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BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 29 W (pat) 9/99

29. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 21 218.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2000 durch den Richter Meinhardt

als Vorsitzenden, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin

Schuster beschlossen: 6.70

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts vom

12. Oktober 1998 aufgehoben.

Gründe§

I.

Angemeldet ist die Wortfolge

"GIFTS IN KIND GERMANY"

als Marke für "Unterstützen wohltätiger Beihilfen in Form von Waren, Dienstleistungen und Preisnachlässen ".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung

wegen eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der

Begründung zurückgewiesen, die Marke bedeute „Spenden/Gaben in Sachwerten

Deutschland“, womit die Art der Dienstleistungen als Unterstützung durch Bereitstellung von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen in Sachwerten oder

Naturalien beschrieben werde. „Deutschland“ weise nur auf den Erbringungsort

hin. Darin sei keine zergliedernde Betrachtungsweise zu sehen, sondern das

Ergebnis der Ermittlung des Sinngehalts einer aus mehreren Begriffen bestehenden Gesamtbezeichnung. Auch wenn die Hälfte der inländischen Verkehrskreise mangels Englischkenntnissen das nicht erfasse, sei es wahrscheinlich, daß

der Begriff im Inland benötigt werde, insbesondere bei humanitären Hilfsaktionen

als Spendenaktionen oder grenzüberschreitende Hilfeleistungen. In diesem Zusammenhang bezeichne die Marke eine neben Geldspenden übliche Form von

Sachspenden.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, der

unbefangene Durchschnittsverbraucher analysiere die Marke nicht, werde daher

vier einzelne englische Begriffe aufnehmen, in denen er keine beschreibende Angabe erkenne. Das gelte auch bei genauerer Betrachtungsweise; der Begriff

„GIFT“ gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz und selbst bei Kenntnis von

„GIFT“ sei die Bedeutung „Spende/Gabe“ nicht naheliegend, denn „GIFT“ stehe

für „Geschenk“ und „KIND“ bedeute „Art“ und nicht „Sachwert“. Auch für den Im-

und Export sei die Marke kein Sachhinweis bzw. Fachwort, sie sei vieldeutig,

mißverständlich und interpretationsbedürftig. Ein Im- bzw. Export fände nur in

Fachkreisen statt, die es aber auf dem fraglichen Dienstleistungsgebiet kaum

gebe. Die Marke wende sich vielmehr an die gesamte Bevölkerung im Hinblick auf

Sammlungen u.ä.. Selbst in Fachkreisen sei die Marke aber kein Sachhinweis,

was das sprachregelwidrig angefügte Markenelement „Deutschland“ zeige, und

„Sachwerte“ sei eine für Hilfsorganisationen zu ungenaue Bezeichnung, während

„Spenden“ im Englischen nicht "gift", sondern „donation“ hießen. Insgesamt gebe

die Marke keinen ausreichend deutlichen Hinweis, der die höheren quantitativen

Anforderungen an ein Freihaltebedürfnis in Fällen von Im- bzw. Exportverkehr

erfülle. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Kopie einer Voreintragung der Marke "GIFTS IN KIND INTERNATIONAL" in Großbritannien vorgelegt.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.

Denn für die angemeldete Marke läßt sich jedenfalls nach der Sachlage, wie sie

sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, weder ein Freihaltebedürfnis noch das

Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1

MarkenG).

Die unverständlich offenbar aus dem Englischen übersetzte Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses

läßt

sich,

der Parallelanmeldung

unter Az.

29 W (pat) 10/99 entsprechend, als "Wohltätige Dienstleistungen, insbesondere

Bereitstellung von Nahrung, Bekleidung und verschiedenen Waren und Gütern"

interpretieren. Mit dieser Maßgabe besteht kein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis

an der Marke. Der Senat hat durch eine Recherche im Internet zwar festgestellt,

daß der Ausdruck "Gift in Kind" in englischsprachigen Ländern zur Bezeichnung

von Sachspenden, etwa im Rahmen von Hilfsaktionen, üblich ist; diese Bedeutung

läßt sich im übrigen auch lexikalisch erschließen. Dem Senat liegen aber keine

Nachweise darüber vor, daß die Wortfolge der Marke in ihrer vollständigen,

angemeldeten Fassung "GIFTS IN KIND GERMANY" - von der allein bei der Beurteilung auszugehen ist (BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT) -

gegenwärtig im Inland für die beanspruchten Dienstleistungen eine sachbeschreibende, freihaltebedürftige Bedeutung hat und für sie beschreibend verwendet

wird.

Auch Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Wortfolge für die angemeldeten Dienstleistungen haben könnten, sind nicht ersichtlich. An ein solches potentielles Freihaltebedürfnis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die erforderlichen konkreten

Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung (BGH GRUR 1990, 517, 518

"SMARTWARE"; 1992, 515, 516 "VAMOS") liegen nicht vor.

Die englische Wendung "Gifts in Kind" gehört nicht zum englischen Grundwortschatz, so daß das angesprochene breite inländische Publikum, das sich mit den

auf Sachspenden beziehenden Dienstleistungen der Marke befaßt, nicht ohne

weiteres in der Lage ist, diese fremdsprachige Wendung mit der deutschen Übersetzung "Sachspenden" gleichzusetzen (vgl. BGH GRUR 1988, 379 - RIGIDITE;

GRUR 1992, 515 - Vamos). Es kommt hinzu, daß die Beifügung des - an sich verständlichen - weiteren Markenelements "Germany" nicht zu einer sachbeschreibenden Wirkung konkret hinführt, sondern es bei einer Mehrdeutigkeit beläßt. Für

eine unmittelbare Beschreibung etwa des Herkunfts- oder Zielgebiets von Spenden-Dienstleistungen bedürfte es nach den Sprachregeln eines klarstellenden

Zusatzes, etwa "from Germany", "in Germany" oder "German" in Voranstellung,

was indessen angesichts der vorhandenen Unvollständigkeit nicht ohne weiteres

hinzugedacht werden darf (BGH GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte). Stattdessen

verwendet die Marke das Element "Germany" in einer Nachstellung, wie sie nicht

für Gebietsangaben, sondern vorzugsweise für Unternehmensbezeichnungen und

damit als markenähnliche Verwendung typisch ist. Diese eher auf eine Organisation hinweisende Nachstellung ist ansonsten für beschreibende Angaben über

Wirkungsbereiche sprachunüblich. Für die rechtliche Bewertung ist auch bedeutsam, daß die ebenso gebildete Marke "GIFTS IN KIND INTERNATIONAL" in

Großbritannien, wie nunmehr nachgewiesen, unter Anwendung vergleichbarer

Prüfkriterien eingetragen und damit ersichtlich eine in ihrem Herkunfts-Sprachkreis

sachbeschreibende Bedeutung verneint worden ist. Bei dieser Sachlage sieht der

Senat keinen Anlaß für die Annahme, ungeachtet dieser Beurteilung werde im

Inland ein rechtlich erhebliches Bedürfnis zu sachbeschreibendem Gebrauch

bestehen (vgl. BGH a.a.O. - THE HOME DEPOT).

Auch für einen grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr, der unabhängig hiervon

ein konkretes Freihaltebedürfnis begründen könnte (s. BGH a.a.O. - RIGIDITE),

bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Hierfür wäre Voraussetzung, daß

unter sachbeschreibender Verwendung der Wortfolge der Marke ein Angebot ausländischer Anbieter im Inland, wie umgekehrt ein entsprechendes Auftreten

inländischer Spendenorganisationen im Ausland besteht oder wenigstens sehr

naheliegt (BGH a.a.O.), wobei dieser Geschäftsverkehr in quantitativer Hinsicht

ein nennenswertes Maß erreichen müßte (BGH GRUR 1994, 370, 371 - rigidite

III). Ein aktueller Geschäftsverkehr dieser Art, der "Gifts in Kind Germany" sachbeschreibend verwendet, ließ sich nicht feststellen. Aber auch ein nennenswerter

Umfang eines grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs erscheint wenig wahrscheinlich. Zwar wird der gegenüber der Marke verkürzte Ausdruck "Gifts in Kind"

als Deklaration grenzüberschreitender Spendendienstleistungen brauchbar sein

und so verwendet werden. Hierfür spricht auch, daß die britische Voreintragung

der Marke einen disclaimer für "gift in kind" ausdrücklich enthält. Indessen stellt,

wie oben näher ausgeführt, die verkürzende Verwendung des Attributs "Germany"

und seine Nachstellung ersichtlich die sachbeschreibende Wirkung der Gesamtmarke jedenfalls für den englischsprachigen Sprachraum und damit wesentlich

auch für den internationalen Dienstleistungsverkehr maßgeblich in Frage. Für

diese Wirkung ist der erwähnte Markenschutz für Großbritannien ein beachtliches

Indiz, den die Anmelderin durch Vorlage einer Eintragungsbescheinigung nachgewiesen hat. Unter diesen besonderen Umständen erscheint ein ernsthaftes

Freihaltebedürfnis für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr um so weniger nahegelegt (vgl. auch BGH MarkenR 1999, 347, 349 - Absolut).

Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden. Nachdem der Senat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses einen hinreichend engen beschreibenden Bezug der Marke zu

den angemeldeten Dienstleistungen (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) nicht hat feststellen können, besteht um so weniger Anlaß, hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Nach dem insoweit maßgeblichen

Sprachverständnis des inländischen Verkehrs (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka,

MarkenG, 5. Aufl., § 8 Rdn. 38 m.w.Nachw.) wird die Marke überwiegend nicht

inhaltlich verstanden werden und weist selbst für den Teil des Verkehrs mit sehr

guten Englischkenntnissen lediglich sachbeschreibende Anklänge nach Art einer

sprechenden Marke auf. Danach fehlen im vorliegenden Falle ausreichende Anhaltspunkte dafür, der Verkehr werde die Marke als Sachangabe und nicht als

betrieblichen Herkunftshinweis deuten.

Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Schuster

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