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BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 26 W (pat) 70/99

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 70/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 13 124.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Reker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. September 1997 und 19. November 1998 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Mit den beiden vorgenannten Beschlüssen hat die Markenstelle für Klasse 34 des

Deutschen Patentamts die für die Waren

"Tabakwaren; Raucherartikel, nämlich Aschenbecher (nicht aus

Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert), Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen mit und ohne Filter, Zigarettenfilter,

Feuerzeuge, Zigarettendreh- und -stopfmaschinen, Streichhölzer;

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte

oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbesondere Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren-

und Zigarettenspitzen".

angemeldete Wortmarke

"Leading"

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und

wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß das Markenwort "Leading"

mit der Grundbedeutung "führend" zum Grundwortschatz der englischen Sprache

gehöre, das im Wirtschaftsleben nicht nur zur Bezeichnung führender Unternehmen, sondern auch als Hinweis auf Spitzenprodukte verwendet werde. In diesem

Sinne sei es auch für beachtliche Teile des inländischen Verkehrs ohne weiteres

verständlich und müsse daher auch von den Mitbewerbern zur Anpreisung ihrer

Waren frei verwendet werden können, zumal sich die Werbung auf dem Tabakwarensektor häufig der englischen Sprache bediene. Da die angemeldete Marke

mithin von beachtlichen Verkehrskreisen nur als rein sachbezogene Angabe -

vergleichbar mit "Nummer 1" - verstanden werde, fehle ihr auch das erforderliche

Mindestmaß an Originalität, um als Unterscheidungsmerkmal eines bestimmten

Unternehmens dienen zu können.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie räumt ein, daß das

(englische) Markenwort "Leading" mit "führend" übersetzt werden kann. Als englisches Adjektiv mache das Wort ohne einen beschreibenden Zusatz jedoch keinen

Sinn. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, daß die Marke "Leading" von beachtlichen Verkehrskreisen als "Nummer 1" verstanden werde. Aufgrund der offensichtlichen Sinnlosigkeit verfüge die Anmeldung für die in Frage stehenden

Waren über die erforderliche Originalität. Im übrigen werde "Leading" weder gegenwärtig als beschreibende Angabe verwendet noch lägen Anhaltspunkte dafür

vor, daß damit in Zukunft zu rechnen sei.

Demgemäß beantragt die Anmelderin sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis nur dann besteht, wenn eine derartige Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch

nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -

PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug

auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 -

CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder

Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "Leading" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung ist derzeit nicht

nachweisbar. Von einem auf gegenwärtige Benutzung der Marke als Sachangabe

beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen aber auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Tabakwaren und Raucherartikeln in Zukunft eine

Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Auch wenn mit der

Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete Bezeichnung

"Leading" zum englischen Grundwortschatz gehört und von einem erheblichen

Teil des inländischen Verkehrs als Hinweis auf ein "führendes" (Spitzen-)Produkt

verstanden wird, fehlt dem Markenwort die Eignung, die beanspruchten Waren

eindeutig zu beschreiben. Zwar hat das englische Wort "Leading" die Bedeutung

"Leitung, Führung, Lenkung; leitend, führend, wegweisend" (vgl dazu Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, Englisch-Deutsch, 6. Aufl, 1981, S 754),

alle diese Sinngehalte sagen aber nichts darüber aus, in welcher Hinsicht (Preis,

Geschmack, Nikotingehalt etc) die beanspruchten Tabakwaren und Raucherartikel

"führend, wegweisend, tonangebend" sein könnten oder sollen. Ebensowenig

liegen aber auch Anhaltspunkte dafür vor, daß "Leading" in Alleinstellung

(vgl BPatG Mitt 1998, 182 - GARANT) bereits als allgemeiner Qualitätshinweis

dienen würde (vgl dazu BGH GRUR 1996, 77 - MEGA). Von einem gegenwärtigen

oder gar zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der

angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann ihr jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so

aufnimmt wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten

Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH

WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem

als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "Leading" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst

Bezug nimmt, stellt "Leading" nicht dar (s.o.). Ebensowenig handelt es sich hierbei

etwa um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine englischsprachige

schlagwortartige Aussage versteht. Soweit "Leading" als Hinweis darauf gewertet

werden kann, daß die betreffenden Produkte "führend" sind, stellt diese Aussage

eine werbemäßige, schlagwortartige Anpreisung dar, die Aufmerksamkeit wecken

soll und die es verbietet, dem Zeichen

jegliche Unterscheidungskraft

abzusprechen (vgl BGH aaO - FOR YOU).

Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin aufzuheben.

Kraft

Reker

Eder

Mü/prö