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BPatG Beschluss vom 07.02.2000 – 30 W (pat) 140/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 140/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 7. Februar 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend den Antrag auf Löschung der Marke 2 079 289

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Buchetmann als Vorsitzenden, des Richters Schramm und der Richterin

Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 4. Oktober 1994 ist die am 8. April 1994 angemeldete Marke 2 079 289

"Klick!"

als Kennzeichnung für die Waren

"Auf Datenträgern gespeicherte Datenverarbeitungsprogramme"

in das Markenregister eingetragen worden.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Marke zu löschen. Sie hat dies damit

begründet, die Marke sei glatt beschreibend, denn zum interaktiven Arbeiten mit

Software sei es erforderlich, bestimmte Wahlmöglichkeiten, die die Software

anbiete, durch einen "Klick" zu aktivieren. Infolgedessen fehle der Marke jegliche

Unterscheidungskraft, und sie müsse als verkehrsbekannte Bestimmungsangabe

für die Mitbewerber freigehalten werden.

Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen. Sie ist

der Ansicht, das Markenwort beschreibe ausschließlich das Geräusch das beim

Betätigen von Tasten, insbesondere bei der Computermaus entstehe. Außer für

diese Tätigkeiten bzw Geräusche sei das Markenwort im Bereich der Informationstechnologie keine beschreibende Angabe. Ein Rückschluß von einem

Geräusch oder einer Tätigkeit auf die angemeldete Ware sei nicht zulässig.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Marke im

Register gelöscht. Die Entscheidung ist darauf gestützt, daß es sich bei der

angegriffenen Marke um eine freihaltebedürftige Angabe handle, die zudem jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Bei "Klick" handle es sich um einen geläufigen und viel benutzten Begriff in der Datenverarbeitung, der im Sprachgebrauch

weit verbreitet sei. Die Markenabteilung legt hierfür eine Vielzahl von Verwendungsbeispielen vor. Der beschreibende Charakter beschränke sich nicht auf das

Bedienungsgeräusch selbst. Klick beschreibe die Waren vielmehr unmittelbar

dahingehend, daß sie für die Arbeit mittels Maus und Klicktechnik geeignet und

bestimmt seien. Die Anführungsstriche und das Ausrufungszeichen könnten der

Marke keine Schutzfähigkeit verleihen, denn es handle sich dabei um werbeübliche Mittel, die die Sachaussage verstärkten.

Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Lediglich mit dem Eingabegerät,

der Maus, werde "geklickt", für die Software selbst könne der Begriff aber nicht

unmittelbar beschreibend sein. Im übrigen sei die Marke durch die graphische

Ausgestaltung (Anführungsstriche und Ausrufungszeichen) hinreichend abgesetzt

von dem reinen generischen Begriff, was zu einem ausreichenden, wenn auch

möglicherweise engen, kennzeichnenden Charakter führe.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben.

Sie regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist auf die zahlreiche Verwendung des Markenwortes als beschreibende

Aufforderung bei dem Arbeiten mit einer Software hin und hält im übrigen die

Ausführungen der Markenabteilung für zutreffend.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den patentamtlichen Beschluß

und die den Beteiligten zur Einsichtnahme vorgelegten Verwendungsbeispiele

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), in der Sache jedoch nicht

begründet. Die Löschung der Marke ist zu Recht angeordnet worden, denn weder

zum Eintragungszeitpunkt noch zum Entscheidungszeitpunkt besaß die Marke die

erforderliche Unterscheidungskraft (§§ 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 MarkenG, § 4 Abs 2

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Grundsätzlich ist

dabei von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (BGH stRspr, zuletzt MarkenR 1999, 400 - FÜNFER; Beschluß vom 8. Dezember 1999, I ZB 2/97 - Radio von hier, Radio wie wir; Beschluß vom 8. Dezember 1999, I ZB 21/97 - Partner with the BEST, veröffentlicht jeweils in JURIS).

Kann einer Wortmarke jedoch ein im Vordergrund stehender beschreibender

Inhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der

deutschen Sprache, das vom Verkehr - z. B. auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so besitzt sie keinerlei Unterscheidungseignung.

Davon ist hier auszugehen.

Wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem Wort

"Klick" um einen im EDV-Bereich geläufigen und viel benutzten Begriff. "Klick" ist

die Aktion mit der Maus oder einem anderen mausähnlichen Eingabegerät, die

meist dazu dient, auf dem Bildschirm etwas auszuwählen, z. B. einen Befehl aus

einem Menü oder eine Einstellung in einer Dialogbox. Der Klick auf ein Element

mit der linken Maustaste wird auch als Anklicken des Elements bezeichnet (vgl

Griesser, Irlbeck, Computer-Lexikon, 2. Aufl, 1995, S 488, 489). Dieser zunächst

allein die technische Funktion des Arbeitens am PC mit der Maustaste bezeichnende Begriff hat im Laufe der Zeit einen derartigen Bedeutungsinhalt erhalten,

daß er nunmehr als der zentrale Begriff für die interaktive Nutzung des Computers

dient. Der Klick ist schon längst nicht mehr nur das bloße Auswählen einer Funktion mit der Maustaste, sondern steht auch für die Vielzahl der durch den PC und

die weltweite Vernetzung entstandenen Benutzermöglichkeiten, also z. B. den

weltweiten Informationsdiensten, dem Onlineshopping, der Reisebuchung, der

Teilnahme an Auktionen oder sogar der Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt. Neben

den dem patentamtlichen Beschluß beigefügten zahlreichen und anschaulichen

Rechercheergebnissen seien ergänzend aus den vielen dem Beteiligten in der

mündlichen Verhandlung zur Einsicht vorgelegten Dokumenten angeführt: "Klick

und weg" als Hinweis auf Reiseseiten im Internet (Süddeutsche Zeitung vom

28. Dezember 1999), "Klick - und schon sind Sie im Bücherparadies" für die

Onlinebestellung von Büchern (Computer & Co, 1/2000), "Kaufen per Klick" für die

Bestellung von CD's (Computer & Co, aaO), "Ihr Klick in Ihre Zukunft" als

Aufforderung für die Abgabe von Bewerbungsunterlagen (Anzeige der Firma IBM),

"Und wann macht's bei Ihnen klick?", (Anzeige für ein Gewinnspiel), sowie die

zahlreichen Internetergebnisse, bei denen "Klick" mit oder ohne Ausrufungszeichen als Aufforderung zum Einklicken in die angebotene Webseite verstanden

wird (vgl auch BPatG vom 14. Dezember 1999, 27 W (pat) 120/99 - "Berlin auf

einen Klick", Veröffentlichung in PAVIS PROMA vorgesehen).

Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin bezeichnet "Klick" somit nicht nur die

reine technische Funktion - quasi als wörtliche Angabe für das Klickgeräusch -,

sondern wird neben der allgemeinen Kennzeichnung der mit dem Klick ausgelösten technischen Funktion bei der Datenverarbeitung auch für die Verknüpfung mit

weltweiten Daten und deren Nutzung verwendet. Für den jetzigen Zeitpunkt steht

dieser umfassende Bedeutungsinhalt aufgrund der zahlreichen Nachweise in den

Veröffentlichungen fest. Aber auch für den nur wenige Jahre zurückliegenden

Anmeldezeitpunkt gibt es ausreichend Indizien dafür, daß sich der Begriff schon

von seiner zunächst nur eine technische Funktion beschreibenden Aussage gelöst

hat (vgl die dem patentamtlichen Beschluß beigefügte Anlage 20 "Klick und weg",

Auszug aus "Die Zeit" vom 30. Juni 1995). Doch selbst wenn der Begriff "Klicken"

zum damaligen Zeitpunkt mehr mit der Textverarbeitung als

solcher verbunden gewesen sein sollte, so war er für die mit der Anmeldung beanspruchten Datenverarbeitungsprogramme gleichfalls unmittelbar beschreibend.

Der rein mechanische Klick der Computermaus wird nämlich erst dann zu einem

Signal für den PC, wenn ein spezielles Programm, nämlich der Maustreiber, den

Befehl an das Betriebssystem weitergibt. Erst die Software macht aus der mechanischen Betätigung der Maus auch einen sinnvollen (wirklichen) Klick.

Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin sind auch weder das Ausrufungszeichen noch die Anführungsstriche geeignet, aus dem unmittelbar beschreibenden

Begriff "Klick" ein ausreichend unterscheidungskräftiges Zeichen werden zu lassen. Ein Ausrufungszeichen hinter einem Verb in Imperativform entspricht den

Interpunktionsregeln und hat daher keinen gesonderten Aussagewert. Aber auch

wenn man Klick als Substantiv ansieht, soll das Rufzeichen nur die Aufmerksamkeit auf dieses Wort hinlenken bzw den Aufforderungscharakter unterstreichen.

Anführungszeichen dienen neben der Kennzeichnung der direkten Rede auch der

Hervorhebung von Wörtern. Infolgedessen sind beide Zeichensetzungen gerade in

der Werbung häufig anzutreffen und werden von den Verkehrskreisen auch in der

oben genannten Bedeutung verstanden. Diese einfache und auch verkehrsübliche

Wiedergabeform des Wortes Klick verfremdet seinen ohne weiteres erkennbaren

Aussagegehalt also nicht, sondern hebt ihn nur noch deutlicher hervor. Damit

entbehrt die Marke jeglicher Unterscheidungskraft.

Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

Für die Kosten gilt § 71 Abs 1 MarkenG.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Die angesprochenen

Fragen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung sind nicht berührt.

Dr. Buchetmann

Schramm

Schwarz-Angele

Mü/Fa