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BPatG Beschluss vom 01.02.2000 – 24 W (pat) 115/99

24. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 58 297.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Cappuccino

Die Wortmarke

ist angemeldet zur Eintragung in das Register für die Waren "Haarfarben".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der Begründung, daß die angemeldete Marke

freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sei und daß ihr außerdem die

erforderliche Unterscheidungskraft gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Das Wort

"Cappuccino" stamme aus dem Italienischen und beschreibe nicht nur eine bestimmte Kaffeezubereitung, sondern auch eine bestimmte Farbe. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden insoweit die angemeldete Marke als Angabe

zur konkreten Farbe der angebotenen Haarfarben. Für die Tatsache, daß

"Cappuccino" in Deutschland tatsächlich als Farbangabe für dekorative Kosmetika

verwandt wird, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Erinnerungsbeschluß konkrete Belege beigefügt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,

daß die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG verfüge und außerdem nicht freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs

2 Nr 2 MarkenG sei.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß das Markenwort "Cappuccino" für die

angemeldeten Marken keine konkrete Beschreibung enthalte. "Cappuccino"

stamme zwar aus dem Italienischen, sei jedoch mehrdeutig. Es könne nicht nur

eine bestimmte Farbe bezeichnen, sondern auch einen Angehörigen des Kapuziner-Ordens (Kapuziner) oder die Zubereitungsart "Cappuccino" für Kaffee. Diese

Kaffeezubereitung verfüge im übrigen über keine einheitliche Farbe. In Deutschland würde "Cappuccino" entweder mit Schlagsahne oder mit aufgeschäumter

Milch zubereitet. Die Oberfläche des Getränks sei daher beim Servieren entweder

weiß oder weiß mit Braun gemischt. Nach einiger Zeit würde sich der Kaffee mit

der Sahne, bzw mit der Milch vermischen und eine bräunliche Flüssigkeit bilden,

deren konkrete Farbe jeweils von der Menge der hinzugefügten Sahne oder Milch

abhinge. Schließlich werde für "Cappuccino" eine bestimmte Kaffeesorte benutzt,

deren Bohnen dunkelbraun seien. Aus diesen Gründen lasse sich mit dem Markenwort "Cappuccino" keine bestimmte Farbe beschreiben. Im übrigen seien die

Mitbewerber der Anmelderin nicht auf das Wort "Cappuccino" angewiesen, um

eine bestimmte Schattierung von Braun zu beschreiben.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 1998 und vom

15. März 1999 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den Beschluß des 27. Senats vom 22. September 1987, 27 W (pat) 206/86, übersandt. In

dieser Entscheidung ist die Bezeichnung "Café au Lait" als freihaltungsbedürftige

Farbangabe festgestellt worden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zu

Recht gem § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Das Markenwort "Cappuccino" stellt eine freihaltungsbedürftige Beschaffenheitsangabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Es entspricht dem deutschen Sprachgebrauch für Farbangaben und ist dazu geeignet, im Bereich der Waren Haarfarben

als Angabe dafür zu dienen, welche konkrete Farbe die angebotene Haarfarbe

hat. Bezüge auf Kaffee und Kaffee-Zubereitungen als Farbangabe sind im Deutschen üblich. Die Ausdrücke "kaffeebraun" und "milchkaffeebraun" werden im

DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache (3. Auflage 1999, S 2025

und 2586), als feststehende Ausdrücke, nicht als Modewörter aufgeführt. Das

Wort "Cappuccino" ist im Deutschen der Allgemeinheit als Bezeichnung einer bestimmten Kaffee-Zubereitung geläufig, die ursprünglich aus Italien stammt. Diese

Kaffee-Zubereitung ist in Deutschland allgemein beliebt und wird inzwischen in

nahezu allen Restaurants und Gaststätten angeboten. Dagegen kann die Tatsache, daß dem Wort "cappuccino" im Italienischen neben einer bestimmten Kaffee-

Zubereitung auch noch der Begriff des Kapuziners, also eines Angehörigen des

Kapuziner-Ordens, zugeordnet werden kann, in Deutschland nicht als allgemein

bekannt vorausgesetzt werden. Denn anders als das Englische ist das Italienische in der Bundesrepublik in der das breite Publikum keine Fremdsprache,

Deutschland über weitergehende Kenntnisse verfügt. Bei dieser Sachlage werden

die angesprochenen Verkehrskreise das Markenwort "Cappuccino" im Zusammenhang mit den Haarfarben, die unter dieser Marke angeboten werden sollen,

ohne weiteres als Farbangabe verstehen, so daß dieser Ausdruck insoweit zur

beschreibenden Verwendung geeignet ist.

Es mag sein, daß die Auffassungen darüber auseinandergehen können, welche

konkrete Variante des Farbtones Braun mit "Cappuccino" zutreffend beschrieben

werden kann. Eine entsprechende Punktgenauigkeit ist jedoch bei Farbangaben

nicht sprachüblich. Auch Ausdrücke wie "sonnengelb" und "tannengrün" oder

"Aprikose" und "Kiwi", die ebenfalls als Farbangaben verwandt werden, meinen

immer nur einen bestimmten Teilausschnitt aus der gesamten Bandbreite eines

bestimmten Farbtones und erfassen ihrerseits regelmäßig eine ganze Reihe von

Schattierungen.

Daß das Wort "Cappuccino" im übrigen tatsächlich im Bereich der Kosmetik als

Farbangabe verwandt wird, hat bereits die Markenstelle mit den Anlagen zu dem

angegriffenen Erinnerungsbeschluß belegt.

Der Umstand, daß es für die Mitbewerber der Anmelderin zu der Farbangabe

"Cappuccino" sprachliche Alternativen geben mag, daß also das Wort

"Cappuccino" nicht der einzige im Deutschen verfügbare Ausdruck für bestimmte

Brauntöne ist, beseitigt nicht das Freihaltungsbedürfnis. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der ausschließlich auf die

Eignung eines Wortes zur Warenbeschreibung ("dienen können") abstellt, nicht

dagegen darauf, ob es sich bei dem betreffenden Wort um den einzigen Ausdruck

handelt, der für die entsprechende Angabe in Frage kommt.

Der angemeldeten Marke fehlt auch jede Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG. Wie bereits dargelegt, werden die angesprochenen Verkehrskreise das

Wort "Cappuccino" ohne weiteres als konkrete Farbangabe verstehen, die sich auf

die unter dieser Marke angebotenen Haarfarben bezieht. Als Unterscheidungsmerkmal für die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen

kommt die Marke deswegen unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Bb