Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 9 W (pat) 50/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 17 949.9-13
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
und der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse
F 03 G - vom 8. März 1999 wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die am 22. April 1998 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Apparatur zur Umwandlung von Schwerkraft in
elektrische Energie"
mit Beschluß vom 8. März 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter
Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid vom 21. Januar 1999
aus, daß der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei, da er entgegen dem in der Beschreibung angegebenen Versprechen nicht in der Lage sei,
mehr als die zugeführte Energie abzugeben. Die Erfindung sei damit entgegen der
Vorschrift von § 34 Absatz 4 PatG nicht ausführbar. Auf diesen Bescheid hatte der
Anmelder mit Schreiben vom 11. Februar 1999 (nebst Anlage) geantwortet.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und
es als widersprüchlich bezeichnet, daß
ihm mit dem Bescheid vom
21. Januar 1999 eine viermonatige Äußerungsfrist gewährt worden sei, daß aber
dessen ungeachtet die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß vor Ablauf dieser viermonatigen Äußerungsfrist zu Ende ging.
In der Sache vertritt er die Auffassung, daß seine Apparatur kein Perpetuum mobile sei, da trotz der ohne entsprechende Energiezufuhr erfolgenden dauernden
Erzeugung nutzbarer Energie keine physikalischen Gesetze verletzt würden.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
geltenden Unterlagen zu erteilen.
Patentanspruch 1
lautet
in der
vom Anmelder mit Eingabe
vom
24. September 1998 eingereichten Fassung:
Apparatur zur Umwandlung von Schwerkraft in elektrische Energie,
dadurch gekennzeichnet,
daß nach dem Prinzip einer Balkenwaage auf dem einen Schenkel
der Waage eine hohe Säule aus gleichförmigen Würfeln,
Containern oder dergl. Behältern aufgebaut wird und
auf dem anderen Schenkel ein gleich schweres Gegengewicht
zum Zwecke der Erzielung eines Gleichgewichts beider Schenkel,
wobei die Behälter zum Bewegen von und zu den Förderelementen (z.B. Aufzug, Elevator etc.) mit Rädern ausgestattet sind
und
wobei die Auf- und Abwärtsbewegungen der Schenkel mit Säule
etc. der Waage durch Auf- und Abhängen von Zusatzgewichten,
die den Gewichtsveränderungen durch die Belastungen der beiden Schenkel angepaßt sind, erfolgt und
wobei die bei jedem Hub der Waage oben ausgefahrenen Behälter auf eine Art Fahrstuhl bzw Elevator gefahren werden und
wobei diese durch die Schwerkraft der Behälter nach abwärts
gefahren werden und
wobei sie einen Generator zur Erzeugung elektrischer Energie
antreiben und
wobei auf einem Fahrstuhl, Elevator oder dgl mehrere Säulen arbeiten können.
In drei Unteransprüchen sind Abwandlungen dieser beanspruchten Apparatur angegeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses und des Vorbringens des Anmelders wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist beim Bundespatentgericht anhängig.
Die Prüfungsstelle
für Klasse F03G hat
in
ihrem Erstbescheid vom
21. Januar 1999 unter Fristsetzung von vier Monaten im Einzelnen dargelegt, daß
und warum der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig sei. Nachdem der Anmelder auf diesen Bescheid mit seiner Eingabe vom 11. Februar 1999 nebst Anlage in der Sache ausführlich geantwortet hatte, brauchte sie vor Erlaß eines Beschlusses das Ende der viermonatigen Äußerungsfrist nicht mehr abzuwarten.
Vielmehr war sie berechtigt, am 8. März 1999 über die Anmeldung mit dem
Zurückweisungsbeschluß zu entscheiden. Für die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders ist nach § 65 Abs 1 Satz 1 PatG das Bundespatentgericht zuständig.
2. Die Anmeldung betrifft nach dem vorstehend angeführten Patentanspruch 1 und
unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnung der Patentanmeldung eine Apparatur zur Umwandlung von Schwerkraft in elektrische Energie,
welche auf dem Prinzip einer Balkenwaage beruht. Auf einem Schenkel der
Balkenwaage steht eine Säule von übereinander in Kabinen angeordneten Behältern, die beispielsweise mit Stahlkugeln gefüllt sind. Auf der anderen Seite der
Balkenwaage ist ein Gegengewicht angeordnet.
In der Ausgangslage befindet sich die Balkenwaage im Gleichgewicht. Auf der
Seite des Gegengewichtes wird dann zusätzlich ein Zusatzgewicht angebracht,
das zur Aufwärtsbewegung der Kabinen mit den Behältern um eine Kabinenhöhe
führt. Am Fußende der Behältersäule entsteht ein Freiraum, in den von außen ein
Behälter eingefahren wird. Gleichzeitig wird der oberste Behälter aus seiner Kabine herausgefahren und anschließend auf eine Art Fahrstuhl gebracht und abgesenkt, wobei ein Generator zur Erzeugung elektrischer Energie angetrieben
wird.
Nach Auffassung des Anmelders läßt sich die potentielle Energie des obersten
Behälters zur Erzeugung von elektrischer Energie nutzen, ohne daß eine entsprechende Energiemenge zum Anheben der Kabinen mit den Behältern aufzuwenden
sei. Durch vielfache Wiederholung dieses Vorgangs lasse sich die Schwerkraft in
nutzbare elektrische Energie umwandeln.
3. Mit der angemeldeten Apparatur kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht
werden, aus der Schwerkraft dauernd nutzbare Energie in Form von elektrischem
Strom zu erzeugen, ohne der Apparatur von außen einen gleichwertigen Betrag
an Energie zuzuführen. Die Apparatur ist folglich technisch nicht brauchbar (vgl
BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist daher im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.
Die mit dem Anmeldungsgegenstand offensichtlich beabsichtigte Energieerzeugung widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich
zum Ausdruck bringt, daß Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann
nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem
physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muß dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer
Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als
die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt
für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz
von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder
als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.
Im Falle des anmeldungsgemäßen Apparates bedeutet dies, daß die vom Anmelder angestrebte Energieerzeugung nicht möglich ist, da dem System von außen
keine entsprechende Energie zugeführt wird. Der Anmelder übersieht bei seinen
Überlegungen, daß beim Anheben der Behältersäule nicht nur das Zusatzgewicht,
sondern auch das Gegengewicht absinken. Beide Gewichte müssen anschließend
wieder in ihre Ausgangsposition gebracht werden, um den nächsten Behälter zum
Bereich der "Ausfahrt" anheben zu können. Dabei muß die Behältersäule arretiert
werden, um zu verhindern, daß diese beim Zurückbewegen der Balkenwaage in
die Ausgangsposition wieder absinkt. Dann müssen nicht nur das Zusatzgewicht,
sondern auch das gesamte Gegengewicht, das wegen der Arretierung der
Behältersäule nicht mehr über die Balkenwaage ausgeglichen ist, gegen die
Erdanziehungskraft angehoben werden. Hierfür ist im Idealfall gerade die
Energiemenge aufzuwenden, die aus dem Absenken des obersten Behälters
gewonnen werden kann. Ein nutzbarer Energieüberschuß verbleibt somit nicht.
An dieser Beurteilung kann auch das vom Anmelder als Beweis für die Richtigkeit
seiner Überlegungen angeführte Beispiel einer in einem Rohr angeordneten Wassersäule nichts ändern, bei der analog zu den Behältern der Anmeldung die
Wassersäule durch Kolben nach oben gepumpt und die oben aus dem Rohr überlaufende Wassermenge zur Energieerzeugung genutzt werden soll. Der Anmelder
hat in seiner Eingabe von 23. Juni 1999 zutreffend erkannt, daß bei dieser Apparatur das Problem darin bestehe, wie man die Wassermenge, die als Ersatz für die
oben aus dem Rohr ausgelaufene Wassermenge diene, am Fußende der Rohres
wieder in das Rohr hineinbekomme. Diese Wasserzufuhr muß nämlich gegen den
am unteren Ende des Rohres herrschenden hohen Wasserdruck erfolgen. Die
hierfür erforderliche Energie entspricht im Idealfall der Energie, die dem oben aus
dem Rohr überlaufenden Wasser entnommen werden kann, so daß auch hier kein
nutzbarer Energieüberschuß verbleibt.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Petzold
Bork
Bülskämper
Rauch
prö