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BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 29 W (pat) 10/99

29. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 21 217.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2000 durch den Richter Meinhardt

als Vorsitzenden, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin

Schuster beschlossen: 6.70

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts vom 12. Oktober 1998

aufgehoben.

Gründe§

I.

Angemeldet ist die Wortfolge

„GIFTS IN KIND INTERNATIONAL"

als Marke für „Wohltätige Dienstleistungen, insbesondere Bereitstellung von Nahrung, Bekleidung und verschiedenen Waren und Gütern“.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung

wegen eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der

Begründung zurückgewiesen, die Marke bedeute „Spenden/Gaben in Sachwerten

International“, womit die Art der Dienstleistungen als Unterstützung durch Bereitstellung von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen in Sachwerten oder

Naturalien beschrieben werde. „International“ weise nur auf den Erbringungsort

hin. Darin sei keine zergliedernde Betrachtungsweise zu sehen, sondern das Ergebnis der Ermittlung des Sinngehalts einer aus mehreren Begriffen bestehenden

Gesamtbezeichnung. Auch wenn die Hälfte der inländischen Verkehrskreise

mangels Englischkenntnissen das nicht erfasse, sei es wahrscheinlich, daß der

Begriff im Inland benötigt werde, insbesondere bei humanitären Hilfsaktionen internationalen Charakters als Spendenaktionen oder grenzüberschreitende Hilfeleistungen.

In diesem Zusammenhang bezeichne die Marke eine neben

Geldspenden übliche Form von Sachspenden.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, der

unbefangene Durchschnittsverbraucher analysiere die Marke nicht, werde daher

vier einzelne englische Begriffe aufnehmen, in denen er keine beschreibende Angabe erkenne. Das gelte auch bei genauerer Betrachtungsweise; der Begriff

„GIFT“ gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz und selbst bei Kenntnis von

„GIFT“ sei die Bedeutung „Spende/Gabe“ nicht naheliegend, denn „GIFT“ stehe

für „Geschenk“ und „KIND“ bedeute „Art“ und nicht „Sachwert“. Auch für den Im-

und Export sei die Marke kein Sachhinweis bzw. Fachwort, sie sei vieldeutig,

mißverständlich und interpretationsbedürftig. Ein Im- bzw. Export fände nur in

Fachkreisen statt, die es aber auf dem fraglichen Dienstleistungsgebiet kaum

gebe. Die Marke wende sich vielmehr an die gesamte Bevölkerung im Hinblick auf

Sammlungen u.ä.. Selbst in Fachkreisen sei die Marke aber kein Sachhinweis,

was das sprachregelwidrig angefügte Markenelement „International“ zeige, und

„Sachwerte“ sei eine für Hilfsorganisationen zu ungenaue Bezeichnung, während

„Spenden“ im Englischen nicht „gift“, sondern „donation“ hießen. Insgesamt gebe

die Marke keinen ausreichend deutlichen Hinweis, der die höheren quantitativen

Anforderungen an ein Freihaltebedürfnis in Fällen von Im- bzw. Exportverkehr

erfülle. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Kopie einer Voreintragung der Marke in Großbritannien vorgelegt.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.

Denn für die angemeldete Marke läßt sich jedenfalls nach der Sachlage, wie sie

sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, weder ein Freihaltebedürfnis noch das

Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1

MarkenG).

Ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis an der Marke besteht nicht. Der Senat hat

durch eine Recherche im Internet zwar festgestellt, daß der Ausdruck „Gift in Kind“

in englischsprachigen Ländern zur Bezeichnung von Sachspenden, etwa im

Rahmen von Hilfsaktionen, üblich ist; diese Bedeutung läßt sich im übrigen auch

lexikalisch erschließen. Dem Senat liegen aber keine Nachweise darüber vor, daß

die Wortfolge der Marke in ihrer vollständigen, angemeldeten Fassung „GIFTS IN

KIND INTERNATIONAL“ - von der allein bei der Beurteilung auszugehen ist (BGH

GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT) - gegenwärtig im Inland für die beanspruchten Dienstleistungen eine sachbeschreibende, freihaltebedürftige Bedeutung hat und für sie beschreibend verwendet wird.

Auch Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Wortfolge für die angemeldeten Dienstleistungen haben könnten, sind nicht ersichtlich. An ein solches potentielles Freihaltebedürfnis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die erforderlichen konkreten

Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung (BGH GRUR 1990, 517, 518

„SMARTWARE“; 1992, 515, 516 „VAMOS“) liegen nicht vor.

Die englische Wendung „Gifts in Kind“ gehört nicht zum englischen Grundwortschatz, so daß das angesprochene breite inländische Publikum, das sich mit den

auf Sachspenden beziehenden Dienstleistungen der Marke befaßt, nicht ohne

weiteres in der Lage ist, diese fremdsprachige Wendung mit der deutschen Übersetzung „Sachspenden“ gleichzusetzen (vgl. BGH GRUR 1988, 379 - RIGIDITE;

GRUR 1992, 515 - Vamos). Es kommt hinzu, daß die Beifügung des - an sich verständlichen - weiteren Markenelements „International“ von einer sachbeschreibenden Wirkung wegführt. Dieser Markenbestandteil eignet sich für die vorliegenden Dienstleistungen zum einen wegen der mangelnden Konkretheit einer

solchen Gebietsbezeichnung nicht als eine geographische Herkunftsangabe. Zum

anderen bezeichnet er aber auch ein mögliches Zielgebiet von Spendendienstleistungen nicht in leichtverständlicher, unmittelbar eingängiger Weise. Dies würde

vielmehr sprachgerecht durch Voranstellung des Attributs „International“ ausgedrückt. Statt dessen verwendet die Marke das Element „International“ in einer

Nachstellung, wie sie nicht für Gebietsangaben, sondern vorzugsweise für Unternehmensbezeichnungen und damit als markenähnliche Verwendung typisch ist.

Diese eher auf eine Organisation hinweisende Nachstellung ist ansonsten für beschreibende Angaben über Wirkungsbereiche sprachunüblich und wirkt - wo dies

noch gebräuchlich ist - eher historisierend (vgl. insoweit etwa das herkömmliche

„Postmaster General“ als Titel und Bezeichnung einer konkreten Behördenorganisation). Solche Gründe mögen dazu geführt haben, daß die Marke in Großbritannien, wie nunmehr nachgewiesen, unter Anwendung vergleichbarer Prüfkriterien eingetragen und damit ersichtlich eine in ihrem Herkunfts-Sprachkreis sachbeschreibende Bedeutung verneint worden ist. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlaß für die Annahme, ungeachtet dieser Beurteilung werde im Inland

ein rechtlich erhebliches Bedürfnis zu sachbeschreibendem Gebrauch bestehen

(vgl. BGH a.a.O. - THE HOME DEPOT).

Auch für einen grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr, der unabhängig hiervon

ein konkretes Freihaltebedürfnis begründen könnte (s. BGH a.a.O. - RIGIDITE),

bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Hierfür wäre Voraussetzung, daß

unter sachbeschreibender Verwendung der Wortfolge der Marke ein Angebot

ausländischer Anbieter im Inland, wie umgekehrt ein entsprechendes Auftreten

inländischer Spendenorganisationen im Ausland besteht oder wenigstens sehr

naheliegt (BGH a.a.O.), wobei dieser Geschäftsverkehr in quantitativer Hinsicht

ein nennenswertes Maß erreichen müßte (BGH GRUR 1994, 370, 371 - rigidite

III). Ein aktueller Geschäftsverkehr dieser Art, der „Gifts in Kind International“

sachbeschreibend verwendet, ließ sich nicht feststellen. Aber auch ein nennenswerter Umfang eines grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs erscheint wenig

wahrscheinlich. Zwar wird der gegenüber der Marke verkürzte Ausdruck „Gifts in

Kind“ als Deklaration grenzüberschreitender Spendendienstleistungen brauchbar

sein und so verwendet werden. Hierfür spricht auch, daß die britische Voreintragung der Marke einen disclaimer für "gift in kind" ausdrücklich enthält. Indessen

stellt, wie oben näher ausgeführt, die Nachstellung des Attributs "International"

ersichtlich die sachbeschreibende Wirkung der Gesamtmarke jedenfalls für den

englischsprachigen Sprachraum und damit wesentlich auch für den internationalen

Dienstleistungsverkehr maßgeblich in Frage. Für diese Wirkung ist der Markenschutz für Großbritannien ein beachtliches Indiz, den die Anmelderin durch

Vorlage einer Eintragungsbescheinigung (Aktenbestandteil der Parallelsache

29 W (pat) 9/99) nachgewiesen hat. Unter diesen besonderen Umständen erscheint ein ernsthaftes Freihaltebedürfnis für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr um so weniger nahegelegt (vgl. auch BGH MarkenR 1999, 347,

349 - Absolut).

Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden. Nachdem der Senat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses einen hinreichend engen beschreibenden Bezug der Marke zu

den angemeldeten Dienstleistungen (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) nicht hat feststellen können, besteht um so weniger Anlaß, hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Nach dem insoweit maßgeblichen

Sprachverständnis des inländischen Verkehrs (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka,

MarkenG, 5. Aufl., § 8 Rdn. 38 m.w.Nachw.) wird die Marke überwiegend nicht

inhaltlich verstanden werden und weist selbst für den Teil des Verkehrs mit sehr

guten Englischkenntnissen lediglich sachbeschreibende Anklänge nach Art einer

sprechenden Marke auf. Danach fehlen im vorliegenden Falle ausreichende Anhaltspunkte dafür, der Verkehr werde die Marke als Sachangabe und nicht als

betrieblichen Herkunftshinweis deuten.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Schuster

Cl