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BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 9 W (pat) 50/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 17 949.9-13

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

und der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse

F 03 G - vom 8. März 1999 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die am 22. April 1998 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Apparatur zur Umwandlung von Schwerkraft in

elektrische Energie"

mit Beschluß vom 8. März 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter

Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid vom 21. Januar 1999

aus, daß der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei, da er entgegen dem in der Beschreibung angegebenen Versprechen nicht in der Lage sei,

mehr als die zugeführte Energie abzugeben. Die Erfindung sei damit entgegen der

Vorschrift von § 34 Absatz 4 PatG nicht ausführbar. Auf diesen Bescheid hatte der

Anmelder mit Schreiben vom 11. Februar 1999 (nebst Anlage) geantwortet.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und

es als widersprüchlich bezeichnet, daß

ihm mit dem Bescheid vom

21. Januar 1999 eine viermonatige Äußerungsfrist gewährt worden sei, daß aber

dessen ungeachtet die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß vor Ablauf dieser viermonatigen Äußerungsfrist zu Ende ging.

In der Sache vertritt er die Auffassung, daß seine Apparatur kein Perpetuum mobile sei, da trotz der ohne entsprechende Energiezufuhr erfolgenden dauernden

Erzeugung nutzbarer Energie keine physikalischen Gesetze verletzt würden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

geltenden Unterlagen zu erteilen.

Patentanspruch 1

lautet

in der

vom Anmelder mit Eingabe

vom

24. September 1998 eingereichten Fassung:

Apparatur zur Umwandlung von Schwerkraft in elektrische Energie,

dadurch gekennzeichnet,

daß nach dem Prinzip einer Balkenwaage auf dem einen Schenkel

der Waage eine hohe Säule aus gleichförmigen Würfeln,

Containern oder dergl. Behältern aufgebaut wird und

auf dem anderen Schenkel ein gleich schweres Gegengewicht

zum Zwecke der Erzielung eines Gleichgewichts beider Schenkel,

wobei die Behälter zum Bewegen von und zu den Förderelementen (z.B. Aufzug, Elevator etc.) mit Rädern ausgestattet sind

und

wobei die Auf- und Abwärtsbewegungen der Schenkel mit Säule

etc. der Waage durch Auf- und Abhängen von Zusatzgewichten,

die den Gewichtsveränderungen durch die Belastungen der beiden Schenkel angepaßt sind, erfolgt und

wobei die bei jedem Hub der Waage oben ausgefahrenen Behälter auf eine Art Fahrstuhl bzw Elevator gefahren werden und

wobei diese durch die Schwerkraft der Behälter nach abwärts

gefahren werden und

wobei sie einen Generator zur Erzeugung elektrischer Energie

antreiben und

wobei auf einem Fahrstuhl, Elevator oder dgl mehrere Säulen arbeiten können.

In drei Unteransprüchen sind Abwandlungen dieser beanspruchten Apparatur angegeben.

Hinsichtlich der Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses und des Vorbringens des Anmelders wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist beim Bundespatentgericht anhängig.

Die Prüfungsstelle

für Klasse F03G hat

in

ihrem Erstbescheid vom

21. Januar 1999 unter Fristsetzung von vier Monaten im Einzelnen dargelegt, daß

und warum der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig sei. Nachdem der Anmelder auf diesen Bescheid mit seiner Eingabe vom 11. Februar 1999 nebst Anlage in der Sache ausführlich geantwortet hatte, brauchte sie vor Erlaß eines Beschlusses das Ende der viermonatigen Äußerungsfrist nicht mehr abzuwarten.

Vielmehr war sie berechtigt, am 8. März 1999 über die Anmeldung mit dem

Zurückweisungsbeschluß zu entscheiden. Für die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders ist nach § 65 Abs 1 Satz 1 PatG das Bundespatentgericht zuständig.

2. Die Anmeldung betrifft nach dem vorstehend angeführten Patentanspruch 1 und

unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnung der Patentanmeldung eine Apparatur zur Umwandlung von Schwerkraft in elektrische Energie,

welche auf dem Prinzip einer Balkenwaage beruht. Auf einem Schenkel der

Balkenwaage steht eine Säule von übereinander in Kabinen angeordneten Behältern, die beispielsweise mit Stahlkugeln gefüllt sind. Auf der anderen Seite der

Balkenwaage ist ein Gegengewicht angeordnet.

In der Ausgangslage befindet sich die Balkenwaage im Gleichgewicht. Auf der

Seite des Gegengewichtes wird dann zusätzlich ein Zusatzgewicht angebracht,

das zur Aufwärtsbewegung der Kabinen mit den Behältern um eine Kabinenhöhe

führt. Am Fußende der Behältersäule entsteht ein Freiraum, in den von außen ein

Behälter eingefahren wird. Gleichzeitig wird der oberste Behälter aus seiner Kabine herausgefahren und anschließend auf eine Art Fahrstuhl gebracht und abgesenkt, wobei ein Generator zur Erzeugung elektrischer Energie angetrieben

wird.

Nach Auffassung des Anmelders läßt sich die potentielle Energie des obersten

Behälters zur Erzeugung von elektrischer Energie nutzen, ohne daß eine entsprechende Energiemenge zum Anheben der Kabinen mit den Behältern aufzuwenden

sei. Durch vielfache Wiederholung dieses Vorgangs lasse sich die Schwerkraft in

nutzbare elektrische Energie umwandeln.

3. Mit der angemeldeten Apparatur kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht

werden, aus der Schwerkraft dauernd nutzbare Energie in Form von elektrischem

Strom zu erzeugen, ohne der Apparatur von außen einen gleichwertigen Betrag

an Energie zuzuführen. Die Apparatur ist folglich technisch nicht brauchbar (vgl

BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist daher im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.

Die mit dem Anmeldungsgegenstand offensichtlich beabsichtigte Energieerzeugung widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich

zum Ausdruck bringt, daß Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann

nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem

physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muß dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer

Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als

die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt

für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz

von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder

als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Im Falle des anmeldungsgemäßen Apparates bedeutet dies, daß die vom Anmelder angestrebte Energieerzeugung nicht möglich ist, da dem System von außen

keine entsprechende Energie zugeführt wird. Der Anmelder übersieht bei seinen

Überlegungen, daß beim Anheben der Behältersäule nicht nur das Zusatzgewicht,

sondern auch das Gegengewicht absinken. Beide Gewichte müssen anschließend

wieder in ihre Ausgangsposition gebracht werden, um den nächsten Behälter zum

Bereich der "Ausfahrt" anheben zu können. Dabei muß die Behältersäule arretiert

werden, um zu verhindern, daß diese beim Zurückbewegen der Balkenwaage in

die Ausgangsposition wieder absinkt. Dann müssen nicht nur das Zusatzgewicht,

sondern auch das gesamte Gegengewicht, das wegen der Arretierung der

Behältersäule nicht mehr über die Balkenwaage ausgeglichen ist, gegen die

Erdanziehungskraft angehoben werden. Hierfür ist im Idealfall gerade die

Energiemenge aufzuwenden, die aus dem Absenken des obersten Behälters

gewonnen werden kann. Ein nutzbarer Energieüberschuß verbleibt somit nicht.

An dieser Beurteilung kann auch das vom Anmelder als Beweis für die Richtigkeit

seiner Überlegungen angeführte Beispiel einer in einem Rohr angeordneten Wassersäule nichts ändern, bei der analog zu den Behältern der Anmeldung die

Wassersäule durch Kolben nach oben gepumpt und die oben aus dem Rohr überlaufende Wassermenge zur Energieerzeugung genutzt werden soll. Der Anmelder

hat in seiner Eingabe von 23. Juni 1999 zutreffend erkannt, daß bei dieser Apparatur das Problem darin bestehe, wie man die Wassermenge, die als Ersatz für die

oben aus dem Rohr ausgelaufene Wassermenge diene, am Fußende der Rohres

wieder in das Rohr hineinbekomme. Diese Wasserzufuhr muß nämlich gegen den

am unteren Ende des Rohres herrschenden hohen Wasserdruck erfolgen. Die

hierfür erforderliche Energie entspricht im Idealfall der Energie, die dem oben aus

dem Rohr überlaufenden Wasser entnommen werden kann, so daß auch hier kein

nutzbarer Energieüberschuß verbleibt.

Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Petzold

Bork

Bülskämper

Rauch

prö