Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.03.2000 – 17 W (pat) 4/99

17. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 07 615

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl, Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin Püschel

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Erteilung des vorliegenden Patents 42 07 615 mit der Bezeichnung

"Vorrichtung und Verfahren zur automatischen Einstellung der

Aufnahmegeschwindigkeit eines Videokasettenrecorders"

wurden zwei Einsprüche erhoben.

Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

nach Prüfung der Einsprüche durch Beschluß vom 20. November 1998 mit der

Begründung widerrufen, daß es ausgehend vom Stand der Technik keines erfinderischen Zutuns bedurft habe, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die G… AG mitgeteilt, daß ein Teilgeschäftsübergang von der ursprünglichen Einsprechenden 1, der G…

GmbH & Co. KG auf die

G… AG stattgefunden habe und sich folglich ein Wechsel der Einsprechenden vollzogen habe. Nach dem hierzu in Kopie überreichten Auszug aus dem

Grundvertrag vom 22. September 1997 hat die G… AG mit Stichtag vom

1. September 1997 von der G…

GmbH & Co. KG ua sämtliche in der Patent-,

Forschungs- und Entwicklungsabteilung beschäftigten Mitarbeiter, das bewegliche

Anlagevermögen, alle Patente und sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie

alle Rechte und Verpflichtungen aus Lizenz-, Leasing- und vergleichbaren

Verträgen übernommen; gemäß 8.1.g) des Vertrages trägt die G…

GmbH & Co. KG dafür Sorge,

daß die G… AG in sämtliche anhängige Einspruchsverfahren der KG beim

deutschen und europäischen Patentamt gegen Kostenerstattung eintreten kann.

Die ursprüngliche Einsprechende 1, die G…

GmbH & Co. KG, ist mit dem Wechsel

einverstanden gewesen. Die Patentinhaberin hat dazu keine Stellungnahme

abgegeben.

Die Patentinhaberin verfolgt das Patent in beschränktem Umfang weiter mit den

Patentansprüchen 1 bis 5, eingegangen am 26. Februar 1999.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum automatischen Einstellen der Aufnahmegeschwindigkeit eines Videokassettenrekorders, umfassend:

einen Spulenrotationssensor (10) zur Erfassung der Zustände einer

Aufwickelspule und einer Abwickelspule für ein Aufnahmemedium

und zur Erzeugung eines, diese Zustände repräsentierendes Ausgangssignals,

eine Dateneingabeeinrichtung (5) zum Empfang von Eingabedaten

und zum Einstellen eines Aufnahmegeschwindigkeitsmodus,

eine Speichereinrichtung (35) zum Speichern der Eingabedaten von

der Dateneingabeeinrichtung (5),

einen systemsteuernden Mikrocomputer (90) zur Bestimmung, ob ein

programmierter oder nicht-programmierter Aufnahmemodus eingestellt ist, wobei der Mikrocomputer bei einer programmierten Aufnahme

- die verfügbare Aufnahmezeit auf dem Aufnahmemedium unter Berücksichtigung des Ausgangssignals des

Spulenrotationssensors berechnet,

- die Dauer eines aufzunehmenden Programms aus

den durch die Eingabedaten bestimmten Anfangs- und

Endzeitdaten bestimmt, und

- ein Steuersignal

für den Aufnahmegeschwindigkeitsmodus des Rekorders durch Vergleichen der verfügbaren Aufnahmezeit mit der Dauer des aufzunehmenden Programms erzeugt,

eine Steuereinrichtung (40) zum Steuern einer Antriebseinrichtung

(45, 50) für wenigstens die Aufwickelspule in Übereinstimmung mit

dem Steuersignal für den Aufnahmegeschwindigkeitsmodus,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Vorrichtung einen Datenprozessor (100) umfaßt, zum

Empfang und Dekodieren von Rundfunkübertragungsprogrammdaten und zum Erzeugen von aus diesen abgeleiteten Anfangs-

und Endzeitdaten für das aufzunehmende Programm, wobei die

Speichereinrichtung (35) diese Daten abspeichert;

daß der systemsteuernde Mikrocomputer (90) bei einer nicht-programmierten Aufnahme

- die aus den Übertragungs-Programmdaten abgeleiteten und gespeicherten Anfangs- und Endzeitdaten

ausliest, um daraus die Dauer des aufzunehmenden

Programms zu berechnen, und

- die berechnete Dauer mit der verfügbaren Aufnahmezeit vergleicht, um aus dem Ergebnis dieses Vergleichs das Steuersignal für den Aufnahmegeschwindigkeitsmodus zu erzeugen,

und daß die Vorrichtung eine Alarmeinrichtung (85) umfaßt zum

Erzeugen und zum Anzeigen eines Warnsignals während der Aufnahme unter Steuerung des systemsteuernden Mikrocomputers (90), wenn die verbleibende Bandlänge trotz Aufnahme des

Programms mit einem Aufnahmegeschwindigkeitsmodus mit niedrigster Geschwindigkeit zu kurz ist."

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, daß die Vorrichtung zum automatischen Einstellen der Aufnahmegeschwindigkeit eines Videokassetten-rekorders

durch den Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Keine der entgegengehaltenen

Druckschriften gebe einen Hinweis darauf, im nichtprogrammierten Aufnahmemodus die Übertragungs-Programmdaten auszuwerten, um die Aufnahmegeschwindigkeit so zu steuern, daß die übertragene Sendung möglichst vollständig

aufgezeichnet wird.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben

und das Patent 42 07 615 in beschränktem Umfang mit folgenden

Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 26. Februar 1999,

Beschreibung Spalten 1 und 2, eingegangen am 26. Februar 1999

und im übrigen gemäß Patentschrift DE 42 07 615 C2,

Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

Die Einsprechenden 1 und 2 beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende 1, die, wie angekündigt, an der mündlichen Verhandlung nicht

teilgenommen hat, vertritt die Auffassung, daß die Gegenstände der Patentansprüche durch die vorliegenden Druckschriften nahegelegt seien.

Die Einsprechende 2 begründet ihren Antrag damit, daß aus dem Abstract der

JP 61-71440A die Steuerung der Aufnahmegeschwindigkeit in Abhängigkeit von

der Dauer der Sendung und der verfügbaren Aufnahmezeit auf dem Aufnahmemedium bekannt sei und die Bedienungsanleitung "DIGIcontrol VR 3946 Stereo VPS" eine solche Steuerung auch bei nicht-programmierten Aufnahmen nahelege, dh bei Aufnahmen, deren Aufzeichnung vom Benutzer während der laufenden Sendung veranlaßt wird.

II

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig.

Hinsichtlich der Einsprechenden 1 ist darüber hinaus von einem zulässigerweise

erfolgten Übergang der Einsprechendenstellung von der G…

GmbH & Co. KG auf die G… AG

auszugehen.

Die Einsprechendenstellung ist zwar kein subjektives Recht, das frei übertragbar

wäre, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Position. Es ist jedoch allgemein

anerkannt, daß diese Verfahrensstellung unter bestimmten Voraussetzungen (mit-

) übergeht, so im Erbfall und bei jeder anderen Gesamtrechtsnachfolge wie zB bei

der Verschmelzung juristischer Personen, desweiteren bei Rechtsnachfolge in ein

geschlossenes Sondervermögen wie etwa bei der vollständigen Übernahme eines

Handelsgeschäfts, dem Erwerb sämtlicher Anteile einer Gesellschaft oder der

Übernahme eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen (vgl Schulte,

PatG, 5. Aufl, § 59 Rdn 101; Benkard, PatG, 9. Aufl, § 59 Rdn 53; Busse, PatG,

§ 59 Rdn 135, 136, jeweils mwN). Der BGH hat darüber hinaus den Übergang der

Einsprechendenstellung auch bei einer Eingliederung der ursprünglich

einsprechenden Aktiengesellschaft in eine Hauptgesellschaft gemäß § 319 AktG

für zulässig erachtet, wobei nach der dortigen Vertragsgestaltung die gesamte

geschäftliche Aktivität, in deren Interesse der Einspruch eingelegt worden ist,

nunmehr von der Hauptgesellschaft selbst ausgeübt worden ist, mit der Folge, daß

der eingegliederten Gesellschaft weitgehend auch die personellen und sachlichen

Möglichkeiten zur Weiterverfolgung des Einspruchs genommen worden sind;

desweiteren ist die eingegliederte Gesellschaft mit der Weiterverfolgung des

Einspruchs durch die Hauptgesellschaft einverstanden gewesen, "während es der

Patentsucherin gleichgültig sein kann, ... welche der beiden Gesellschaften ihr als

Einsprechende gegenübersteht" (BGH BlPMZ 1968, 327, 329 - Gelenkkupplung).

Vorliegend ist mit dem Teilgeschäftsübergang ein vergleichbar gelagerter Fall

gegeben. Denn es ist der Teil des Geschäftsbetriebs der Tochtergesellschaft auf

die Muttergesellschaft übertragen worden, in dessen Interessensphäre - es handelt sich bei dem Teilgeschäftsbereich um die Patent-, Forschungs- und

Entwicklungsabteilung - der Einspruch sichtlich fällt, und der ursprünglichen Einsprechenden sind aufgrund der Übernahme auch der entsprechenden Mitarbeiter

dieser Abteilungen durch die Muttergesellschaft weithin auch die personellen

Möglichkeiten zur Weiterverfolgung des Einspruchs entzogen. Die abgebende

Tochtergesellschaft hat sich außerdem vertraglich verpflichtet, für einen Eintritt der

übernehmenden Muttergesellschaft in laufende Einspruchsverfahren Sorge zu

tragen. Entsprechend

den Ausführungen

in

der BGH-Entscheidung

"Gelenkkupplung" (aaO) ist auch im vorliegenden Fall kein Grund zu erkennen,

der es rechtfertigen könnte, den von beiden Gesellschaften gewollten und die

Patentinhaberin - die sich hier konkret auch nicht gegen den Wechsel gewandt hat

- nicht zusätzlich belastenden Eintritt der Muttergesellschaft in die Einsprechendenstellung der Tochtergesellschaft nicht zuzulassen (vgl auch die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 7 W (pat) 61/96 vom 11. März 1998, referiert

bei Anders, GRUR 1999, 443, 453, LS

in

juris; 15 W (pat) 24/98 vom

20. Dezember 1999, referiert bei Anders, GRUR 2000, 257, 265, Orientierungssatz in juris; 10 W (pat) 77/99 vom 17. Februar 2000, zur Veröffentlichung vorgesehen, LS in juris, bei denen jeweils bei Übergang von Betriebsteilen oder abgegrenzten bzw Teil-Geschäftsbereichen der Übergang der Einsprechendenstellung

für zulässig angesehen worden ist). Die G… AG ist daher zu Recht in die Einsprechendenstellung eingetreten.

Die Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg, da die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und sonach keine patentfähige Efindung gemäß den §§ 1, 4 PatG vorliegt.

Eine Vorrichtung zum automatischen Einstellen der Aufnahmegeschwindigkeit

eines Videokassettenrekorders (Magnetic Recording and Reproducing Device) mit

den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 ist im Abstract der JP 61-71440

A beschrieben.

Bei der dort beschriebenen Vorrichtung werden die Zustände der Aufwickelspule

(winding reel pulse) und der Abwickelspule (supply reel pulse) des Rekorders erfaßt und einem Mikrocomputer (Controller) zugeführt. Weiterhin werden diesem

Mikrocomputer die erforderlichen Eingabedaten (Timer Reservation Signal) - mindestens Anfangszeit, Endzeit und Programmnummer der gewünschten Programmaufzeichnung - und der vom Benutzer eingestellte Aufnahme-geschwindigkeitsmodus (recording speed signal) zugeführt. Der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik tätiger Elektroingenieur, wird dabei davon ausgehen, daß die Auswertung der eingegebenen Parameter deren Speicherung erfordert, da andernfalls eine Auswertung durch den Mikrocomputer nicht möglich

ist. Aus den Zuständen der Aufwickel- und der Abwickelspule berechnet der Mikrocomputer die verfügbare Aufnahmezeit (tape residual time) beim eingestellten

Aufnahmegeschwindigkeitsmodus und vergleicht sie mit der aus der Anfangszeit

und Endzeit des aufzunehmenden Programms ermittelten Dauer (recording set

time). Ergibt dieser Vergleich, daß die verfügbare Aufnahmezeit beim eingestellten

Aufnahmegeschwindigkeitsmodus nicht ausreicht, um die Aufnahme vollständig

auf der eingelegten Videokassette aufzuzeichnen, veranlaßt der Mikrocomputer

über ein Steuersignal (signal 19) automatisch eine Änderung des Aufnahmegeschwindigkeitsmodus, dh einen Modus mit niedrigerer Aufnahmegeschwindigkeit.

Dem Abstract der JP 61-71440 A entnimmt der Fachmann sonach die Lehre, bei

einem Videorekorder den Aufnahmegeschwindigkeitsmodus so zu steuern, daß

die gewünschte Aufnahme möglichst vollständig auf der eingelegten Videokassette aufgezeichnet werden kann.

Einen Hinweis auf die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannte Programmierung von Aufnahmen, bei denen die Anfangs- und Endzeitdaten nicht

eingegeben, sondern durch vom Rundfunk übertragene Programmdaten bestimmt

werden, und die demzufolge einen Datenprozessor zur Dekodierung von Rundfunkübertragungsprogrammdaten erfordern oder die Erzeugung eines Warnsignals, enthält dieser Abstract aber nicht.

Was das im Anspruch 1 genannte Merkmal des Datenprozessors zur Dekodierung

der Rundfunkübertragungsprogrammdaten anbelangt, so geht der Fachmann

davon aus, daß es bereits zum Prioritätszeitpunkt üblich war, Videorekorder mit

solchen Datenprozessoren auszustatten, um die Programmierung von Aufnahmen

einfacher zu gestalten. Eine solche Ausgestaltung

ist auch der Bedienungsanleitung des Videorekorders "DIGIcontrol VR 3946 Stereo VPS" der

Firma ITT entnehmbar.

Diese Bedienungsanleitung trägt zwar kein Veröffentlichungsdatum. Die Einsprechende 2 hat jedoch Ablichtungen von Rechnungen eingereicht, aus denen hervorgeht, daß der Videorekorder 1986, also mehrere Jahre vor dem Prioritätstag

des vorliegenden Patents, an Händler ausgeliefert wurde. Da Videorekorder regelmäßig mit Bedienungsanleitungen ausgeliefert werden, ist davon auszugehen,

daß diese Bedienungsanleitung öffentlich zugänglich war und sonach dem relevanten Stand der Technik zuzurechnen ist. Einwände hinsichtlich der Vorveröffentlichung dieser Druckschrift hat auch die Patentinhaberin nicht erhoben.

In dieser Bedienungsanleitung ist ein Videorekorder beschrieben, der mit der

Sendung übertragene Rundfunkübertragungsprogrammdaten (VPS-Informationen)

empfangen, dekodieren und zur Steuerung einer Aufnahme des Videorekorders

verwenden kann und zwar sowohl bei programmierten Aufnahmen (Aufnahmen

mit der Schaltuhr, vgl S 10), als auch bei nicht-programmierten Aufnahmen

(Sofort-Aufnahmen, vgl Seite 9 und Seite "Die VPS-Information"). Dabei kann

auch bei nicht-programmierten Aufnahmen die Eingabe der Endzeit und ggf der

Anfangszeit

alternativ

per Hand

oder

durch

die

übertragenen

Rundfunkübertragungsprogrammdaten erfolgen (vgl S 9, Nr. 3 u 4).

Soll ein solcher, zur einfacheren Programmierung mit einem Datenprozessor ausgestatteter Videorekorder mit einer Vorrichtung zum automatischen Einstellen der

Aufnahmegeschwindigkeit nach dem Abstract der JP 61-71440 A versehen werden, so liegt es für den Fachmann nahe, die beiden Alternativen beizubehalten

und fallweise entweder die von Hand eingegebenen Zeitdaten oder die mit den

Rundfunkübertragungsprogrammdaten übertragenen Anfangs- und Endzeiten des

aufzunehmenden Programms zu verwenden und in bekannter Weise zur Bestimmung des Aufnahmegeschwindigkeitsmodus auszuwerten.

Was schließlich das Merkmal der Alarmeinrichtung anbelangt, die ein Warnsignal

während der Aufnahme anzeigt, wenn die verbleibende Bandlänge zu kurz ist, so

ist eine solche Anzeige durch die Ausführungen auf S 12 der Bedienungsanleitung

nahegelegt. Dort ist ausgeführt, daß dann, wenn die Schaltuhrprogrammierungen

die durch die Kassettenkapazität vorgegebene Zeitspanne überschreiten, mithin

eine Aufzeichnung nur unvollständig erfolgen kann, ein Warnhinweis ua in Form

einer blinkenden "0" an den Benutzer ausgegeben wird. Dabei konnte der

Fachmann ohne weiteres erkennen, daß ein solcher Warnhinweis auch während

der Aufnahme erfolgen konnte, um dem Bediener den fälligen Kassettenwechsel

zu signalisieren.

Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 ist sonach aus dem Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentfähig, so daß dem Antrag der Patentinhaberin auf

eine beschränkte Aufrechterhaltung nicht gefolgt werden konnte.

Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß der Patentabteilung 53

des Deutschen Patent- und Markenamts war sonach zurückzuweisen.

Grimm

Bertl

Prasch

Püschel

Ju