Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 29 W (pat) 255/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 23 389 10.99

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Februar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, den

Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin Schuster

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 28. Mai 1999 ist wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 28. Mai 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 42 -die teilweise Gefahr von Verwechslungen der Marke

397 23 389 mit der Widerspruchsmarke 656 698 festgestellt und die teilweise

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der

Marke 397 23 389 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Marke 656 698 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264

"Puma").

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts wirkungslos ist.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Meinhardt

Vogel von Falckenstein

Schuster

Cl/E.