei es, eine praktikable Lösung der genannten Probleme

bei Fahrzeugen mit Bandsystemen aufzuzeigen, insbesondere Fahrgestelle hierfür

bereitzustellen, die straßentauglich seien, eine hohe Traktion bei geringem

Auflagedruck hätten, den Untergrund in möglichst geringem Umfang beeinträchtigten, Schwerlastbetrieb zuließen, angenehmen Fahrkomfort unter nahezu allen

Geländebedingungen von ebenem Untergrund bis steilem Gelände böten und

gleichzeitig eine nützliche Arbeit ermöglichten, ohne daß die Bänder rissen, die

Kraftübertragung zwischen Rädern und Bändern verloren gehe, oder daß die

Bänder von den Rädern abliefen.

3.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeug mit folgenden Merkmalen vor:

1. Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeug, wie beispielsweise

Erdbewegungs- oder landwirtschaftliches Fahrzeug mit

2.

einem Rahmen, der einander gegenüberliegende laterale Seiten aufweist;

3.

einem Paar von in Längsrichtung getrennten Radstrukturen,

3.1 die radial nach außen weisende Außenumfangsoberflächen aufweisen, und

3.2 die in einer Tragbeziehung zum Rahmen an jeder

seiner Lateralseiten angebracht sind,

3.3 wobei mindestens eine Radstruktur jedes Paares

ein Antriebsrad aufweist;

4.

einem Paar von endlosen Bändern, von denen jedes

eine Innenoberfläche besitzt und jeweils um ein entsprechendes Paar von Radstrukturen herumgeführt

wird;

4.1 wobei die Bänder nicht ausdehnbar sind, und

4.2 die Bänder aus Elastomer sind;

5. Mitteln zum steuerbaren Spannen und Drücken der Innenoberfläche jedes Bandes und der Außenumfangsoberfläche des zugehörigen Antriebsrades in reibungsgetriebenen Eingriff;

6. Mitteln zum Drehen jedes der Antriebsräder, und

7.

Führungsmitteln,

7.1 die ineinandergreifende Teile der Radstrukturen

und der mitgeführten Bänder aufweisen,

7.2 zum Minimieren der seitlichen Bewegung jedes

Bandes bezüglich der entsprechenden Radstrukturen, und

7.3 zum radialen Lokalisieren des seitlichen Eingriffs

jedes Bandes und des entsprechenden mitgeführten Antriebsrades an Stellen, die im wesentlichen

benachbart zur Außenumfangsoberfläche sind;

8.

bei dem die Außenumfangsoberfläche jedes Antriebsrades zylindrisch ist, und

8.1 hinreichend unnachgiebig ist, so daß sie eine zylindrische Form während der Drehung unter Normallast beibehält,

9.

bei dem von der Innenoberfläche jedes Bandes und der

gegenüberliegenden Außenumfangsoberfläche

jedes

Antriebsrades eine durch eine glatte Oberfläche und die

andere durch eine Vielzahl von Vorsprüngen gebildet

wird,

9.1 wobei die Vorsprünge sich quererstreckende

Kanten aufweisen;

10. so daß unter normaler Belastung bei der Nichtanwesenheit von reibungsverminderndem Material keine relative Umfangsbewegung zwischen dem Antriebsrad

und dem Band vorhanden ist und im Falle von Schlupf,

der durch reibungsverminderndes Material herbeigeführt wurde, diejenigen Kanten, die in Richtung des

relativen Schlupfes voreilen, die gegenüberliegende

glatte Oberfläche abstreifen.

4.

Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit

Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeug

gemäß dem Streitpatent ist unbestritten neu, denn aus den im Verfahren berücksichtigten, vorveröffentlichten Druckschriften ist - wie die nachstehenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen - kein Fahrzeug mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt.

5.

Erfinderische Tätigkeit

Allein durch die am Prioritätstag des Streitpatents im einschlägigen Stand der

Technik bekannten Fahrzeuge war das beanspruchte Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeug nicht nahegelegt. Zu seiner Ausgestaltung bedurfte es daher einer

erfinderischen Tätigkeit.

Als durchschnittlicher Fachmann gilt ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus

bzw der Fahrzeugtechnik, der im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von

Raupenfahrzeugen mit kraftschlüssigem Antrieb tätig ist.

Der erkennende Senat stimmt mit den Beteiligten überein, daß das Schwerlast-

Raupenarbeitsfahrzeug gemäß der US 2 998 998 dem Streitgegenstand am

nächsten kommt, weil es offenkundig die Merkmale 1 bis 7.3 (Oberbegriff) der

vorstehenden Merkmalsanalyse aufweist, vgl insb die Figuren 1, 2, 5 und 6. Die

Merkmale 8 bis 10 gehen aus dieser Druckschrift allerdings nicht hervor.

Entsprechend der dortigen ausdrücklichen Aufgabenstellung soll das vorbekannte

Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeug sowohl mit Raupenbändern als auch mit Rädern betreibbar sein, vgl insb Sp 1 Z 39 bis 40 sowie Z 26 bis 31. Dazu ist die

Verwendung luftbereifter Lauf- und Antriebsräder vorgesehen, welche von flexiblen Raupenbändern umfaßt werden. Normalerweise und wie insbesondere die

Fig 3 zeigt, verfügt ein Luftreifen nicht über eine zylindrische Außenumfangsoberfläche, sondern dessen Oberfläche ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Reifenfülldruck mehr oder weniger ballig. Außerdem behält ein Luftreifen bekanntlich

seine Form unter Normallast nicht bei, sondern verformt sich, insbesondere im

Latsch. Eine zylindrische, unnachgiebige Form, wie sie beim Gegenstand des

Streitpatents verwirklicht ist, läßt sich mit einem Luftreifen also nicht darstellen.

Die Klägerin vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, bei der Ausstattung

des gattungsgemäßen Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeugs mit Luftreifen handele

es sich lediglich eine bevorzugte Ausgestaltung; in der Druckschrift seien Räder

allgemein offenbart und darunter verstehe der Durchschnittsfachmann auch solche mit zylindrischer, hinreichend unnachgiebiger Form wie sie beim

Streitgegenstand erforderlich sind. Dem steht entgegen, daß nach der Lehre der

US 2 998 998 ausdrücklich Luftreifen es erst ermöglichen, ein derartiges

Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeug auch als Radfahrzeug zu nutzen, vgl insb Sp 3

Z 5/6. Darüber hinaus soll das in der US 2 998 998 beanspruchte Schwerlast-

Raupenarbeitsfahrzeug nur durch die Kombination von Luftreifen mit einem

flexiblen Raupenband ausführbar sein, vgl insb Sp 3 Z 6 bis 10. Diese Hinweise

muß der Durchschnittsfachmann folglich als wesentlich erkennen, wenn er die

Druckschrift unvoreingenommen und mit dem Willen zum Verstehen auswertet.

Für die von der Klägerin offenbar zielgerichtet auf den Streitgegenstand vertretene

entgegengesetzte Auffassung überzeugt daher nicht

Die Räder und die Innenoberflächen der Raupenbänder weisen weder in der

zeichnerischen Darstellung noch gemäß der Beschreibung der US 2 998 998

Vorsprünge, insbesondere keine sich quer erstreckenden Kanten im Sinne des

Streitpatents auf. Damit ist ein Abstreifeffekt, wie er sich nach Merkmal 10 der

Merkmalsanalyse beim Streitgegenstand ergibt, hier nicht möglich. Statt dessen

wird mit der US 2 998 998 dezidiert die Lehre vermittelt, die Bandspannung aus

verschiedenen Gründen so groß wie möglich zu machen, zBsp um die Standfestigkeit des Fahrzeugs und/oder die Kraftübertragung zwischen Antriebsrad und

Band zu verbessern und insbesondere um in den Bereich zwischen Band und

Reifen eingedrungenes, reibungsverminderndes Material durch eine entsprechend

hohe Bandspannung herauszuquetschen, vgl insb Sp 3 Z 32 bis 34 und 38 bis 40.

Aus der US 4 198 103 ist eine rasenmäherähnlich handgeführte, beidseitig mit

Lauf- und Antriebsrädern mit zylindrischer Außenumangsoberfläche, Sp 4 Z 37 bis

39, sowie endlosen Raupenbändern versehene Kabellegemaschine bekannt, bei

welcher der Bandantrieb die Wirkung eines Ausgleichgetriebes hat, vgl insb Titel

sowie Fig 1. Die Antriebskraft wird durch Kraftschluß übertragen und dabei ein

Schlupf zwischen dem Antriebsrad und dem Band ausdrücklich zugelassen, vgl

insb abstract sowie Sp 1 Z 24 bis 36. Sobald die Kabellegemaschine mit ihren

Raupenbändern auf ein Hindernis stößt, zu dessen Überwindung die voreingestellte Reibung zwischen Antriebsrädern und Bändern nicht ausreicht, schlupfen

die Antriebsräder und das Band bleibt stehen. Dadurch wird eine Bodenbeschädigung vermieden und dem Operator die Möglichkeit eingeräumt, eine Richtungskorrektur am Handgriff vorzunehmen, vgl insb Sp 1 Z 29 bis 36. In dem Fall hat

der Schlupf also die Wirkung eines Ausgleichgetriebes, vgl insb Sp 4 Z 14 bis 16.

Abgesehen von diesem speziellen Antrieb offenbart die US 4 198 103 noch eine

neuartige Abstreifvorrichtung, bei der seitlich neben den Bändern angeordnete

Abstreifer auch zur Bandführung dienen und zwischen den Rädern angeordnete

Abstreifer die Antriebsoberflächen von Schmutz und Steinen sauberhalten, vgl

insb abstract sowie Sp 1 Z 45 bis 56 iVm den Figuren 2, 4 und 7.

Ein zusätzlicher Selbstreinigungseffekt wird den Ausführungen der Band- bzw

Antriebsradoberfläche mit Rippen oder diagonalen Rillen zugeschrieben, wie sie

im Ausführungsbeispiel der Figuren 8 und 9 dargestellt sind, vgl auch Sp 4 Z 16

bis 19 sowie Z 30 bis 32. Wenngleich in der Fig 8 zur besseren Übersicht nicht im

Einzelnen dargestellt, ist nach der Lehre der US 4 198 103 allerdings auch bei

dieser Ausgestaltung die vorstehend beschriebene, neuartige Abstreifvorrichtung

erforderlich, vgl insb Sp 5 Z 10.

Im Hinblick auf die beiden vorstehend erläuterten Druckschriften ist die Klägerin

der Auffassung, der Durchschnittsfachmann habe lediglich die in den Figuren 8

und 9 der US 4 198 103 gezeigte Oberflächenausgestaltung der Antriebsräder

bzw der Bänder auf das Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeug der US 2 998 998 zu

übertragen, um das Beanspruchte zu verwirklichen. Die streitpatentgemäße

Abstreifwirkung stelle sich dabei von selbst ein. Diese Argumentationslinie kann

den Senat aber nicht davon überzeugen, den Streitgegenstand als im patentrechtlichen Verständnis nahegelegt aufzufassen.

Zunächst liefern beide Druckschriften jeweils in sich geschlossene Lösungen für

eine kraftschlüssige Antriebskraftübertragung bei einem Raupenbandantrieb unter

Einbeziehung offensichtlich geeigneter Vorrichtungen zur Säuberung des Bereiches zwischen dem Antriebsrad und dem Raupenband, die aus sich heraus keinen objektiven Anlaß für die von der Klägerin reklamierte Zusammenschau geben.

Außerdem liegen den beiden Fahrzeugen unübersehbar gegensätzliche, nicht

miteinander in Einklang zu bringende Antriebskonzepte zugrunde: nach der

US 2 998 998 soll die Bandspannung - aus den verschiedenen genannten Gründen - möglichst groß und

insbesondere nicht schlupfbehaftet, nach der

US 4 198 103 jedoch gerade nur so groß sein, daß die Antriebsbänder beim Auftreffen auf ein Hindernis schlupfbedingt stehenbleiben. Bezieht der Durchschnittsfachmann noch die unterschiedlichen Dimensionen beider Fahrzeuge mit

in seine Überlegungen ein, hier Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeug dort handgeführtes (Vorgarten-) Fahrzeug, mußte er das letztgenannte Antriebskonzept als für

ein Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeug ungeeignet verwerfen.

Hinzu kommen, wie bereits den vorstehenden Ausführungen entnehmbar ist, begründete Zweifel daran, ob der unvoreingenommene Durchschnittsfachmann in

den Offenbarungsgehalt der US 2 998 998 überhaupt hinreichend unnachgiebige,

nicht luftbereifte Räder einbezieht. Wenn er die neuartige Abstreifvorrichtung mitsamt dem zusätzlichen Selbstreinigungseffekt aus der US 4 198 103 auf das gattungsgemäße Schwerlast-Raupenarbeitsfahrzeug übertragen wollte, wären dazu

jedoch hinreichend unnachgiebige Antriebsräder erforderlich. Dies stünde der

gewünschten Ausgestaltung eines gleichermaßen rad- wie bandlaufenden Arbeitsfahrzeuges direkt entgegen, denn für einen Verzicht auf luftbereifte Räder

und damit einhergehend die Einbuße einer maßgeblich angestrebten Eigenschaft

ist ohne Kenntnis des Streitgegenstandes kein Grund ersichtlich.

Nach der AT-PS 77 535 läuft ein aus Gelenkigkeitsgründen innen quer genutetes

Gummiband auf einem normal profilierten Hinterradreifen eines Schleppers ab, vgl

insb die Figuren. Zur streitpatentgemäßen Profilierung nur der Raupenbandinnenseite oder nur der Antriebsradaußenseite bei gleichzeitig glatter Oberfläche

des jeweiligen Gegenparts führt gerade diese Ausgestaltung nicht.

Die DE-PS 1 210 201 lehrt, ein innenseitig im wesentlichen glattes Raupenband

durch Käfigräder anzutreiben, vgl insb Sp 3 Z 34 bis Sp 4 Z 5 iVm Fig 1. Die Käfigräder bestehen aus Ringen, zwischen denen Stäbe quer angeordnet sind, vgl

Fig 1. Die Beschaffenheit der Stäbe, insbesondere ihr Querschnitt ist nirgends

beschrieben, weil das für die Lehre bedeutungslos ist. Der Durchschnittsfachmann

wird folglich ein übliches Rundprofil für die Stäbe annehmen, denn dies erfüllt

offensichtlich alle gestellten Anforderungen. Damit sind allerdings keine patentgemäßen Vorsprünge mit sich quer erstreckenden Kanten ausgebildet. Dementsprechend ist auch kein patentgemäßer Reinigungseffekt zu erwarten, sondern

vielmehr ein Verschmieren der Bandinnenseite. Hinzu kommt, daß die Mitnahme

des Raupenbandes vorwiegend durch den Eingriff eines darin angeordneten

Wulstes in eine Umfangsnut der Käfigräder erfolgt (Sp 4 Z 6 bis 10), so daß einer

Reinigung der glatten Bereiche des Raupenbandes keine große Bedeutung zukommt.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind nur zu den Unteransprüchen bzw zum technischen Hintergrund genannt worden und stehen dem

Patentgegenstand unbestritten ferner als der vorgenannte Stand der Technik. Sie

haben deshalb auch zu Recht in der Argumentation der unterlegenen Klägerin

während der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Dieser Stand der

Technik war folglich weder für sich noch in Zusammenschau mit einer der

vorgenannten Druckschriften geeignet, den Streitgegenstand nahezulegen. Ein

näheres Eingehen darauf erübrigt sich somit.

Der Patentanspruch 1 ist demnach bestandsfähig.

Mit ihm sind es die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1

ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm

Dr. Schwendy

Winklharrer

Müllner

Bork

Bülskämper

Pr