Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 28 W (pat) 204/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 394 03 930
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Februar 2000 unter Mitwirkung der Richterin Grabrucker als Vorsitzender, sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk
beschossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts
-
Markenstelle für Klasse 10 - vom 16. August 1999 ist wirkungslos,
soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 2 070 978 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 16. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt -
Markenstelle für Klasse 10 - die vorläufig eingetragene Marke 394 03 930.0 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 2 070 978 gelöscht. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat die Widersprüche aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Grabrucker
Martens
Sekretaruk
prö