Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 01.02.2000 – 2 Ni 8/99 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 1. Februar 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 8/99 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 592 712
(DE 592 07 999) 9.72
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kurbel sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk,
Baumgärtner und Dipl.-Phys. Lokys
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 0 592 712 wird im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 13, im Umfang des Patentanspruchs 28, soweit dieser unmittelbar auf die Ansprüche 1 und 13 zurückbezogen ist, sowie im Umfang
der Patentansprüche 29 und 30, soweit diese über
Patentanspruch 28 direkt auf die Ansprüche 1 und 13
zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000.-- DM vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. Oktober 1992 angemeldeten,
mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen
Patents 0 592 712 (Streitpatent), das ein Steckanschlußsystem für eine elektronische Baugruppe betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 592 07 999 geführt wird.
Es umfaßt 30 Patentansprüche, von denen die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Ansprüche 1, 13, 28, 29 und 30 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben:
"1. Anschlußstecker zum Anschließen von Anschlußleitungen (34) an eine elektronische Baugruppe durch Einführen
des Anschlußsteckers (3) in eine der Baugruppe zugeordnete Steckeraufnahme (2), mit mindestens einem linear führenden Führungselement (23) zum lagerichtigen Führen des
Anschlußsteckers (3) beim Einführen des Anschlußstekkers (3) in die Steckeraufnahme (2), dadurch gekennzeichnet, daß der Anschlußstecker (3) mindestens ein Steckerriegelelement (14) zum lösbaren Verriegeln des Anschlußstekkers (3) in der Steckeraufnahme (2) aufweist, welches bei in
die Steckeraufnahme (2) eingeführtem Anschlußstecker (3)
mit einem an der Steckeraufnahme (2) angeordneten Aufnahmenriegelelement (10) zumindest in einer Vorraststellung
und in einer Endraststellung zusammenwirken kann.
13. Steckeraufnahme für einen Anschlußstecker, mit mindestens einem linear führenden Führungselement (27) zum
lagerichtigen Führen des Anschlußsteckers (3) beim Einführen des Anschlußsteckers (3) in die Steckeraufnahme (2),
dadurch gekennzeichnet, daß die Steckeraufnahme (2) mindestens ein Aufnahmenriegelelement (10) zum lösbaren Verriegeln des Anschlußsteckers (3) in der Steckeraufnahme (2)
aufweist, welches bei in die Steckeraufnahme (2) eingeführtem Anschlußstecker (3) mit einem an dem Anschlußstecker (3) angeordneten Steckerriegelelement (14) zumindest in einer Vorraststellung und in einer Endraststellung
zusammenwirken kann.
28. Steckanschlußsystem,
insbesondere
Frontsteckanschlußsystem, für eine elektronische Baugruppe, vorzugsweise eine gekapselte, kastenförmig ausgebildete elektronische Baugruppe, bestehend aus einem Anschlußstecker (3)
nach einem der Ansprüche 1 bis 12 und einer Steckeraufnahme (2) nach einem der Ansprüche 13 bis 27.
29. Steckanschlußsystem nach Anspruch 28, dadurch gekennzeichnet, daß der Anschlußstecker (3) in einer der Stellungen elektrisch von der Steckeraufnahme (2) getrennt ist.
30. Elektronische Baugruppe, dadurch gekennzeichnet, daß
sie ein Steckanschlußsystem nach einem der Ansprüche 28
oder 29 aufweist."
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des
Streitpatents sei im angegriffenen Umfang nicht patentfähig, da er sich für den
Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft
sich hierzu auf die europäische Offenlegungsschrift 0 273 999 (Anlage K 1), auf
das deutsche Gebrauchsmuster 87 14 016 (Anlage K 2) und auf die europäische
Patentschrift 0 060 655 (Anlage K 3). Desweiteren macht sie geltend, der angegriffene Gegenstand des Streitpatents sei in Form von bei Fahrzeugen der Firma
B… vor dem Anmeldetag des Streitpatents eingebauten Steckern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und bezieht sich hierzu auf eine eidesstattliche Versicherung eines ihrer Mitarbeiter vom 18. Januar 1999 gemäß Anlage K 4.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 592 712 im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 13, im Umfang des Patentanspruchs 28,
soweit dieser unmittelbar auf die Ansprüche 1 und 13 zurückbezogen ist, sowie im Umfang der Patentansprüche 29
und 30, soweit diese über den Patentanspruch 28 direkt auf
die Ansprüche 1 und 13 zurückbezogen sind, mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent im Umfang der in der
mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2000 übergebenen
Hilfsanträge 1 bis 5 und beantragt,
die jeweils weitergehende Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten der hilfsweise verteidigten Ansprüche wird auf die Anlage 2 zum Protokoll vom 1. Februar 2000 (Bl. 68 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
das Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig, jedenfalls in den
beschränkt verteidigten Fassungen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ
iVm Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet.
Die in den erteilten Ansprüchen enthaltene Lehre ist im Umfang des klägerischen
Angriffs gegenüber der europäischen Offenlegungsschrift 0 273 999 nicht mehr
neu. Dies gilt auch bezüglich des in den Hilfsanträgen 1 und 3 Beanspruchten; die
in den Hilfsanträgen 2, 4 und 5 beanspruchten Gegenstände ergeben sich für den
Durchschnittsfachmann, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien
einem Konstrukteur mit Hochschulabschluß und mehrjähriger Berufserfahrung in
der Entwicklung und Fertigung von Steckanschlußsystemen für elektronische
Baugruppen mit einer Vielzahl von Anschlußstiften und Kontaktelementen, unter
Zuhilfenahme seines Fachwissens in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
I.
Das Streitpatent betrifft laut Beschreibungseinleitung einen Anschlußstecker, mit
dem Anschlußleitungen an eine elektronische Baugruppe durch Einführen des
Anschlußsteckers in eine der Baugruppe zugeordnete Steckeraufnahme angeschlossen werden, wobei der Anschlußstecker mindestens ein linear führendes
Führungselement aufweist, mit dessen Hilfe der Anschlußstecker zum Schutz der
Anschlüsse lagerichtig in die Steckeraufnahme eingeführt werden kann, sowie die
entsprechende Steckeraufnahme, wie sie aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 392 629 bekannt sind. Außerdem bezieht sich das Streitpatent auf ein
Steckanschlußsystem und auf eine elektronische Baugruppe, die einen patentgemäßen Anschlußstecker und eine patentgemäße Steckeraufnahme enthalten
(Sp. 1, Zeilen 3 bis 12).
Dem Streitpatent liegt das technische Problem zugrunde, einen Anschlußstecker
bzw. die korrespondierende Steckeraufnahme zu schaffen, mittels derer der Stekker mit geringem Aufwand derart an der Steckeraufnahme befestigt werden kann,
daß einerseits Kräfte auf die Steckeraufnahme abgeleitet werden, andererseits der
Stecker noch nicht endgültig mit der Steckeraufnahme kontaktiert ist (Sp. 1,
Zeilen 13 bis 20).
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent im Patentanspruch 1 einen
Anschlußstecker vor, der sich - ohne Bezugszeichen - wie folgt in Merkmalsgruppen untergliedern läßt:
a. Anschlußstecker zum Anschließen von Anschlußleitungen an eine elektronische Baugruppe
aa. durch Einführen des Anschlußsteckers in eine der Baugruppe zugeordnete Steckeraufnahme,
b. mit mindestens einem linear führenden Führungselement zum lagerichtigen Führen des Anschlußsteckers
bei dessen Einführen in die Steckeraufnahme;
c.
der Anschlußstecker weist mindestens ein Steckerriegelelement zum lösbaren Verriegeln des Anschlußsteckers in der Steckeraufnahme auf,
d. welches bei in die Steckeraufnahme eingeführtem Anschlußstecker mit einem an der Steckeraufnahme angeordneten Aufnahmenriegelelement zumindest
in
einer Vorraststellung und in einer Endraststellung zusammenwirken kann.
Die in Patentanspruch 13 beschriebene Steckeraufnahme weist - ebenfalls ohne
Bezugszeichen - folgende Merkmalsgruppen auf:
a. Steckeraufnahme für einen Anschlußstecker,
b. mit mindestens einem linear führenden Führungselement zum lagerichtigen Führen des Anschlußsteckers
beim Einführen des Anschlußsteckers in die Steckeraufnahme;
c.
die Steckeraufnahme weist mindestens ein Aufnahmenriegelelement zum lösbaren Verriegeln des Anschlußsteckers in der Steckeraufnahme auf,
d. welches bei in die Steckeraufnahme eingeführtem
Anschlußstecker mit einem an dem Anschlußstecker
angeordneten Steckerriegelelement zumindest in einer
Vorraststellung und in einer Endraststellung zusammenwirken kann.
Das mit dem Patentanspruch 28 vorgesehene Steckanschlußsystem weist in der
Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 und 13 - ohne Bezugszeichen - folgende
Merkmalsgruppen auf:
a. Steckanschlußsystem,
insbesondere Frontsteckanschlußsystem,
b.
für eine elektronische Baugruppe, vorzugsweise eine
gekapselte, kastenförmig ausgebildete elektronische
Baugruppe,
c.
bestehend aus einem Anschlußstecker nach Anspruch 1 und einer Steckeraufnahme nach Anspruch 13.
Das mit dem Patentanspruch 29 weitergebildete Steckanschlußsystem weist
- ohne Bezugszeichen - folgende Merkmalsgruppen auf:
a. Steckanschlußsystem nach Anspruch 28, wobei
b.
der Anschlußstecker in einer der Stellungen elektrisch
von der Steckeraufnahme getrennt ist.
Die mit Patentanspruch 30 vorgesehene elektronische Baugruppe weist in ihrer
direkten Rückbeziehung über den Patentanspruch 28 auf die Ansprüche 1 und 13
folgende Merkmalsgruppe auf:
a. Elektronische Baugruppe
b. mit einem Steckanschlußsystem nach Anspruch 28.
Sämtliche Lösungsvorschläge der hilfsweise verteidigten Ansprüche sind auf ein
Steckanschlußsystem mit einem Anschlußstecker und einer Steckeraufnahme
gerichtet, wie dieses sich beispielsweise für die Lösung nach dem Hauptanspruch
des Hilfsantrages 1 aus der entsprechenden Zusammenfassung der Merkmale der
erteilten Ansprüche 1, 13 und 28 ergibt.
Der Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 des Hilfsantrages 1 hat nach Merkmalsgruppen gegliedert - ohne Bezugszeichen - folgenden Wortlaut:
1.
"Steckanschlußsystem mit einem Anschlußstecker
und einer Steckeraufnahme,
2.
wobei der Anschlußstecker und die Steckeraufnahme jeweils versehen sind mit
2a.
- mindestens einem linearen Führungselement zum
lagerichtigen Führen des Anschlußsteckers beim
Einführen in die Steckeraufnahme,
2b.
- mindestens einem Riegelelement zum lösbaren
Verriegeln des Anschlußsteckers in der Steckeraufnahme, wobei die Riegelelemente bei
in die
Steckeraufnahme eingeführtem Anschlußstecker in
einer Endraststellung zusammenwirken können,
dadurch gekennzeichnet,
3.
- daß der Anschlußstecker zum Anschließen von
Anschlußleitungen an eine elektronische Baugruppe durch Einführen des Anschlußsteckers in
die der Baugruppe zugeordnete Steckeraufnahme
vorgesehen ist,
4.
- daß die Riegelelemente bei in die Steckeraufnahme
eingeführtem Anschlußstecker
in einer Vorraststellung zusammenwirken können."
Der Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist über den
Hilfsantrag 1 hinausgehende, zusätzliche Merkmalsgruppen - ohne Bezugszeichen - mit folgendem Wortlaut auf:
4a.
" - wobei in dieser Vorraststellung eine weitere
Bewegung des Anschlußsteckers gestoppt wird
und
4b.
- eine weitere Bewegung des Anschlußsteckers
von der Vorraststellung in die Endraststellung
erst nach einer Entriegelung möglich ist."
Die Lösung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sieht hingegen eine über den
Hauptanspruch des Hilfsantrages 1 hinausgehende, zusätzliche Merkmalsgruppe
- ohne Bezugszeichen - mit folgendem Wortlaut vor:
4c.
" - wobei in der Vorraststellung der Anschlußstecker
von der Steckeraufnahme elektrisch getrennt ist."
Bei dem Lösungsvorschlag gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrages 4 sind die
zusätzlichen Merkmalsgruppen der Hilfsanträge 2 und 3 inhaltlich zusammengefaßt und haben - ohne Bezugszeichen - folgenden Wortlaut:
4c.
" - wo in dieser Vorraststellung der Anschlußstecker
von der Steckeraufnahme elektrisch getrennt ist,
und
4a.
- eine weitere Bewegung des Anschlußsteckers
gestoppt wird,
4b.
- wobei eine weitere Bewegung des Anschlußsteckers von der Vorraststellung in die Endraststellung erst nach einer Entriegelung möglich
ist."
Schließlich sieht die Lösung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 anstelle der
Merkmalsgruppe 4 des Hauptanspruchs des Hilfsantrages 4 folgende Merkmalsgruppe - ohne Bezugszeichen - vor:
4*.
-
daß die Riegelelemente bei in die Steckeraufnahme eingeführtem Anschlußstecker selbsttätig
in einer Vorraststellung zusammenwirken können,
wobei sich hieran die Merkmalsgruppen 4c, 4a und 4b gemäß dem Anspruch 1
des Hilfsantrages 4 in dieser Reihenfolge anschließen.
Der wesentliche technische Inhalt dieser Lehren besteht darin, daß der jeweilige
Anschlußstecker ebenso wie die jeweilige Steckeraufnahme eines Steckanschlußsystems (vgl. Anspruch 28) jeweils mit Riegelelementen versehen sind,
durch die zumindest der Lehre des Hauptantrages nach eine Vorrast- und eine
Endraststellung definiert werden können, deren nähere mechanische Eigenschaften in den Hauptansprüchen der weiteren Hilfsanträge spezifiziert werden.
II.
Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche sind - im jeweiligen Umfang
des Angriffs - nicht mehr neu. Da auch die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 3 nicht neu sind und die Gegenstände der jeweiligen
Ansprüche 1 der Hilfsanträge 2, 4 und 5 im Hinblick auf den druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen,
kann die Frage der Zulässigkeit dieser Ansprüche dahingestellt bleiben (vgl. BGH
GRUR 1991, 120, 121 Abschn II. 1. - "Elastische Bandage").
1.
In der europäischen Offenlegungsschrift 0 273 999 ist ein Steckanschlußsystem (Verbinderanordnung) mit einem Anschlußstecker (Steckergehäuse 13 mit
Buchsenkontaktelementen) und einer Steckeraufnahme (Buchsengehäuse 11 mit
Anschlußstiften) offenbart, wobei die Steckeraufnahme (11) an einer gedruckten
Schaltung oder einer Leiterplatte, die üblicherweise Bestandteile einer elektronischen Baugruppe sind, befestigt ist, vgl. dort den Anspruch 1 sowie Beschreibung
zur Figur 1 Sp 3, Zn 40 bis 49 und Sp 4 Zn 24 und 25 / zum Hauptantrag
Anspruch 1 Merkmalsgruppe a. und aa., Anspruch 13 Merkmalsgruppe a.,
Anspruch 28 Merkmalsgruppen a. und b., Anspruch 28 Merkmalsgruppe a. sowie
Anspruch 30 Merkmalsgruppe a. / zu den Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils Merkmalsgruppen 1 und 3.
Ferner weisen der Anschlußstecker (13) und die Steckeraufnahme (11) jeweils
linear führende Führungselemente auf, vgl. Steckerführungsrippen 71 des Stekkergehäuses 13 in Figur 13 sowie Führungsnuten 73 des Buchsengehäuses 11 in
Figur 4 iVm Beschreibung Sp 6 Zn 13 bis 23 / zum Hauptantrag Ansprüche 1 und
13 jeweils Merkmalsgruppe b. / zu den Hilfsanträgen 1 bis 5 im Hauptanspruch
jeweils Merkmalsgruppen 2 und 2a.
Der in dieser europäischen Offenlegungsschrift 0 273 999 offenbarte Verbindungsmechanismus sieht vor, daß die Steckerriegelelemente (Nockenvorsprünge 29) des Anschlußsteckers (13) bei der sogenannten Offenstellung (gestrichelte Darstellung in Figur 1) in die offenen Enden der Kulissennuten (23) eines
innerhalb der Steckeraufnahme (11) verschieblich angeordneten Aufnahmenriegelelements (U-förmiger Zahnstangenschieber 15) soweit eingeschoben
wird, bis eine merkliche Verrastung des Anschlußsteckers (13) mit der Steckeraufnahme (11) erfolgt, wobei in dieser Stellung der Anschlußstecker (13 mit Buchsenkontaktelementen) und die Steckeraufnahme (11 mit Stiftkontaktelementen)
noch vollständig voneinander, dh auch elektrisch, getrennt sind; sodann wird der
Betätigungsschwenkhebel (21) aus dieser Vorraststellung (= Offenstellung gestrichelte Darstellung in Fig 1) gegen den Uhrzeigersinn in die Endraststellung
(= Schließstellung ausgezogene Linien in Fig 1) geschwenkt, wobei in dieser Stellung das Aufnahmenriegelelement (15) mittels dessen Federrastarmen (25) in
Rastausnehmungen (27) der Steckeraufnahme (11) verrastet, vgl. dort zur Vorraststellung den Anspruch 13 iVm der Figur 1 und Beschreibung Sp 2, Z 52 bis
Sp 3, Z 16 sowie Sp 4, Zn 28 bis 52 und vgl zur Endraststellung den Anspruch 13
iVm der Beschreibung Sp 4, Zn 12 bis 23 / zum Hauptantrag Ansprüche 1 und 13
jeweils Merkmalsgruppen c. und d.,
folglich aufgrund der Rückbeziehung
Anspruch 28 Merkmalsgruppe c. sowie Anspruch 29 Merkmalsgruppe b. und
Anspruch 30 Merkmalsgruppe b. / zu den Hilfsanträgen 1 bis 4 im jeweiligen
Hauptanspruch Merkmalsgruppen 2 und 2b. und 4. / zu den Hilfsanträgen 3 und
4 jeweils Anspruch 1 Merkmalsgruppe 4c. / schließlich zum Hilfsantrag 5 im
Anspruch 1 die Merkmalsgruppen 2, 2b und 4c.
Insbesondere verdeutlicht die Lehre des Anspruchs 13 dieser Entgegenhaltung,
daß das Steckerriegelelement (Nockenvorsprung 29), d.h. das Riegelelement (29)
des Anschlußsteckers, mit dem Aufnahmenriegelelement (15), d.h. dem Riegelelement (15) der Steckeraufnahme, in der Vorraststellung (Offenstellung) und der
Endraststellung (Schließstellung) dadurch verriegeln, daß die Rastvorsprünge (25)
des Aufnahmenriegelelements (15) in den Ausnehmungen (27) im Gehäuse der
Steckeraufnahme (11) derart einrasten, daß eine laterale Verschiebung des
Aufnahmenriegelelements (U-förmiger Zahnstangenschieber 15) in der Vorrast-
und Endstellung nur bei Überwindung von Verrastungskräften möglich ist.
Aufgrund der vorstehenden Analyse des Inhalts der europäischen Offenlegungsschrift 0 273 999 ergibt sich, daß die Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 sowie
des Anspruchs 28, soweit dieser auf die Ansprüche 1 und 13 direkt zurückbezogen ist, und der Ansprüche 29 und 30, soweit diese über den Anspruch 28 auf die
Ansprüche 1 und 13 zurückbezogen sind, nicht neu sind. Ebenso sind die Gegenstände der jeweiligen Hauptansprüche der Hilfsanträge 1 und 3 nicht mehr neu.
2. Die Gegenstände nach den jeweiligen Hauptansprüchen der Hilfsanträge 2,
4 und 5 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten
zuständigen Fachmanns.
Nachdem im Zusammenhang mit der Abhandlung der Frage der Neuheit bereits
festgestellt wurde, daß in der Vorraststellung des Steckanschlußsystems gemäß
der europäischen Offenlegungsschrift 0 273 999 der Anschlußstecker von der
Steckeraufnahme elektrisch getrennt ist (Merkmalsgruppe 4c.), verbleiben als
Unterschiedsmerkmale des Steckanschlußsystems gemäß den jeweiligen Hauptansprüchen der Hilfsanträge 2 und 4 zum Steckanschlußsystem gemäß dieser
europäischen Offenlegungsschrift die Merkmalsgruppen 4a. und 4b., wonach in
der Vorraststellung die Einsteckbewegung des Anschlußsteckers gestoppt wird
und die weitere Einsteckbewegung zur Endraststellung erst nach einer Entriegelung ermöglicht wird, während beim Hilfsantrag 5 zu den eben genannten Unterschiedsmerkmalen noch das Unterschiedsmerkmal gemäß der Merkmalsgruppe 4* hinzukommt, wonach die Riegelelemente in der Vorraststellung selbsttätig
zusammenwirken sollen.
Zu den Merkmalsgruppen 4a. und 4b. muß festgestellt werden, daß entsprechend
der Lehre des Anspruchs 13 der vorstehend abgehandelten Entgegenhaltung die
Einsteckbewegung des Anschlußsteckers (13) in der Vorraststellung (Offenstellung) durch Einrasten der Rastvorsprünge (25) des Riegelelements (15) der Stekkeraufnahme (11) in den Ausnehmungen (27) der Steckeraufnahme (11) gestoppt
wird, sofern die Einschubkräfte unterhalb der Verrastungskräfte liegen, und daß
die Einsteckbewegung erst fortgesetzt werden kann, wenn die Verrastungskräfte
überwunden werden, d.h. wenn entriegelt wird.
Wenn aus Sicherheitsgründen die Einsteckbewegung auf jeden Fall - d.h. insbesondere unabhängig von den Einsteckkräften - in der Vorraststellung gestoppt
werden soll, dann ist es für den Fachmann naheliegend, Federrastarme (25) mit
mindestens einer steilen Flanke, wie diese auf der linken Seite der Figur 1 der
europäischen Offenlegungsschrift 0 273 999 ersichtlich ist, auszubilden, wodurch
die Verrastungskräfte sehr groß werden, so daß die weitere Einsteckbewegung
erst nach einer Entriegelung fortgesetzt werden kann.
Somit erfordern die Maßnahmen gemäß den Merkmalsgruppen 4a. und 4b.
gemäß den jeweiligen Hauptansprüchen der Hilfsanträge 2, 4 und 5 keine erfinderische Tätigkeit.
Bezüglich der Merkmalsgruppe 4* des Hauptanspruchs des Hilfsantrages 5, derzufolge bei in die Steckeraufnahme eingeführtem Anschlußstecker die Riegelelemente selbsttätig in einer Vorraststellung zusammenwirken, muß wiederum auf die
europäische Offenlegungsschrift 0 273 999 hingewiesen werden, wo der
Anschlußstecker (13) in die Steckeraufnahme (11) eingesteckt wird, bis sich eine
merkliche Verrastung beider Teile des Steckanschlußsystems in der Vorraststellung ergibt, wobei die Verrastung des Riegelelements (29) des Anschlußsteckers
mit dem Riegelelement (15) der Steckeraufnahme (11) ohne fremde Einwirkung,
d.h. selbsttätig durch das Einrasten der Rastvorsprünge (25) in die Rastausnehmungen (27) der Steckeraufnahme (11) erfolgt, vgl. dort den Anspruch 13 iVm der
Beschreibung Sp 2, Z 52 bis Sp 3, Z 16.
Aber selbst für den Fall, daß aus Sicherheits- oder Handhabungsgründen der
Anschlußstecker (13) mit der Steckeraufnahme (11) in der Vorraststellung (Offenstellung) unverlierbar miteinander verrasten sollen, ist es für den Fachmann als
Alternative zur Lehre des Anspruchs 13 der europäischen Offenlegungsschrift
0 273 999 naheliegend, im Eingangsbereich der Kulissennuten (23) einen Rastvorsprung vorzusehen, wie dieser zB im deutschen Gebrauchsmuster 87 14 016
als Rasteinrichtung (48) im Führungsschlitz (46) angebracht ist, vgl. im deutschen
Gebrauchsmuster Figur 8 iVm zugeh. Beschreibung.
Damit beruht auch die Lösung, bei der in der Vorraststellung die Riegelelemente
des Anschlußsteckers und der Steckeraufnahme miteinander und selbsttätig verrasten, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Nachdem bei dem Steckanschlußsystem gemäß der europäischen Offenlegungsschrift 0 273 999 die Merkmalsgruppen 1., 2., 2a., 2b., 3. und 4c. des Gegenstandes des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 5 im Rahmen der Neuheitsprüfung als bekannt nachgewiesen wurden und die Merkmalsgruppen 4a. und 4b.
iVm mit üblichem fachmännischen Können sowie die Merkmalsgruppe 4* iVm
dem deutschen Gebrauchsmuster 87 14 016 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen, ist auch der Gegenstand des Hauptanspruchs des
Hilfsantrages 5 nicht patentfähig.
III.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2
PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs 1 PatG, 709 ZPO.
Kurbel
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Baumgärtner
Lokys
Fa