Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 26 W (pat) 70/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 70/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 13 124.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. September 1997 und 19. November 1998 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Mit den beiden vorgenannten Beschlüssen hat die Markenstelle für Klasse 34 des
Deutschen Patentamts die für die Waren
"Tabakwaren; Raucherartikel, nämlich Aschenbecher (nicht aus
Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert), Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen mit und ohne Filter, Zigarettenfilter,
Feuerzeuge, Zigarettendreh- und -stopfmaschinen, Streichhölzer;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbesondere Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren-
und Zigarettenspitzen".
angemeldete Wortmarke
"Leading"
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und
wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß das Markenwort "Leading"
mit der Grundbedeutung "führend" zum Grundwortschatz der englischen Sprache
gehöre, das im Wirtschaftsleben nicht nur zur Bezeichnung führender Unternehmen, sondern auch als Hinweis auf Spitzenprodukte verwendet werde. In diesem
Sinne sei es auch für beachtliche Teile des inländischen Verkehrs ohne weiteres
verständlich und müsse daher auch von den Mitbewerbern zur Anpreisung ihrer
Waren frei verwendet werden können, zumal sich die Werbung auf dem Tabakwarensektor häufig der englischen Sprache bediene. Da die angemeldete Marke
mithin von beachtlichen Verkehrskreisen nur als rein sachbezogene Angabe -
vergleichbar mit "Nummer 1" - verstanden werde, fehle ihr auch das erforderliche
Mindestmaß an Originalität, um als Unterscheidungsmerkmal eines bestimmten
Unternehmens dienen zu können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie räumt ein, daß das
(englische) Markenwort "Leading" mit "führend" übersetzt werden kann. Als englisches Adjektiv mache das Wort ohne einen beschreibenden Zusatz jedoch keinen
Sinn. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, daß die Marke "Leading" von beachtlichen Verkehrskreisen als "Nummer 1" verstanden werde. Aufgrund der offensichtlichen Sinnlosigkeit verfüge die Anmeldung für die in Frage stehenden
Waren über die erforderliche Originalität. Im übrigen werde "Leading" weder gegenwärtig als beschreibende Angabe verwendet noch lägen Anhaltspunkte dafür
vor, daß damit in Zukunft zu rechnen sei.
Demgemäß beantragt die Anmelderin sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis nur dann besteht, wenn eine derartige Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch
nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -
PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug
auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 -
CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder
Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "Leading" jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung ist derzeit nicht
nachweisbar. Von einem auf gegenwärtige Benutzung der Marke als Sachangabe
beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen aber auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Tabakwaren und Raucherartikeln in Zukunft eine
Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Auch wenn mit der
Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete Bezeichnung
"Leading" zum englischen Grundwortschatz gehört und von einem erheblichen
Teil des inländischen Verkehrs als Hinweis auf ein "führendes" (Spitzen-)Produkt
verstanden wird, fehlt dem Markenwort die Eignung, die beanspruchten Waren
eindeutig zu beschreiben. Zwar hat das englische Wort "Leading" die Bedeutung
"Leitung, Führung, Lenkung; leitend, führend, wegweisend" (vgl dazu Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, Englisch-Deutsch, 6. Aufl, 1981, S 754),
alle diese Sinngehalte sagen aber nichts darüber aus, in welcher Hinsicht (Preis,
Geschmack, Nikotingehalt etc) die beanspruchten Tabakwaren und Raucherartikel
"führend, wegweisend, tonangebend" sein könnten oder sollen. Ebensowenig
liegen aber auch Anhaltspunkte dafür vor, daß "Leading" in Alleinstellung
(vgl BPatG Mitt 1998, 182 - GARANT) bereits als allgemeiner Qualitätshinweis
dienen würde (vgl dazu BGH GRUR 1996, 77 - MEGA). Von einem gegenwärtigen
oder gar zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der
angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.
2. Ebensowenig kann ihr jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten
Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH
WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem
als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 - YES).
Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "Leading" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst
Bezug nimmt, stellt "Leading" nicht dar (s.o.). Ebensowenig handelt es sich hierbei
etwa um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine englischsprachige
schlagwortartige Aussage versteht. Soweit "Leading" als Hinweis darauf gewertet
werden kann, daß die betreffenden Produkte "führend" sind, stellt diese Aussage
eine werbemäßige, schlagwortartige Anpreisung dar, die Aufmerksamkeit wecken
soll und die es verbietet, dem Zeichen
jegliche Unterscheidungskraft
abzusprechen (vgl BGH aaO - FOR YOU).
Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin aufzuheben.
Kraft
Reker
Eder
Mü/prö