Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.02.2000 – 30 W (pat) 149/99

30. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 31 221.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Buchetmann als Vorsitzenden sowie der Richter Sommer und Schramm

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Für die Waren:

"Thermodrucker, Steuerungen für Tastaturen und Drucker,

Strichcodedrucker"

ist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet

MOBILE CARD

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß des Prüfers die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen beinhalte eine Werbeaussage in der Form, daß die umfaßten

Waren über die normale Funktionalität hinausreichende Eigenschaften hätten.

Dieser Sinngehalt werde sich großen Teilen des inländischen Verkehrs ohne

weiteres erschließen, da das Zeichenwort nicht nur zum Grundwortschatz der

englischen Sprache gehöre, sondern auch Eingang ins Deutsche gefunden habe.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese im wesentlichen darauf,

daß das angemeldete Zeichen primär eine personenbezogene und nur mittelbar

eine warenbezogene Sachaussage beinhalte. Im übrigen werde der Verkehr das

Zeichen schon wegen seiner Fremdsprachigkeit phantasievoll auffassen. Auch die

besondere schriftbildliche Ausgestaltung des Zeichens spreche für dessen

Schutzfähigkeit.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der Anmeldung steht das Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz entgegen.

Bei dem angemeldeten Wort handelt es sich um eine warenbeschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen kann.

Die angemeldete, aus dem Englischen stammende Bezeichnung mit den Bedeutungen "gescheit, klug, geschickt, brillant, geistreich, raffiniert" (Duden-Oxford,

Großwörterbuch Englisch, 1990) hat mit diesem Wortsinn auch in die deutsche

Sprache Eingang gefunden (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, 1997). Sie ist für

die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich und wird im Wirtschaftsleben als entsprechendes werbekräftiges Schlagwort verwendet (BPatG

24 W (pat) 183/95, PAVIS PROMA-Knoll, CLEVER). Dies belegen die der Anmelderin vorab übermittelten Rechercheergebnisse aus dem Internet, die sämtlich in

Zusammenhang mit den gegenständlichen Waren stehen. So wird darin ein neuer

Drucker der Firma Canon in einer Produktinformation als "clever" bezeichnet. In

gleicher Weise wird eine Kommunikationslösung der Firma H…, bestehend aus

einer Kamera und einem Photodrucker, als "clevere" Lösung angepriesen. Ein

Faxprogramm wird schlagwortartig mit "klein, schnell, clever!" beworben, ebenso

ein Drucker der Firma Epson als "ganz schön clever" bezeichnet.

Diese Verwendungsbeispiele belegen, daß entgegen der Auffassung der Anmelderin die gegenständliche Bezeichnung, die ursprünglich in erster Linie zur Beschreibung personenbezogener Eigenschaften gedient hat, nunmehr über diesen

Bereich hinaus eine produktbezogene Verwendung gefunden hat. Dies unterstreicht auch eine von der Anmelderin vorgelegte eigene Anzeige, in der ein von

ihr angebotener Drucker mit dem - produktbezogenen - Werbespruch "How

CLEVER it is!" angepriesen wird.

Die graphische Ausgestaltung des Zeichens ist nicht schutzbegründend. Die Verwendung von Großbuchstaben in Marken ist nicht ungewöhnlich. Das Verhältnis

zwischen Länge und Breite der verwendeten Buchstaben ist gegenüber normalen

Schriftarten allenfalls geringfügig verändert. Ebensowenig ist die Strichführung

und -stärke in den einzelnen Buchstaben ausreichend originell, um das Zeichen

allein aufgrund der schriftbildlichen Wiedergabe als eigenartig und prägnant anzusehen.

Die Beschwerde ist daher ohne Erfolg.

Dr. Buchetmann

Sommer

Schramm

Ko