Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 28 W (pat) 204/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 394 03 930

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Februar 2000 unter Mitwirkung der Richterin Grabrucker als Vorsitzender, sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk

beschossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts

-

Markenstelle für Klasse 10 - vom 16. August 1999 ist wirkungslos,

soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 2 070 978 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 16. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt -

Markenstelle für Klasse 10 - die vorläufig eingetragene Marke 394 03 930.0 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 2 070 978 gelöscht. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat die Widersprüche aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Grabrucker

Martens

Sekretaruk

prö