Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 20 W (pat) 67/99

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 40 39 317.8-45

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2000 durch Richter Dipl.-Phys. Kalkoff

als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und

Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der Gegenstand des

Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Prüfer berief sich

dabei auf folgende Druckschriften:

(1)

EP 0 219 306 A2,

(2) GB 2 201 279 A.

Die - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene - Anmelderin beantragt

schriftsätzlich:

den Beschluß vom 28. April 1999 aufzuheben und ein Patent

zu erteilen.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. Münzbetätigter Unterhaltungsautomat mit einer Unterhaltungseinrichtung und einer zentralen Steuereinrichtung, die den Unterhaltungsautomaten (1) so steuert,

daß zu bestimmten Tages- oder Wochenzeiten die

Unterhaltungseinrichtung (2) sich zu reduzierten Kosten

benutzen läßt, dadurch gekennzeichnet, daß

die Zeit, zu der der Unterhaltungsautomat (1) sich

gegenüber dem Normalspiel zu reduzierten Kosten

benutzen läßt, auf einer Zeitanzeigeeinrichtung (15) am

Unterhaltungsautomaten (1) angegeben ist."

II.

Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein Gegenstand nach §§ 1 und 4 PatG nicht

patentfähig, weil er am Anmeldetag durch den Stand der Technik nahegelegt war.

Münzbetätigte Unterhaltungsautomaten mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1

genannten Merkmalen sind aus (1) und auch aus (2) bekannt und bieten die Möglichkeit, zu wenig beliebten Spielzeiten die Benutzungskosten zu senken. Beim

Unterhaltungsautomaten nach (1) führt eine Sichtanzeige 16 den gerade aktuellen

Preis für ein Spiel vor Augen und gibt damit Auskunft darüber, ob sich das Gerät

zu reduzierten Kosten benutzen läßt. An ihm auch noch die Zeit anzuzeigen, zu

der es den gegenüber dem Normalspiel ermäßigten Betrieb erlaubt, liegt nahe.

Dies ist eine Maßnahme, die ein durchschnittlich tüchtiger, Dienstleistungen oder

Waren anbietender Geschäftsmann ergreift, um diese möglichst gewinnbringend

abzusetzen. Die Erfinder haben nichts hinzugefügt, was eine Patenterteilung

rechtfertigen könnte (vgl sinngemäß BPatGE 41, 171 = Bl 99, 442 = GRUR 99,

1 078 = Mitt 2000, 34 (II A3)).

Bei den aus (1) und (2) bekannten Geräten, deren Steuereinrichtung von einer

Echtzeituhr gesteuert ist, schafft der ermäßigte Preis für ein Spiel, der zu

bestimmten Tages- oder Wochenzeiten, bei schwacher Nutzung der Unterhaltungsautomaten gewährt wird, einen erhöhten Spielanreiz ((1) Sp 3 Z 36 bis 41,

Sp 6 Z 24 bis 32, (2) S 2 Z 6 bis 34).

Diese Zeiten für einen Preisnachlaß können fest vorherbestimmt sein ((1) Sp 3

Z 55 bis 58, (2) S 2 Z 21 bis 28 iVm S 5 Z 21 bis 29). Bei einem Mittelmaß an

Wissen und Können fällt auf Anhieb ins Auge, daß sich für diesen Fall der Spielanreiz und damit der Umsatz noch weiter steigern läßt, wenn man die fest vorbestimmte Zeit der kostengünstigeren Nutzung dem Benutzer vorher ankündigt.

Wenn dies nicht bereits der Betreiber der Spielhalle erkennt und an den Fachmann heranträgt, so findet es zumindest dieser in seinem üblichen Bestreben, den

Unterhaltungsautomaten attraktiver zu gestalten. Hierzu sieht der Fachmann

neben der am bekannten Gerät nach (1) angebrachten Anzeige für den Preis pro

Spiel eine zusätzliche Zeitanzeigeeinrichtung vor, um mit ihr die vorherbestimmte

Zeit für den ermäßigten Betrieb vor die Sinne zu bringen, und er nutzt diese Einrichtung dann auch, wenn sie schon einmal vorhanden ist, für den anderen Fall, in

dem er die Zeit für die herabgesetzten Kosten je Spiel aus den aktuellen Betriebsparametern gewinnt ((2) S 5 Abs 2).

Kalkoff

Obermayer

Dr. Hartung

Dr. van Raden

br/Fa