Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 20 W (pat) 67/99
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 40 39 317.8-45
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2000 durch Richter Dipl.-Phys. Kalkoff
als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und
Dr. van Raden 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der Gegenstand des
Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Prüfer berief sich
dabei auf folgende Druckschriften:
(1)
EP 0 219 306 A2,
(2) GB 2 201 279 A.
Die - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene - Anmelderin beantragt
schriftsätzlich:
den Beschluß vom 28. April 1999 aufzuheben und ein Patent
zu erteilen.
Der Anspruch 1 lautet:
"1. Münzbetätigter Unterhaltungsautomat mit einer Unterhaltungseinrichtung und einer zentralen Steuereinrichtung, die den Unterhaltungsautomaten (1) so steuert,
daß zu bestimmten Tages- oder Wochenzeiten die
Unterhaltungseinrichtung (2) sich zu reduzierten Kosten
benutzen läßt, dadurch gekennzeichnet, daß
die Zeit, zu der der Unterhaltungsautomat (1) sich
gegenüber dem Normalspiel zu reduzierten Kosten
benutzen läßt, auf einer Zeitanzeigeeinrichtung (15) am
Unterhaltungsautomaten (1) angegeben ist."
II.
patentfähig, weil er am Anmeldetag durch den Stand der Technik nahegelegt war.
Münzbetätigte Unterhaltungsautomaten mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1
genannten Merkmalen sind aus (1) und auch aus (2) bekannt und bieten die Möglichkeit, zu wenig beliebten Spielzeiten die Benutzungskosten zu senken. Beim
Unterhaltungsautomaten nach (1) führt eine Sichtanzeige 16 den gerade aktuellen
Preis für ein Spiel vor Augen und gibt damit Auskunft darüber, ob sich das Gerät
zu reduzierten Kosten benutzen läßt. An ihm auch noch die Zeit anzuzeigen, zu
der es den gegenüber dem Normalspiel ermäßigten Betrieb erlaubt, liegt nahe.
Dies ist eine Maßnahme, die ein durchschnittlich tüchtiger, Dienstleistungen oder
Waren anbietender Geschäftsmann ergreift, um diese möglichst gewinnbringend
abzusetzen. Die Erfinder haben nichts hinzugefügt, was eine Patenterteilung
rechtfertigen könnte (vgl sinngemäß BPatGE 41, 171 = Bl 99, 442 = GRUR 99,
1 078 = Mitt 2000, 34 (II A3)).
Bei den aus (1) und (2) bekannten Geräten, deren Steuereinrichtung von einer
Echtzeituhr gesteuert ist, schafft der ermäßigte Preis für ein Spiel, der zu
bestimmten Tages- oder Wochenzeiten, bei schwacher Nutzung der Unterhaltungsautomaten gewährt wird, einen erhöhten Spielanreiz ((1) Sp 3 Z 36 bis 41,
Sp 6 Z 24 bis 32, (2) S 2 Z 6 bis 34).
Diese Zeiten für einen Preisnachlaß können fest vorherbestimmt sein ((1) Sp 3
Z 55 bis 58, (2) S 2 Z 21 bis 28 iVm S 5 Z 21 bis 29). Bei einem Mittelmaß an
Wissen und Können fällt auf Anhieb ins Auge, daß sich für diesen Fall der Spielanreiz und damit der Umsatz noch weiter steigern läßt, wenn man die fest vorbestimmte Zeit der kostengünstigeren Nutzung dem Benutzer vorher ankündigt.
Wenn dies nicht bereits der Betreiber der Spielhalle erkennt und an den Fachmann heranträgt, so findet es zumindest dieser in seinem üblichen Bestreben, den
Unterhaltungsautomaten attraktiver zu gestalten. Hierzu sieht der Fachmann
neben der am bekannten Gerät nach (1) angebrachten Anzeige für den Preis pro
Spiel eine zusätzliche Zeitanzeigeeinrichtung vor, um mit ihr die vorherbestimmte
Zeit für den ermäßigten Betrieb vor die Sinne zu bringen, und er nutzt diese Einrichtung dann auch, wenn sie schon einmal vorhanden ist, für den anderen Fall, in
dem er die Zeit für die herabgesetzten Kosten je Spiel aus den aktuellen Betriebsparametern gewinnt ((2) S 5 Abs 2).
Kalkoff
Obermayer
Dr. Hartung
Dr. van Raden
br/Fa