Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 29 W (pat) 9/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 21 218.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2000 durch den Richter Meinhardt
als Vorsitzenden, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin
Schuster beschlossen: 6.70
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts vom
12. Oktober 1998 aufgehoben.
Gründe§
I.
Angemeldet ist die Wortfolge
"GIFTS IN KIND GERMANY"
als Marke für "Unterstützen wohltätiger Beihilfen in Form von Waren, Dienstleistungen und Preisnachlässen ".
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung
wegen eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der
Begründung zurückgewiesen, die Marke bedeute „Spenden/Gaben in Sachwerten
Deutschland“, womit die Art der Dienstleistungen als Unterstützung durch Bereitstellung von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen in Sachwerten oder
Naturalien beschrieben werde. „Deutschland“ weise nur auf den Erbringungsort
hin. Darin sei keine zergliedernde Betrachtungsweise zu sehen, sondern das
Ergebnis der Ermittlung des Sinngehalts einer aus mehreren Begriffen bestehenden Gesamtbezeichnung. Auch wenn die Hälfte der inländischen Verkehrskreise mangels Englischkenntnissen das nicht erfasse, sei es wahrscheinlich, daß
der Begriff im Inland benötigt werde, insbesondere bei humanitären Hilfsaktionen
als Spendenaktionen oder grenzüberschreitende Hilfeleistungen. In diesem Zusammenhang bezeichne die Marke eine neben Geldspenden übliche Form von
Sachspenden.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, der
unbefangene Durchschnittsverbraucher analysiere die Marke nicht, werde daher
vier einzelne englische Begriffe aufnehmen, in denen er keine beschreibende Angabe erkenne. Das gelte auch bei genauerer Betrachtungsweise; der Begriff
„GIFT“ gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz und selbst bei Kenntnis von
„GIFT“ sei die Bedeutung „Spende/Gabe“ nicht naheliegend, denn „GIFT“ stehe
für „Geschenk“ und „KIND“ bedeute „Art“ und nicht „Sachwert“. Auch für den Im-
und Export sei die Marke kein Sachhinweis bzw. Fachwort, sie sei vieldeutig,
mißverständlich und interpretationsbedürftig. Ein Im- bzw. Export fände nur in
Fachkreisen statt, die es aber auf dem fraglichen Dienstleistungsgebiet kaum
gebe. Die Marke wende sich vielmehr an die gesamte Bevölkerung im Hinblick auf
Sammlungen u.ä.. Selbst in Fachkreisen sei die Marke aber kein Sachhinweis,
was das sprachregelwidrig angefügte Markenelement „Deutschland“ zeige, und
„Sachwerte“ sei eine für Hilfsorganisationen zu ungenaue Bezeichnung, während
„Spenden“ im Englischen nicht "gift", sondern „donation“ hießen. Insgesamt gebe
die Marke keinen ausreichend deutlichen Hinweis, der die höheren quantitativen
Anforderungen an ein Freihaltebedürfnis in Fällen von Im- bzw. Exportverkehr
erfülle. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Kopie einer Voreintragung der Marke "GIFTS IN KIND INTERNATIONAL" in Großbritannien vorgelegt.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Denn für die angemeldete Marke läßt sich jedenfalls nach der Sachlage, wie sie
sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, weder ein Freihaltebedürfnis noch das
Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1
MarkenG).
Die unverständlich offenbar aus dem Englischen übersetzte Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses
läßt
sich,
der Parallelanmeldung
unter Az.
29 W (pat) 10/99 entsprechend, als "Wohltätige Dienstleistungen, insbesondere
Bereitstellung von Nahrung, Bekleidung und verschiedenen Waren und Gütern"
interpretieren. Mit dieser Maßgabe besteht kein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis
an der Marke. Der Senat hat durch eine Recherche im Internet zwar festgestellt,
daß der Ausdruck "Gift in Kind" in englischsprachigen Ländern zur Bezeichnung
von Sachspenden, etwa im Rahmen von Hilfsaktionen, üblich ist; diese Bedeutung
läßt sich im übrigen auch lexikalisch erschließen. Dem Senat liegen aber keine
Nachweise darüber vor, daß die Wortfolge der Marke in ihrer vollständigen,
angemeldeten Fassung "GIFTS IN KIND GERMANY" - von der allein bei der Beurteilung auszugehen ist (BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT) -
gegenwärtig im Inland für die beanspruchten Dienstleistungen eine sachbeschreibende, freihaltebedürftige Bedeutung hat und für sie beschreibend verwendet
wird.
Auch Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Wortfolge für die angemeldeten Dienstleistungen haben könnten, sind nicht ersichtlich. An ein solches potentielles Freihaltebedürfnis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die erforderlichen konkreten
Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung (BGH GRUR 1990, 517, 518
"SMARTWARE"; 1992, 515, 516 "VAMOS") liegen nicht vor.
Die englische Wendung "Gifts in Kind" gehört nicht zum englischen Grundwortschatz, so daß das angesprochene breite inländische Publikum, das sich mit den
auf Sachspenden beziehenden Dienstleistungen der Marke befaßt, nicht ohne
weiteres in der Lage ist, diese fremdsprachige Wendung mit der deutschen Übersetzung "Sachspenden" gleichzusetzen (vgl. BGH GRUR 1988, 379 - RIGIDITE;
GRUR 1992, 515 - Vamos). Es kommt hinzu, daß die Beifügung des - an sich verständlichen - weiteren Markenelements "Germany" nicht zu einer sachbeschreibenden Wirkung konkret hinführt, sondern es bei einer Mehrdeutigkeit beläßt. Für
eine unmittelbare Beschreibung etwa des Herkunfts- oder Zielgebiets von Spenden-Dienstleistungen bedürfte es nach den Sprachregeln eines klarstellenden
Zusatzes, etwa "from Germany", "in Germany" oder "German" in Voranstellung,
was indessen angesichts der vorhandenen Unvollständigkeit nicht ohne weiteres
hinzugedacht werden darf (BGH GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte). Stattdessen
verwendet die Marke das Element "Germany" in einer Nachstellung, wie sie nicht
für Gebietsangaben, sondern vorzugsweise für Unternehmensbezeichnungen und
damit als markenähnliche Verwendung typisch ist. Diese eher auf eine Organisation hinweisende Nachstellung ist ansonsten für beschreibende Angaben über
Wirkungsbereiche sprachunüblich. Für die rechtliche Bewertung ist auch bedeutsam, daß die ebenso gebildete Marke "GIFTS IN KIND INTERNATIONAL" in
Großbritannien, wie nunmehr nachgewiesen, unter Anwendung vergleichbarer
Prüfkriterien eingetragen und damit ersichtlich eine in ihrem Herkunfts-Sprachkreis
sachbeschreibende Bedeutung verneint worden ist. Bei dieser Sachlage sieht der
Senat keinen Anlaß für die Annahme, ungeachtet dieser Beurteilung werde im
Inland ein rechtlich erhebliches Bedürfnis zu sachbeschreibendem Gebrauch
bestehen (vgl. BGH a.a.O. - THE HOME DEPOT).
Auch für einen grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr, der unabhängig hiervon
ein konkretes Freihaltebedürfnis begründen könnte (s. BGH a.a.O. - RIGIDITE),
bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Hierfür wäre Voraussetzung, daß
unter sachbeschreibender Verwendung der Wortfolge der Marke ein Angebot ausländischer Anbieter im Inland, wie umgekehrt ein entsprechendes Auftreten
inländischer Spendenorganisationen im Ausland besteht oder wenigstens sehr
naheliegt (BGH a.a.O.), wobei dieser Geschäftsverkehr in quantitativer Hinsicht
ein nennenswertes Maß erreichen müßte (BGH GRUR 1994, 370, 371 - rigidite
III). Ein aktueller Geschäftsverkehr dieser Art, der "Gifts in Kind Germany" sachbeschreibend verwendet, ließ sich nicht feststellen. Aber auch ein nennenswerter
Umfang eines grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs erscheint wenig wahrscheinlich. Zwar wird der gegenüber der Marke verkürzte Ausdruck "Gifts in Kind"
als Deklaration grenzüberschreitender Spendendienstleistungen brauchbar sein
und so verwendet werden. Hierfür spricht auch, daß die britische Voreintragung
der Marke einen disclaimer für "gift in kind" ausdrücklich enthält. Indessen stellt,
wie oben näher ausgeführt, die verkürzende Verwendung des Attributs "Germany"
und seine Nachstellung ersichtlich die sachbeschreibende Wirkung der Gesamtmarke jedenfalls für den englischsprachigen Sprachraum und damit wesentlich
auch für den internationalen Dienstleistungsverkehr maßgeblich in Frage. Für
diese Wirkung ist der erwähnte Markenschutz für Großbritannien ein beachtliches
Indiz, den die Anmelderin durch Vorlage einer Eintragungsbescheinigung nachgewiesen hat. Unter diesen besonderen Umständen erscheint ein ernsthaftes
Freihaltebedürfnis für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr um so weniger nahegelegt (vgl. auch BGH MarkenR 1999, 347, 349 - Absolut).
Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Nachdem der Senat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses einen hinreichend engen beschreibenden Bezug der Marke zu
den angemeldeten Dienstleistungen (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) nicht hat feststellen können, besteht um so weniger Anlaß, hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Nach dem insoweit maßgeblichen
Sprachverständnis des inländischen Verkehrs (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka,
MarkenG, 5. Aufl., § 8 Rdn. 38 m.w.Nachw.) wird die Marke überwiegend nicht
inhaltlich verstanden werden und weist selbst für den Teil des Verkehrs mit sehr
guten Englischkenntnissen lediglich sachbeschreibende Anklänge nach Art einer
sprechenden Marke auf. Danach fehlen im vorliegenden Falle ausreichende Anhaltspunkte dafür, der Verkehr werde die Marke als Sachangabe und nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis deuten.
Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Schuster
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