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BPatG Beschluss vom 07.02.2000 – 30 W (pat) 140/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 140/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 7. Februar 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend den Antrag auf Löschung der Marke 2 079 289
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Buchetmann als Vorsitzenden, des Richters Schramm und der Richterin
Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 4. Oktober 1994 ist die am 8. April 1994 angemeldete Marke 2 079 289
"Klick!"
als Kennzeichnung für die Waren
"Auf Datenträgern gespeicherte Datenverarbeitungsprogramme"
in das Markenregister eingetragen worden.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Marke zu löschen. Sie hat dies damit
begründet, die Marke sei glatt beschreibend, denn zum interaktiven Arbeiten mit
Software sei es erforderlich, bestimmte Wahlmöglichkeiten, die die Software
anbiete, durch einen "Klick" zu aktivieren. Infolgedessen fehle der Marke jegliche
Unterscheidungskraft, und sie müsse als verkehrsbekannte Bestimmungsangabe
für die Mitbewerber freigehalten werden.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen. Sie ist
der Ansicht, das Markenwort beschreibe ausschließlich das Geräusch das beim
Betätigen von Tasten, insbesondere bei der Computermaus entstehe. Außer für
diese Tätigkeiten bzw Geräusche sei das Markenwort im Bereich der Informationstechnologie keine beschreibende Angabe. Ein Rückschluß von einem
Geräusch oder einer Tätigkeit auf die angemeldete Ware sei nicht zulässig.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Marke im
Register gelöscht. Die Entscheidung ist darauf gestützt, daß es sich bei der
angegriffenen Marke um eine freihaltebedürftige Angabe handle, die zudem jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Bei "Klick" handle es sich um einen geläufigen und viel benutzten Begriff in der Datenverarbeitung, der im Sprachgebrauch
weit verbreitet sei. Die Markenabteilung legt hierfür eine Vielzahl von Verwendungsbeispielen vor. Der beschreibende Charakter beschränke sich nicht auf das
Bedienungsgeräusch selbst. Klick beschreibe die Waren vielmehr unmittelbar
dahingehend, daß sie für die Arbeit mittels Maus und Klicktechnik geeignet und
bestimmt seien. Die Anführungsstriche und das Ausrufungszeichen könnten der
Marke keine Schutzfähigkeit verleihen, denn es handle sich dabei um werbeübliche Mittel, die die Sachaussage verstärkten.
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Lediglich mit dem Eingabegerät,
der Maus, werde "geklickt", für die Software selbst könne der Begriff aber nicht
unmittelbar beschreibend sein. Im übrigen sei die Marke durch die graphische
Ausgestaltung (Anführungsstriche und Ausrufungszeichen) hinreichend abgesetzt
von dem reinen generischen Begriff, was zu einem ausreichenden, wenn auch
möglicherweise engen, kennzeichnenden Charakter führe.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben.
Sie regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist auf die zahlreiche Verwendung des Markenwortes als beschreibende
Aufforderung bei dem Arbeiten mit einer Software hin und hält im übrigen die
Ausführungen der Markenabteilung für zutreffend.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den patentamtlichen Beschluß
und die den Beteiligten zur Einsichtnahme vorgelegten Verwendungsbeispiele
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), in der Sache jedoch nicht
begründet. Die Löschung der Marke ist zu Recht angeordnet worden, denn weder
zum Eintragungszeitpunkt noch zum Entscheidungszeitpunkt besaß die Marke die
erforderliche Unterscheidungskraft (§§ 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 MarkenG, § 4 Abs 2
Nr 1 WZG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Grundsätzlich ist
dabei von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (BGH stRspr, zuletzt MarkenR 1999, 400 - FÜNFER; Beschluß vom 8. Dezember 1999, I ZB 2/97 - Radio von hier, Radio wie wir; Beschluß vom 8. Dezember 1999, I ZB 21/97 - Partner with the BEST, veröffentlicht jeweils in JURIS).
Kann einer Wortmarke jedoch ein im Vordergrund stehender beschreibender
Inhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache, das vom Verkehr - z. B. auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so besitzt sie keinerlei Unterscheidungseignung.
Davon ist hier auszugehen.
Wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem Wort
"Klick" um einen im EDV-Bereich geläufigen und viel benutzten Begriff. "Klick" ist
die Aktion mit der Maus oder einem anderen mausähnlichen Eingabegerät, die
meist dazu dient, auf dem Bildschirm etwas auszuwählen, z. B. einen Befehl aus
einem Menü oder eine Einstellung in einer Dialogbox. Der Klick auf ein Element
mit der linken Maustaste wird auch als Anklicken des Elements bezeichnet (vgl
Griesser, Irlbeck, Computer-Lexikon, 2. Aufl, 1995, S 488, 489). Dieser zunächst
allein die technische Funktion des Arbeitens am PC mit der Maustaste bezeichnende Begriff hat im Laufe der Zeit einen derartigen Bedeutungsinhalt erhalten,
daß er nunmehr als der zentrale Begriff für die interaktive Nutzung des Computers
dient. Der Klick ist schon längst nicht mehr nur das bloße Auswählen einer Funktion mit der Maustaste, sondern steht auch für die Vielzahl der durch den PC und
die weltweite Vernetzung entstandenen Benutzermöglichkeiten, also z. B. den
weltweiten Informationsdiensten, dem Onlineshopping, der Reisebuchung, der
Teilnahme an Auktionen oder sogar der Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt. Neben
den dem patentamtlichen Beschluß beigefügten zahlreichen und anschaulichen
Rechercheergebnissen seien ergänzend aus den vielen dem Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung zur Einsicht vorgelegten Dokumenten angeführt: "Klick
und weg" als Hinweis auf Reiseseiten im Internet (Süddeutsche Zeitung vom
28. Dezember 1999), "Klick - und schon sind Sie im Bücherparadies" für die
Onlinebestellung von Büchern (Computer & Co, 1/2000), "Kaufen per Klick" für die
Bestellung von CD's (Computer & Co, aaO), "Ihr Klick in Ihre Zukunft" als
Aufforderung für die Abgabe von Bewerbungsunterlagen (Anzeige der Firma IBM),
"Und wann macht's bei Ihnen klick?", (Anzeige für ein Gewinnspiel), sowie die
zahlreichen Internetergebnisse, bei denen "Klick" mit oder ohne Ausrufungszeichen als Aufforderung zum Einklicken in die angebotene Webseite verstanden
wird (vgl auch BPatG vom 14. Dezember 1999, 27 W (pat) 120/99 - "Berlin auf
einen Klick", Veröffentlichung in PAVIS PROMA vorgesehen).
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin bezeichnet "Klick" somit nicht nur die
reine technische Funktion - quasi als wörtliche Angabe für das Klickgeräusch -,
sondern wird neben der allgemeinen Kennzeichnung der mit dem Klick ausgelösten technischen Funktion bei der Datenverarbeitung auch für die Verknüpfung mit
weltweiten Daten und deren Nutzung verwendet. Für den jetzigen Zeitpunkt steht
dieser umfassende Bedeutungsinhalt aufgrund der zahlreichen Nachweise in den
Veröffentlichungen fest. Aber auch für den nur wenige Jahre zurückliegenden
Anmeldezeitpunkt gibt es ausreichend Indizien dafür, daß sich der Begriff schon
von seiner zunächst nur eine technische Funktion beschreibenden Aussage gelöst
hat (vgl die dem patentamtlichen Beschluß beigefügte Anlage 20 "Klick und weg",
Auszug aus "Die Zeit" vom 30. Juni 1995). Doch selbst wenn der Begriff "Klicken"
zum damaligen Zeitpunkt mehr mit der Textverarbeitung als
solcher verbunden gewesen sein sollte, so war er für die mit der Anmeldung beanspruchten Datenverarbeitungsprogramme gleichfalls unmittelbar beschreibend.
Der rein mechanische Klick der Computermaus wird nämlich erst dann zu einem
Signal für den PC, wenn ein spezielles Programm, nämlich der Maustreiber, den
Befehl an das Betriebssystem weitergibt. Erst die Software macht aus der mechanischen Betätigung der Maus auch einen sinnvollen (wirklichen) Klick.
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin sind auch weder das Ausrufungszeichen noch die Anführungsstriche geeignet, aus dem unmittelbar beschreibenden
Begriff "Klick" ein ausreichend unterscheidungskräftiges Zeichen werden zu lassen. Ein Ausrufungszeichen hinter einem Verb in Imperativform entspricht den
Interpunktionsregeln und hat daher keinen gesonderten Aussagewert. Aber auch
wenn man Klick als Substantiv ansieht, soll das Rufzeichen nur die Aufmerksamkeit auf dieses Wort hinlenken bzw den Aufforderungscharakter unterstreichen.
Anführungszeichen dienen neben der Kennzeichnung der direkten Rede auch der
Hervorhebung von Wörtern. Infolgedessen sind beide Zeichensetzungen gerade in
der Werbung häufig anzutreffen und werden von den Verkehrskreisen auch in der
oben genannten Bedeutung verstanden. Diese einfache und auch verkehrsübliche
Wiedergabeform des Wortes Klick verfremdet seinen ohne weiteres erkennbaren
Aussagegehalt also nicht, sondern hebt ihn nur noch deutlicher hervor. Damit
entbehrt die Marke jeglicher Unterscheidungskraft.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Für die Kosten gilt § 71 Abs 1 MarkenG.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Die angesprochenen
Fragen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung sind nicht berührt.
Dr. Buchetmann
Schramm
Schwarz-Angele
Mü/Fa