Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 03.02.2000 – 15 W (pat) 24/98

15. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 19 087

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas und Dr. Jordan sowie der Richterin

Schroeter 6.70

beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Patent

wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Spalten 1 bis 9,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I

Auf die am 15. Juni 1990 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patentamt das Patent 40 19 087 mit der Bezeichnung

"Neuartige Kunststoffe auf Fettsäurebasis"

erteilt. Die Patenterteilung wurde am 9. April 1992 veröffentlicht.

Nach Prüfung der erhobenen Einsprüche wurde das Patent mit Beschluß der Patentabteilung 44 des Deutschen Patentamts vom 16. Januar 1998 widerrufen.

Dem Beschluß lagen der Anspruch 1, eingegangen am 22. Juni 1994, der Anspruch 8, eingegangen am 27. Februar 1993 sowie die Ansprüche 2 bis 7 und 9

bis 16 gemäß DE 40 19 087 C2 zugrunde. Der Anspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

1. Thermoplastische Kunststoffe, dadurch erhältlich, daß

man aus ungesättigten und/oder hydroxylgruppenhaltigen

aus natürlichen Fetten und Ölen gewinnbaren Fettsäuren

oder deren Estern, oder Gemischen verschiedener solcher

Fettsäuren und Estern durch Reaktion mit bifunktionellen

ester- und/oder amidbildenden Verbindungen, wobei die

esterbildenden bifunktionellen Verbindungen ein aliphatisches, cycloaliphatisches, aliphatisch-aromatisches oder

aromatisches Diol in dem auch eine oder beide OH-Gruppen

durch SH-Gruppen ersetzt sein können, die amidbildenden

bifunktionellen Verbindungen ein aliphatisches, cycloaliphatisches, aliphatisch-aromatisches oder aromatisches Diamin

und die ester- und amidbildenden bifunktionellen Verbindungen ein aliphatischer, cycloaliphatischer, aliphatisch-aromatischer oder aromatischer Aminoalkohol sind, und gegebenenfalls durch anschließende Umsetzung vorhandener

ethylenischer Doppelbindungen Difettsäurediamide, Difettsäurediester, Difettsäureamidester, Monofettsäureamidamine

oder Monofettsäureamidalkohole als Monomerbausteine

herstellt, die wenigstens zwei funktionelle Gruppen in Form

ethylenischer Doppelbindungen, Hydroxylgruppen, Epoxidgruppen oder Aminogruppen enthalten, über die eine Verknüpfung zu linearen Polymeren erfolgen kann, und diese

dann in an sich bekannter Weise über Dischwefeldichlorid,

Diisocyanate, Dicarbonsäuren oder aktivierte Dicarbonsäuren, Diamine oder Diole als zweite Gruppe bifunktioneller

Verbindungen, die zur Reaktion mit diesen freien funktionellen Gruppen in der Lage sind, zu den gewünschten linearen

Kunststoffen verknüpft, wobei die Umsetzung mit den ester-

und/oder amidbildenden bifunktionellen Verbindungen bei

Temperaturen zwischen 20 und 300°C erfolgt."

Der Widerruf des Patents wurde hauptsächlich damit begründet, daß thermoplastische Kunststoffe gemäß Anspruch 1 in der US - 45 35 142 (3) neuheitsschädlich vorbeschrieben seien.

Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und in der

mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2000 neue Patentansprüche 1 bis 10 mit

folgendem Wortlaut eingereicht:

1. Thermoplastische Polyamidurethane, dadurch erhältlich, daß

man

a) Ricinusöl oder gehärtetes Ricinusöl mit aliphatischen Diaminen mit 2 bis 6 Kohlenstoffatomen bei Temperaturen

zwischen 20 und 300°C umsetzt und aus dem Reaktionsprodukt durch Reinigung und Isolierung das entsprechende

Bis-12-hydroxystearinsäure-N,N'-alkylendiamid bzw. Bis-Ricinolsäure-N,N'-alkylendiamid als Monomerbausteine herstellt oder

b) Ricinolsäure oder 9- oder 10- oder 12-Hydroxystearinsäure mit aliphatischen Diaminen mit 2 bis 6 Kohlenstoffatomen bei Temperaturen zwischen 20 bis 300°C zu den

entsprechenden Diamiden umsetzt und als Monomerbausteine herstellt

und diese Monomerbausteine in an sich bekannter Weise mit

Diisocyanaten linear verknüpft.

2. Thermoplastische Polyamidurethane nach Anspruch 1, dadurch erhältlich, daß als Diisocyanate Hexamethylendiisocyanat, Methylendiphenylendiisocyanat und das mit dem

Handelsnamen Desmodur T80 gekennzeichnete Toluylendiisocyanat eingesetzt werden.

3. Thermoplastische Polyamidurethane nach Anspruch 1 oder

2, dadurch erhältlich, daß die Diamin-Verbindung 1,2-Diaminoethan oder 1,6-Diaminohexan ist.

4. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch erhältlich, daß die Umsetzung mit

den amidbildenden Diaminen in einem Lösungsmittel erfolgt.

5. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch erhältlich, daß als Lösungsmittel für

die Umsetzung unpolare Lösungsmittel, insbesondere Toluol,

Xylol oder Petrolether verwendet werden.

6. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch erhältlich, daß als Lösungsmittel für

die Umsetzung polare Lösungsmittel, insbesondere Methanol, Ethanol, Propanol oder Butanol verwendet werden.

7. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch erhältlich, daß die Umsetzung mit

den amidbildenden Diaminen bei Temperaturen zwischen 50

und 200°C erfolgt.

8. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch erhältlich, daß die Umsetzung mit

den amidbildenden Diaminen unter einer Inertgasatmosphäre erfolgt.

9. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch erhältlich, daß die Umsetzung mit

den amidbildenden Diaminen unter Verwendung von Katalysatoren, insbesondere von Ammoniumchlorid oder p-Toluolsulfonsäure erfolgt.

10. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch erhältlich, daß die Umsetzung mit

den amidbildenden Diaminen unter Verwendung von Antioxidantien, insbesondere von Ascorbinsäure oder Glucose

erfolgt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin insbesondere geltend

gemacht, daß die nunmehr beanspruchten thermoplastischen Polyamidurethane

durch den genannten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt würden. Vielmehr sei es patentgemäß erstmalig gelungen, thermoplastische

Kunststoffe auf der Basis von langkettigen natürlichen Fettsäuren als Ausgangsmaterialien bereitzustellen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent

beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Spalten 1 bis 9,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2000 hat die H… KGaA,

deren Einsprechendenstellung auf die C… GmbH

übergegangen ist, mit Schriftsatz vom 17. Januar 2000 mitgeteilt, daß sie an dieser nicht teilnehmen werde. Die Einsprechende ist wie angekündigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (PatG § 73). Sie ist unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens auch begründet.

Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 bestehen keine Bedenken, da sich deren Merkmale sowohl

aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen (vgl Ansprüche 1, 7 und 10 bis 18

iVm S 4 Abs 1, S 5 Abs 3, S 8 Abs 2, S 9 Abs 4 sowie die Beispiele 1 bis 7) als

auch aus der DE 40 19 087 C2 herleiten lassen (vgl Ansprüche 1, 4, 7 9 bis 15

iVm Sp 2 Z 14 bis 22, Sp 3 Z 10 bis 14, Sp 4 Z 54 bis 55, Sp 5 Z 43 bis 52 und die

Ausführungsbeispiele 1 bis 4).

Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ist anzuerkennen.

Die in der DE 21 14 744 B2 (7) beschriebenen Polyurethanamide sind Umsetzungsprodukte eines aliphatischen und/oder aromatischen Diisocyanats mit N-Hydroxylalkyl-6-hydroxycaproamid

und/oder N,N'-Di-(6-hydroxycaproyl)-alkylendiamin, dh einem Bis-6-hydroxycapronsäure-N,N'-alkylendiamid (vgl Anspruch 1

iVm den Formeln des angegebenen Reaktionsschemas). Davon unterscheiden

sich die hier beanspruchten Polyamidurethane dadurch, daß zu ihrer Herstellung

andere Diamid-Monomerbausteine, dh spezielle Bis-hydroxystearinsäure-N,N'-

alkylendiamide eingesetzt werden.

Die Literaturstelle "J. Am. Oil Chem. Soc. 1973, Bd 50, S 112 bis 114 (1) betrifft

Polyurethan-Elastomere, dh vernetzte Polymere auf der Basis von Ricinusölderivaten und damit keine thermoplastischen Polyamidurethane. Das dort genannte

einzige Bis-Rcinolsäurediamidderivat (vgl Tab 1, D 230 Ric2) wird aus einem Polyoxypropylendiamin hergestellt, so daß auch schon dadurch ein Unterschied zu

den patentgemäßen Monomerbausteinen gegeben ist, die aus aliphatischen Diaminen mit 2 bis 6 Kohlenstoffatomen erhalten werden.

Gemäß der US 45 35 142 (3) werden zur Herstellung von Polyurethan-Beschichtungen Polyisocyanate mit Bis-Ricinolsäure-diestern von insbesondere aliphatischen Diolen umgesetzt. Thermoplastische Polyamidurethane auf Basis der im

vorliegenden Anspruch 1 genannten Diamide von Hydroxystearinsäurederivaten

sind weder dieser Druckschrift noch den im Einspruchsverfahren darüber hinaus

genannten Entgegenhaltungen zu entnehmen, die im Hinblick auf das nunmehr

geltende Patentbegehren einen noch weiter entfernt liegenden Stand der Technik

darstellen.

So werden in der GB 11 53 557 (2) gummiähnliche Produkte durch die Umsetzung

von Estern ungesättigter Fettsäuren mit Dischwefeldichlorid und Phosphortrichlorid erhalten (vgl Anspruch 1 und Beispiele).

Die DE-AS 10 49 575 (4) betrifft ein Verfahren zur Herstellung von thixotropen

Urethanölen, bei dem Triglyceride von trocknenden oder nicht trocknenden Ölen

mit Polyalkoholen in Gegenwart von Katalysatoren umgeestert werden und das

dabei erhaltene Gemisch mit Diisocyanaten umgesetzt wird (vgl Anspruch 1 und

Beispiele).

In der Literaturstelle "Fett Wissenschaft Technologie (1987), 89 Nr. 4 S 147 bis

151 (6) werden Polyole auf Basis von epoxidierten Triglyceriden bzw von epoxidiertem Oleylalkohol und deren Anwendung in der Polyurethanchemie zur Herstellung von Gießharzen und Schäumen beschrieben.

Die US 33 88 100 (5) hat Amid- und Harnstoffgruppen enthaltende Polyurethane

zum Gegenstand. Diese werden durch Umsetzung eines organischen Diisocyanats mit einer Polyolkomponente vom Molekulargewicht 500 bis 5000 und einer

speziellen Diolamidkomponente, als Kettenverlängerer hergestellt (vgl Anspruch 1) durch einen Überschuß der Diisocyanat-Komponente wird dabei eine

Vernetzung zur Herstellung von Elastomeren bewirkt (vgl Sp 5 Z 48 bis 57).

Damit sind auch dieser Druckschrift weder thermoplastische Polyamidurethane zu

entnehmen noch werden dort die im vorliegenden Anspruch 1 definierten Monomerbausteine als Diolamidkomponente genannt (vgl Sp 4 Z 35 bis 69).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen

thermoplastische Polyamidurethane auf der Basis von aus natürlichen Fetten und

Ölen gewinnbaren Fettsäuren bereitzustellen.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die im Patentanspruch 1 angegebenen thermoplastischen Polyamidurethane, die im wesentlichen dadurch erhältlich sind, daß

man aus Ricinusöl oder gehärtetem Ricinusöl bzw aus Ricinolsäure oder 9- oder

10- oder 12-Hydroxystearinsäure durch Umsetzung mit aliphatischen C2- bis C6-

Diaminen die entsprechenden Bis-ricinol- bzw Bis-stearinsäure-diamide als Monomerbausteine herstellt, die pro Molekül zwei Hydroxygruppen aufweisen, und diese Monomerbausteine mit Diisocyanaten linear verknüpft.

Thermoplastisch verarbeitbare Polyamidurethane werden gemäß der DE

21 14 744 B2 (7), dem nächstliegenden Stand der Technik, dadurch erhalten, daß

man Diisocyanate mit N-Hydroxyalkyl-6-hydroycaproamid und/oder N,N'-Di-(6-hydroxycaproyl)-alkylendiamin, dh einem Alkylendiamid von 6-Hydroxycapronsäure

bzw Caprolacton, umsetzt (vgl Anspruch 1 iVm dem angegebenen Reaktionsschema und Beispiele 3 bis 7). Da es gemäß der Lehre von (7) wesentlich ist, daß

gerade diese speziellen Amid-Diol bzw. Diamiddiol-Bausteine eingesetzt werden

(vgl Sp 2 Z 25 bis 48), bestand für den Fachmann, hier einen Polymerchemiker mit

speziellen Kenntnissen der Polyurethanchemie, auch kein Anlaß diesbezüglich

einen Austausch durch die langkettigen, sekundäre Hydroxylgruppen aufweisenden Stearinsäurederivate vorzunehmen. Dies gilt um so mehr, als der Fachmann, wie die Patentinhaberin von der Einsprechenden unwiderlegt geltend gemacht hat, bei einem solchen Austausch erwarten mußte, daß die angestrebte

thermoplastische Verarbeitbarkeit verloren geht. Die in (7) empfohlenen Monomerbausteine weisen nämlich endständige primäre Hydroxylgruppen auf, die den

Aufbau linearer Polymerketten gewährleisten. Im Gegensatz dazu besitzen die im

vorliegenden Anspruch 1 genannten 9-, 10- oder 12-Hydroxystearinsäurederivate

sekundäre OH-Gruppen, die bei ihrer Verknüpfung mit Diisocyanaten aufgrund

ihrer Stellung im eher mittleren Bereich der Kohlenwasserstoffkette zu Polymeren

mit längeren Alkylseitenketten führen, für die ein zersetzungsfreies Schmelzen

nach den glaubhaften Angaben der Patentinhaberin nicht mehr zu erwarten war.

Im Hinblick darauf kann auch eine zusätzliche Berücksichtigung der Literaturstelle

(1) nicht zum vorliegenden Patentgegenstand hinführen. Denn dort werden unter

Einsatz von aus Ricinusöl gewonnenen Polyolen ua auch einem mit "D230Ric2"

bezeichneten Bis-ricinolsäure-polyoxypropylendiamid durch Umsetzung mit speziellen NCO-Gruppen enthaltenden Präpolymeren Polyurethan-Elastomere hergestellt. Solche Elastomeren sind aber vernetzte Polymere und damit üblicherweise

nicht thermoplastisch verarbeitbar. Anregungen dahingehend, die im geltenden

Anspruch 1 genannten Alkylendiamid-Monomerbausteine gezielt zur Herstellung

thermoplastischer Polyamidurethane einzusetzen, kann somit auch die Literaturstelle (1) nicht vermitteln.

Wie bereits im einzelnen erläutert, betreffen die darüber hinaus genannten Druckschriften in Anbetracht des nunmehr geltenden, beschränkten Patentbegehrens

einen noch entfernter liegenden Stand der Technik, der weder für sich betrachtet

noch in Verbindung mit den erörterten nächstliegenden Druckschriften den patentgemäß beschrittenen Lösungsweg nahelegen kann.

Wie die Patentinhaberin überzeugend dargelegt hat, zeichnen sich die beanspruchten Polyamidurethane nicht nur durch eine problemlose thermoplastische

Verarbeitbarkeit sondern zugleich durch eine hohe Flexibilität und besonders gute

Hafteigenschaften zu unterschiedlichsten Materialien auf, so daß sie sich insbesondere für Verbundstoffe eignen (vgl auch DE 40 19 087 C2 Sp 6 Z 24 bis 38

und Z 53 bis 58). Dieses Eigenschaftsspektrum war in Kenntnis des Standes der

Technik nicht vorhersehbar und ist somit als überraschend anzusehen, was

ebenfalls für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit spricht.

Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit, so daß dieser Anspruch gewährbar ist.

Das gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis

10, die bevorzugte Ausführungsformen betreffen.

Kahr

Niklas

Jordan

Schroeter

Ko