Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.03.2000 – 17 W (pat) 4/99
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. März 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 07 615
… 6.70
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl, Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin Püschel
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Erteilung des vorliegenden Patents 42 07 615 mit der Bezeichnung
"Vorrichtung und Verfahren zur automatischen Einstellung der
Aufnahmegeschwindigkeit eines Videokasettenrecorders"
wurden zwei Einsprüche erhoben.
Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
nach Prüfung der Einsprüche durch Beschluß vom 20. November 1998 mit der
Begründung widerrufen, daß es ausgehend vom Stand der Technik keines erfinderischen Zutuns bedurft habe, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die G… AG mitgeteilt, daß ein Teilgeschäftsübergang von der ursprünglichen Einsprechenden 1, der G…
GmbH & Co. KG auf die
G… AG stattgefunden habe und sich folglich ein Wechsel der Einsprechenden vollzogen habe. Nach dem hierzu in Kopie überreichten Auszug aus dem
Grundvertrag vom 22. September 1997 hat die G… AG mit Stichtag vom
1. September 1997 von der G…
GmbH & Co. KG ua sämtliche in der Patent-,
Forschungs- und Entwicklungsabteilung beschäftigten Mitarbeiter, das bewegliche
Anlagevermögen, alle Patente und sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie
alle Rechte und Verpflichtungen aus Lizenz-, Leasing- und vergleichbaren
Verträgen übernommen; gemäß 8.1.g) des Vertrages trägt die G…
GmbH & Co. KG dafür Sorge,
daß die G… AG in sämtliche anhängige Einspruchsverfahren der KG beim
deutschen und europäischen Patentamt gegen Kostenerstattung eintreten kann.
Die ursprüngliche Einsprechende 1, die G…
GmbH & Co. KG, ist mit dem Wechsel
einverstanden gewesen. Die Patentinhaberin hat dazu keine Stellungnahme
abgegeben.
Die Patentinhaberin verfolgt das Patent in beschränktem Umfang weiter mit den
Patentansprüchen 1 bis 5, eingegangen am 26. Februar 1999.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum automatischen Einstellen der Aufnahmegeschwindigkeit eines Videokassettenrekorders, umfassend:
einen Spulenrotationssensor (10) zur Erfassung der Zustände einer
Aufwickelspule und einer Abwickelspule für ein Aufnahmemedium
und zur Erzeugung eines, diese Zustände repräsentierendes Ausgangssignals,
eine Dateneingabeeinrichtung (5) zum Empfang von Eingabedaten
und zum Einstellen eines Aufnahmegeschwindigkeitsmodus,
eine Speichereinrichtung (35) zum Speichern der Eingabedaten von
der Dateneingabeeinrichtung (5),
einen systemsteuernden Mikrocomputer (90) zur Bestimmung, ob ein
programmierter oder nicht-programmierter Aufnahmemodus eingestellt ist, wobei der Mikrocomputer bei einer programmierten Aufnahme
- die verfügbare Aufnahmezeit auf dem Aufnahmemedium unter Berücksichtigung des Ausgangssignals des
Spulenrotationssensors berechnet,
- die Dauer eines aufzunehmenden Programms aus
den durch die Eingabedaten bestimmten Anfangs- und
Endzeitdaten bestimmt, und
- ein Steuersignal
für den Aufnahmegeschwindigkeitsmodus des Rekorders durch Vergleichen der verfügbaren Aufnahmezeit mit der Dauer des aufzunehmenden Programms erzeugt,
eine Steuereinrichtung (40) zum Steuern einer Antriebseinrichtung
(45, 50) für wenigstens die Aufwickelspule in Übereinstimmung mit
dem Steuersignal für den Aufnahmegeschwindigkeitsmodus,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung einen Datenprozessor (100) umfaßt, zum
Empfang und Dekodieren von Rundfunkübertragungsprogrammdaten und zum Erzeugen von aus diesen abgeleiteten Anfangs-
und Endzeitdaten für das aufzunehmende Programm, wobei die
Speichereinrichtung (35) diese Daten abspeichert;
daß der systemsteuernde Mikrocomputer (90) bei einer nicht-programmierten Aufnahme
- die aus den Übertragungs-Programmdaten abgeleiteten und gespeicherten Anfangs- und Endzeitdaten
ausliest, um daraus die Dauer des aufzunehmenden
Programms zu berechnen, und
- die berechnete Dauer mit der verfügbaren Aufnahmezeit vergleicht, um aus dem Ergebnis dieses Vergleichs das Steuersignal für den Aufnahmegeschwindigkeitsmodus zu erzeugen,
und daß die Vorrichtung eine Alarmeinrichtung (85) umfaßt zum
Erzeugen und zum Anzeigen eines Warnsignals während der Aufnahme unter Steuerung des systemsteuernden Mikrocomputers (90), wenn die verbleibende Bandlänge trotz Aufnahme des
Programms mit einem Aufnahmegeschwindigkeitsmodus mit niedrigster Geschwindigkeit zu kurz ist."
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, daß die Vorrichtung zum automatischen Einstellen der Aufnahmegeschwindigkeit eines Videokassetten-rekorders
durch den Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Keine der entgegengehaltenen
Druckschriften gebe einen Hinweis darauf, im nichtprogrammierten Aufnahmemodus die Übertragungs-Programmdaten auszuwerten, um die Aufnahmegeschwindigkeit so zu steuern, daß die übertragene Sendung möglichst vollständig
aufgezeichnet wird.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben
und das Patent 42 07 615 in beschränktem Umfang mit folgenden
Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 26. Februar 1999,
Beschreibung Spalten 1 und 2, eingegangen am 26. Februar 1999
und im übrigen gemäß Patentschrift DE 42 07 615 C2,
Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechenden 1 und 2 beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende 1, die, wie angekündigt, an der mündlichen Verhandlung nicht
teilgenommen hat, vertritt die Auffassung, daß die Gegenstände der Patentansprüche durch die vorliegenden Druckschriften nahegelegt seien.
Die Einsprechende 2 begründet ihren Antrag damit, daß aus dem Abstract der
JP 61-71440A die Steuerung der Aufnahmegeschwindigkeit in Abhängigkeit von
der Dauer der Sendung und der verfügbaren Aufnahmezeit auf dem Aufnahmemedium bekannt sei und die Bedienungsanleitung "DIGIcontrol VR 3946 Stereo VPS" eine solche Steuerung auch bei nicht-programmierten Aufnahmen nahelege, dh bei Aufnahmen, deren Aufzeichnung vom Benutzer während der laufenden Sendung veranlaßt wird.
II
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig.
Hinsichtlich der Einsprechenden 1 ist darüber hinaus von einem zulässigerweise
erfolgten Übergang der Einsprechendenstellung von der G…
GmbH & Co. KG auf die G… AG
auszugehen.
Die Einsprechendenstellung ist zwar kein subjektives Recht, das frei übertragbar
wäre, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Position. Es ist jedoch allgemein
anerkannt, daß diese Verfahrensstellung unter bestimmten Voraussetzungen (mit-
) übergeht, so im Erbfall und bei jeder anderen Gesamtrechtsnachfolge wie zB bei
der Verschmelzung juristischer Personen, desweiteren bei Rechtsnachfolge in ein
geschlossenes Sondervermögen wie etwa bei der vollständigen Übernahme eines
Handelsgeschäfts, dem Erwerb sämtlicher Anteile einer Gesellschaft oder der
Übernahme eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen (vgl Schulte,
§ 59 Rdn 135, 136, jeweils mwN). Der BGH hat darüber hinaus den Übergang der
Einsprechendenstellung auch bei einer Eingliederung der ursprünglich
einsprechenden Aktiengesellschaft in eine Hauptgesellschaft gemäß § 319 AktG
für zulässig erachtet, wobei nach der dortigen Vertragsgestaltung die gesamte
geschäftliche Aktivität, in deren Interesse der Einspruch eingelegt worden ist,
nunmehr von der Hauptgesellschaft selbst ausgeübt worden ist, mit der Folge, daß
der eingegliederten Gesellschaft weitgehend auch die personellen und sachlichen
Möglichkeiten zur Weiterverfolgung des Einspruchs genommen worden sind;
desweiteren ist die eingegliederte Gesellschaft mit der Weiterverfolgung des
Einspruchs durch die Hauptgesellschaft einverstanden gewesen, "während es der
Patentsucherin gleichgültig sein kann, ... welche der beiden Gesellschaften ihr als
Einsprechende gegenübersteht" (BGH BlPMZ 1968, 327, 329 - Gelenkkupplung).
Vorliegend ist mit dem Teilgeschäftsübergang ein vergleichbar gelagerter Fall
gegeben. Denn es ist der Teil des Geschäftsbetriebs der Tochtergesellschaft auf
die Muttergesellschaft übertragen worden, in dessen Interessensphäre - es handelt sich bei dem Teilgeschäftsbereich um die Patent-, Forschungs- und
Entwicklungsabteilung - der Einspruch sichtlich fällt, und der ursprünglichen Einsprechenden sind aufgrund der Übernahme auch der entsprechenden Mitarbeiter
dieser Abteilungen durch die Muttergesellschaft weithin auch die personellen
Möglichkeiten zur Weiterverfolgung des Einspruchs entzogen. Die abgebende
Tochtergesellschaft hat sich außerdem vertraglich verpflichtet, für einen Eintritt der
übernehmenden Muttergesellschaft in laufende Einspruchsverfahren Sorge zu
tragen. Entsprechend
den Ausführungen
in
der BGH-Entscheidung
"Gelenkkupplung" (aaO) ist auch im vorliegenden Fall kein Grund zu erkennen,
der es rechtfertigen könnte, den von beiden Gesellschaften gewollten und die
Patentinhaberin - die sich hier konkret auch nicht gegen den Wechsel gewandt hat
- nicht zusätzlich belastenden Eintritt der Muttergesellschaft in die Einsprechendenstellung der Tochtergesellschaft nicht zuzulassen (vgl auch die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 7 W (pat) 61/96 vom 11. März 1998, referiert
bei Anders, GRUR 1999, 443, 453, LS
in
juris; 15 W (pat) 24/98 vom
20. Dezember 1999, referiert bei Anders, GRUR 2000, 257, 265, Orientierungssatz in juris; 10 W (pat) 77/99 vom 17. Februar 2000, zur Veröffentlichung vorgesehen, LS in juris, bei denen jeweils bei Übergang von Betriebsteilen oder abgegrenzten bzw Teil-Geschäftsbereichen der Übergang der Einsprechendenstellung
für zulässig angesehen worden ist). Die G… AG ist daher zu Recht in die Einsprechendenstellung eingetreten.
Eine Vorrichtung zum automatischen Einstellen der Aufnahmegeschwindigkeit
eines Videokassettenrekorders (Magnetic Recording and Reproducing Device) mit
den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 ist im Abstract der JP 61-71440
A beschrieben.
Bei der dort beschriebenen Vorrichtung werden die Zustände der Aufwickelspule
(winding reel pulse) und der Abwickelspule (supply reel pulse) des Rekorders erfaßt und einem Mikrocomputer (Controller) zugeführt. Weiterhin werden diesem
Mikrocomputer die erforderlichen Eingabedaten (Timer Reservation Signal) - mindestens Anfangszeit, Endzeit und Programmnummer der gewünschten Programmaufzeichnung - und der vom Benutzer eingestellte Aufnahme-geschwindigkeitsmodus (recording speed signal) zugeführt. Der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik tätiger Elektroingenieur, wird dabei davon ausgehen, daß die Auswertung der eingegebenen Parameter deren Speicherung erfordert, da andernfalls eine Auswertung durch den Mikrocomputer nicht möglich
ist. Aus den Zuständen der Aufwickel- und der Abwickelspule berechnet der Mikrocomputer die verfügbare Aufnahmezeit (tape residual time) beim eingestellten
Aufnahmegeschwindigkeitsmodus und vergleicht sie mit der aus der Anfangszeit
und Endzeit des aufzunehmenden Programms ermittelten Dauer (recording set
time). Ergibt dieser Vergleich, daß die verfügbare Aufnahmezeit beim eingestellten
Aufnahmegeschwindigkeitsmodus nicht ausreicht, um die Aufnahme vollständig
auf der eingelegten Videokassette aufzuzeichnen, veranlaßt der Mikrocomputer
über ein Steuersignal (signal 19) automatisch eine Änderung des Aufnahmegeschwindigkeitsmodus, dh einen Modus mit niedrigerer Aufnahmegeschwindigkeit.
Dem Abstract der JP 61-71440 A entnimmt der Fachmann sonach die Lehre, bei
einem Videorekorder den Aufnahmegeschwindigkeitsmodus so zu steuern, daß
die gewünschte Aufnahme möglichst vollständig auf der eingelegten Videokassette aufgezeichnet werden kann.
Einen Hinweis auf die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannte Programmierung von Aufnahmen, bei denen die Anfangs- und Endzeitdaten nicht
eingegeben, sondern durch vom Rundfunk übertragene Programmdaten bestimmt
werden, und die demzufolge einen Datenprozessor zur Dekodierung von Rundfunkübertragungsprogrammdaten erfordern oder die Erzeugung eines Warnsignals, enthält dieser Abstract aber nicht.
Was das im Anspruch 1 genannte Merkmal des Datenprozessors zur Dekodierung
der Rundfunkübertragungsprogrammdaten anbelangt, so geht der Fachmann
davon aus, daß es bereits zum Prioritätszeitpunkt üblich war, Videorekorder mit
solchen Datenprozessoren auszustatten, um die Programmierung von Aufnahmen
einfacher zu gestalten. Eine solche Ausgestaltung
ist auch der Bedienungsanleitung des Videorekorders "DIGIcontrol VR 3946 Stereo VPS" der
Firma ITT entnehmbar.
Diese Bedienungsanleitung trägt zwar kein Veröffentlichungsdatum. Die Einsprechende 2 hat jedoch Ablichtungen von Rechnungen eingereicht, aus denen hervorgeht, daß der Videorekorder 1986, also mehrere Jahre vor dem Prioritätstag
des vorliegenden Patents, an Händler ausgeliefert wurde. Da Videorekorder regelmäßig mit Bedienungsanleitungen ausgeliefert werden, ist davon auszugehen,
daß diese Bedienungsanleitung öffentlich zugänglich war und sonach dem relevanten Stand der Technik zuzurechnen ist. Einwände hinsichtlich der Vorveröffentlichung dieser Druckschrift hat auch die Patentinhaberin nicht erhoben.
In dieser Bedienungsanleitung ist ein Videorekorder beschrieben, der mit der
Sendung übertragene Rundfunkübertragungsprogrammdaten (VPS-Informationen)
empfangen, dekodieren und zur Steuerung einer Aufnahme des Videorekorders
verwenden kann und zwar sowohl bei programmierten Aufnahmen (Aufnahmen
mit der Schaltuhr, vgl S 10), als auch bei nicht-programmierten Aufnahmen
(Sofort-Aufnahmen, vgl Seite 9 und Seite "Die VPS-Information"). Dabei kann
auch bei nicht-programmierten Aufnahmen die Eingabe der Endzeit und ggf der
Anfangszeit
alternativ
per Hand
oder
durch
die
übertragenen
Rundfunkübertragungsprogrammdaten erfolgen (vgl S 9, Nr. 3 u 4).
Soll ein solcher, zur einfacheren Programmierung mit einem Datenprozessor ausgestatteter Videorekorder mit einer Vorrichtung zum automatischen Einstellen der
Aufnahmegeschwindigkeit nach dem Abstract der JP 61-71440 A versehen werden, so liegt es für den Fachmann nahe, die beiden Alternativen beizubehalten
und fallweise entweder die von Hand eingegebenen Zeitdaten oder die mit den
Rundfunkübertragungsprogrammdaten übertragenen Anfangs- und Endzeiten des
aufzunehmenden Programms zu verwenden und in bekannter Weise zur Bestimmung des Aufnahmegeschwindigkeitsmodus auszuwerten.
Was schließlich das Merkmal der Alarmeinrichtung anbelangt, die ein Warnsignal
während der Aufnahme anzeigt, wenn die verbleibende Bandlänge zu kurz ist, so
ist eine solche Anzeige durch die Ausführungen auf S 12 der Bedienungsanleitung
nahegelegt. Dort ist ausgeführt, daß dann, wenn die Schaltuhrprogrammierungen
die durch die Kassettenkapazität vorgegebene Zeitspanne überschreiten, mithin
eine Aufzeichnung nur unvollständig erfolgen kann, ein Warnhinweis ua in Form
einer blinkenden "0" an den Benutzer ausgegeben wird. Dabei konnte der
Fachmann ohne weiteres erkennen, daß ein solcher Warnhinweis auch während
der Aufnahme erfolgen konnte, um dem Bediener den fälligen Kassettenwechsel
zu signalisieren.
Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 ist sonach aus dem Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentfähig, so daß dem Antrag der Patentinhaberin auf
eine beschränkte Aufrechterhaltung nicht gefolgt werden konnte.
Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß der Patentabteilung 53
des Deutschen Patent- und Markenamts war sonach zurückzuweisen.
Grimm
Bertl
Prasch
Püschel
Ju