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BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 32 W (pat) 137/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 37 568.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2000 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der

Richterin Klante 6.70

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"Lübecker Hanse"

- nach Einschränkung im Beschwerdeverfahren nur noch - für

Schokolade und Schokoladewaren, insbesondere Pralinen,

Marzipan und Marzipanprodukte, insbesondere geformtes

Marzipan; Zuckerwaren

angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 42 die

Anmeldung mit Beschluß vom 13. Juli 1998 durch eine Beamtin des höheren

Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Marke erschöpfe sich in der

Wiedergabe des völlig sprachüblich gebildeten Kompositums "Lübecker Hanse".

Der Verkehr werde hierin die Bezeichnung der Erbringer bzw Hersteller der von

der Anmeldung umfaßten Waren und Dienstleistungen sowie als Angabe ihres

Sitzes sehen. Der Begriff "Hanse" bedeute "Kaufmannsgilde, Genossenschaft"

und weise damit auf ein organisiertes kaufmännisches Unternehmen hin. Somit

werde durch das Wort "Hanse" hinreichend deutlich, daß die Anmelderin kein

einzelkaufmännischer Betrieb sei, sondern ein größeres Handelsunternehmen.

Folglich stelle sich dieser Ausdruck als bloßer Hinweis auf ein gewerbliches

Unternehmen dar, das ebenso wie die geographische Herkunftsangabe

"Lübeck(er)" freihaltungsbedürftig sei.

Zudem sei die Unterscheidungskraft zu verneinen, da "Die Hanse" als der historische Städtebund zur Förderung des gemeinschaftlichen Handels bekannt sei.

Dies gelte auch wegen der Kraftfahrzeugkennzeichen, mit denen die früheren

Handelsstädte kenntlich gemacht würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Anmelderin macht geltend, das Markenwort sei nicht geeignet, zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen. Der

Begriff "Hanse" sei veraltet, so daß die relevanten Verkehrskreise die Bedeutung

gar nicht erkennen. Die Gruppe, die mit "Hanse" gar nichts anfangen könne, sähe

darin einen Phantasiebegriff. Die zweite Gruppe, die hiermit eine vage Bedeutung

verbinde, sähe hierin nur einen Hinweis auf etwas Norddeutsches. Wer indes die

genauere Bedeutung kenne, wisse, daß die Hanse seit dem 17. Jahrhundert nicht

mehr in Erscheinung getreten sei. Damit sehe auch diese Gruppe keine irgendwie

aktuell beschreibende Angabe in "Lübecker Hanse". Demgemäß seien auch keine

Nachweise für die konkrete Verwendung ersichtlich. Die Unterscheidungskraft sei

gerade mit Rücksicht auf die Begründung der Markenstelle zu bejahen. Wer auf

eine Organisation schließen sollte, werde die Marke umso mehr als Herkunftshinweis ansehen.

Sie beruft sich auf Eintragungen von Marken durch das Deutsche Patent- und

Markenamt, die "Hanse" in Alleinstellung oder in Kombination mit Sachangaben

enthielten. Insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung sei deshalb auch im

vorliegenden Fall eine Eintragung geboten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der

Amtsakte der Anmeldung 397 37 568.9 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der

Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da "Lübecker Hanse" eine freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Angabe darstellt.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht ein Freihaltungsbedürfnis im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da es sich um eine geographische

Herkunftsangabe handelt.

Der Bestandteil "Hanse" und seine Ableitungen sowie Wortverbindungen sind

auch heute noch als geographischer Hinweis auf die Hansestädte üblich, auch

wenn es den hiermit ursprünglich bezeichneten genossenschaftlichen Zusammenschluß von Kaufleuten schon seit längerer Zeit nicht mehr gibt (Brockhaus, Die

Enzyklopädie, 20. Aufl, 9. Bd, S 481). So findet sich "Hanse" auch in jüngeren

Namensgebungen. Die das Ruhrgebiet mit den Hansestädten Bremen und

Hamburg verbindende Autobahn wird mit "Hanselinie" bezeichnet. Zudem weisen

die Hansestädte traditionelle, auf die Hanse zurückführende kulturelle Besonderheiten auf, die von diesen Städten auch regelmäßig herausgestellt werden. Der

Begriff "Hanse" als Hinweis auf die zu dem früheren Kaufmanns- und Städtebund

gehörenden Städte ist auch deshalb nach wie vor aktuell, weil die Bewohner der

Hansestädte als "Hanseaten" bezeichnet werden (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Aufl, S 336). Schließlich werden in den Hansestädten befindliche

Einrichtungen mit dem Zusatz "Hanseatisch" versehen ("Hanseatisches Oberlandesgericht").

In Verbindung mit dem weiteren geographischen Herkunftshinweis "Lübecker"

ergibt "Hanse" einen eindeutigen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten

Waren von Kaufleuten aus Lübeck. Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellt

hierbei "Hanse" keinen Hinweis auf einen bestimmten Lübecker Betrieb dar,

sondern auf die Lübecker Unternehmen in ihrer Gesamtheit. Der Anmelderin mag

zuzugeben sein, daß die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß mißverständlich sein mögen, da es sich um einen betrieblichen Herkunftshinweis handeln

könnte, wenn "Hanse" das Kennzeichen eines bestimmten, durch Zusammenschluß von Kaufleuten gegründetes größeres Unternehmen oder eine Genossenschaft darstellen würde. Indes beschränkt sich "Hanse" darauf, auf die geographische Herkunft aus einer Hansestadt hinzuweisen.

Dieser geographische Herkunftshinweis "Hanse" mag in Alleinstellung zu unbestimmt und daher schutzfähig sein, weil er zur Konkretisierung eines Zusatzes

bedarf (vgl BGH BlPMZ 1997, 360, 361 "à la carte"). In Verbindung mit der Städteangabe "Lübecker" ergibt sich indes ein genauer und eindeutiger begrifflicher

Inhalt, der geeignet ist, auf die Herkunft aus der Hansestadt Lübeck hinzuweisen.

Deshalb würde selbst eine Schutzfähigkeit von "Hanse" in Alleinstellung nicht zur

Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Gesamtbezeichnung führen. Denn der

Grundsatz, daß in der Regel die Schutzfähigkeit eines Elements die Eintragung

rechtfertigt, ist nicht einschlägig, sofern die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung

gerade darauf beruht, daß sie ergänzungsbedürftig ist.

Eignet sich mithin "Lübecker Hanse" als Hinweis auf die geographische Herkunft

der Waren, besteht ein rechtlich schützenswertes Freihalteinteresse der Mitbewerber. Diesen muß es unbenommen bleiben, ungehindert von Zeichenrechten

Dritter ihre Waren damit anpreisen zu dürfen, daß sie aus der "Lübecker Hanse"

stammen. Daß die Mitbewerber auch die Möglichkeit hätten, durch "Hansestadt

Lübeck" auf die Herkunft der Waren hinweisen zu können, läßt das Freihaltungsinteresse nicht entfallen (BGH GRUR 1970, 416 "Turpo").

Die angemeldete Gesamtbezeichnung ist darüber hinaus auch deshalb nicht

schutzfähig, weil ihr die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Diese Voraussetzungen vermag die angemeldete Wortkombination nicht zu erfüllen. Wie bereits zur Frage eines Freihaltungsbedürfnisses ausgeführt, handelt es sich bei "Hanse" um eine nach wie vor

gebräuchliche Bezeichnung, die auf die Hansestädte hinweist. In Verbindung mit

dem Zusatz "Lübecker" wird der Verkehr in der Gesamtbezeichnung lediglich

einen geographischen Herkunftshinweis sehen. Durch die "Hanselinie" und die

Erwähnung der Zugehörigkeit zu den Hansestädten im Rahmen der Kfz-Kennzeichen ist der Verkehr daran gewöhnt, daß diese Zugehörigkeit zur "Hanse" von

besonderer Bedeutung ist. Deshalb werden breiteste Verkehrskreise bei Konfrontation mit "Lübecker Hanse" hierin nichts anderes als einen anpreisenden geographischen Herkunftshinweis sehen, mit dem für die Herkunft der hier fraglichen

Waren aus der ua für Lübecker Marzipan bekannten Hansestadt geworben wird.

Sieht aber der angesprochene Verkehr weit überwiegend in der angemeldeten

Gesamtbezeichnung nichts anderes als eine geographische Angabe, ist sie nicht

geeignet, auf die Herkunft der Waren aus dem Betrieb der Anmelderin hinzuweisen und diese von den Waren der Mitbewerber zu unterscheiden.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin führen die Eintragungen von Marken,

die "Hanse" in Alleinstellung oder in Kombination enthalten, nicht zu einer anderen

Beurteilung. Soweit "Hanse" in Alleinstellung zur Eintragung gelangt ist, mag dies

insbesondere auf der Rechtsprechung zu ergänzungsbedürftigen Bezeichnungen

beruhen (BGH BlPMZ 1997, 360 "à la carte"; BPatG Mitt 1998, 182 "Garant"). Bei

Kombinationsmarken, die mit dem Bestandteil "Hanse" eingetragen worden sind,

handelt

es

sich

im wesentlichen

um

die Zusammensetzung mit

Sachbezeichnungen, nicht jedoch mit den Namen von Hansestädten. Demgemäß

waren keine Marken feststellbar, die mit der angemeldeten Gesamtbezeichnung

vergleichbar wären. Im übrigen würden selbst identische oder vergleichbare Marken keinen Anspruch auf Eintragung begründen (BGH GRUR 1989, 420 "KSÜD";

BlPMZ 1995, 416 "TURBO").

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlaßt. Weder war eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erforderten die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 83 Abs 2 MarkenG). Die Frage, ob

"Lübecker Hanse" freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist, liegt

im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Soweit die Anmelderin Art 3 und Art 14

GG insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung verletzt sieht, ergibt sich

bereits aus den vorstehenden Ausführungen, daß das Register keine vergleichbaren Eintragungen aufweist. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof in der jüngeren

Vergangenheit wiederholt entschieden, daß aus dem Rollenstand kein Anspruch

auf Eintragung herzuleiten ist (BGH aaO).

Vorsitzende Richterin Forst hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Fa