Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 24 W (pat) 69/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 69/99 _______________ (Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am:
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 51 933
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung
CLEVER
für die Waren
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel, Seifen; Parfümerien, ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, auch für Babys und Kleinkinder;
Haarwässer; Zahnputzmittel; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse
für medizinische
Zwecke; Babykost; Feuchtreinigungstücher
für hygienische
Zwecke sowie für die Körper- und Schönheitspflege; Pflaster,
Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel; Watte, Wattepads, Wattestäbchen;
Papierprodukte für Haushalts- und Hygienezwecke (soweit in
Klasse 16 enthalten), insbesondere Toilettenpapier, Küchentücher, Taschentücher, Servietten, Kosmetik- und Pflegetücher, aus
Tissue sowie Damenbinden, Tampons, Slipeinlagen, Baby- und
Erwachsenenwindeln, sämtliche vorgenannten Waren auch aus
oder unter Verwendung von Zellulose, Vlies- und Flockenstoffen;
Beutel zum Frischhalten von Lebensmitteln aus Papier oder
Kunststoff; Gefrierbeutel; Haushaltsfolien aus Kunststoff oder
Aluminium;
Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel; Rasierapparate und Rasierklingen; Haushaltswaren für die Küche, nämlich Pfannen,
Töpfe, Siebe, Auflaufformen, Backformen, auch aus Edelmetall
oder plattiert; Waren aus Glas, Porzellan, Keramik, Steingut oder
Kunststoff für Haushalt und Küche, insbesondere Gläser, Tassen,
Kannen, Becher, Teller, Platten, Vasen, Schalen; Handfeger,
Kehrschaufeln, Besen, Bürsten aller Art (soweit in Klasse 21 enthalten); Schrubber, Schwämme, Putz- und Haushaltsbücher, Fensterleder, Staubwedel, Mops, Teppichkehrer, Stahlwolle, Eimer,
Haushalthandschuhe, Topfreiniger;
Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken;
Ober- und Unterbekleidungsstücke für Frauen, Männer, Kinder
und Säuglinge einschließlich Gürtel, Schals; Strümpfe,
Strumpfwaren; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Handschuhe; Taschen; Kleinlederwaren;
Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Weich- und Schalentiere (auch lebend), vorgenannte Waren auch zubereitet; Wurst-, Fleisch-, Geflügel- und Fischwaren, Kaviar; Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und
Wildsalate; Fleisch-, Geflügel-, Wild-, und Fischpasteten,
Fleischextrakte; Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte; sowohl frisch
als auch verarbeitet; Obst- und Gemüsemarkt; Feinkostsalate aus
Gemüse- oder Blattsalaten; Kartoffelprodukte aller Art, nämlich
Pommes frites, Kroketten, Bratkartoffeln, vorgegarte Kartoffeln,
Kartoffelpuffer, Kartoffelklöße, Rösti, Reibekuchen, Chips, Sticks;
halbfertig- und Fertiggerichte, nämlich Suppen (einschließlich Instant-Suppen), Eintopfgerichte, Trocken- und Naß-Fertiggerichte
im wesentlichen bestehend aus einer oder mehrerern der nachfolgenden Waren: Fleisch, Fisch, Gemüse, zubereitetem Obst,
Käse, Teigwaren, Reis, Pizzen; Fleisch-, Obst-, Gemüsegallerten,
Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier; Milch und Milchprodukte, insbesondere Trinkmilch, Sauermilch, Buttermilch, Joghurt, Fruchtjoghurt, Joghurt mit Schokolade oder Kakaozusätzen, alkoholfreie
Milchmischgetränke, Molkegetränke, Schokogetränke, Kefir,
Sahne, Quark, Frucht- und Kräuterquarkspeisen, Puddinge,
Dessertspeisen, im wesentlichen bestehend aus Milch und Geschmackszusätzen mit Gelatine und/oder Stärke als Bindemittel,
Butter, Butterschmalz, Käse, Käsezubereitungen; Götterspeise;
Speiseöle und
-fette; Saucen, einschließlich Salatsaucen,
Ketchup, Meerrettich, Kapern; Kaffee, Tee, Kakao; Schokolade,
Schokoladewaren, kakaohaltiges Getränkepulver; Marzipan,
Nougat, Marzipan- und Nougaterzeugnisse; Brotaufstrich, unter
hauptsächlicher Verwendung von Zucker, Kakao, Nougat, Milch,
und/oder Fetten; Pralinen, auch gefüllt; Zucker, Zuckerwaren,
Bonbons, insbesondere Karamel-, Pfefferminz-, Frucht-, Gummibonbons, Dauerlutscher, Kaugummi;
Instant-Getränke-Pulver;
Reis, Tapioka, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate,
geschältes Vollkorn-Getreide, nämlich Reis, Weizen, Hafer,
Gerste, Roggen, Hirse, Mais und Buchweizen vorgenannte Waren
auch in Form von Mischungen und anderen Zubereitungen, insbesondere Weizenkleie, Weizenkeime, Maismehl, Maisgrieß,
Leinsamen, Müsli und Müsliriegel (in der Hauptsache bestehend
aus Getreideflocken, Trockenobst, Nüssen) Cerealien, Popcorn;
Brot, Brötchen, feine Back- und Konditorwaren; Teigwaren und
Vollkornteigwaren,
insbesondere Nudeln; Speiseeis, Eiskrem;
Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig; Gewürze, Würzmischungen, Pfefferkörner; Salzgebäck, Getreidechips, gesalzene und ungesalzene Nüsse und andere
Knabberartikel, soweit in den Klassen 29 und 30 enthalten; sämtliche vorgenannten Waren (soweit möglich) auch tiefgekühlt bzw.
konserviert, sterilisiert oder homogenisiert;
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Alkoholische Getränke, insbesondere Wein, Schaumwein, Spirituosen, Likör,
frisches Obst und Gemüse; Sämereien, Tierfuttermittel;
Tabak, Tabakwaren, insbesondere Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Schnupftabak, Kautabak, Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen;
Tabakpfeifen, Pfeifentaschen, Feuerzeuge, Streichhölzer, Pfeifenreiniger."
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung den Erfolg
versagt. Sie hat dazu ausgeführt, das dem Englischen entstammende Wort
"CLEVER" sei mit der Bedeutung "schlau, klug, aufgrund von Klugheit geschickt,
alle Möglichkeiten ausnutzend" in den deutschen Sprachgebrauch übergegangen.
Insofern sei die angemeldete Marke jedenfalls für einen Teil der beanspruchten
Waren beschreibend und freihaltungsbedürftig. Auch wenn "CLEVER" in der
Hochsprache vorrangig bezogen auf Personen gebraucht werde, so befleißige
sich die Werbesprache doch der Übertragung an sich personenbezogener Eigenschaften auf Waren oder Dienstleistungen mit nahezu unbegrenzter Verwendbarkeit, etwa auch bezogen auf das Format der Waren oder durch die Warenverpackung bedingte Handhabbarkeit. Auch ohne warenbeschreibende Verbindung
entbehre "CLEVER" für alle Waren der Unterscheidungskraft als ein Begriff, dessen Einsatz nach dem Verständnis der Verbraucher lediglich dazu diene, den
Kaufanreiz zu fördern oder die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen. Auf
den Konsumenten bezogen suggeriere "CLEVER", die Auswahl des konkreten
Erzeugnisses sei eine vernünftige Entscheidung. Im übrigen handle es sich bei
"CLEVER" auch um eine übliche Bezeichnung (iSv § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG).
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.
Sie verfolgt ihr Eintragungsbegehren weiter. Insbesondere macht sie geltend, die
angemeldete Marke sei nicht ohne jegliche Unterscheidungskraft. Dem Wort
"CLEVER" könne weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden noch handle es sich bei ihm um eine Anpreisung oder ein
Werbeschlagwort, mit dessen Einsatz der Kaufanreiz gefördert oder die Aufmerksamkeit des Publikums erregt werden solle. Es sei nicht zu ersehen, welche Eigenschaft der Waren mit dem Begriff "schlau" beschrieben werden könne. Dementsprechend sei das Wort "CLEVER" wiederholt im In- und Ausland als Marke
eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Markenstelle gemäß § 37 Abs 1 MarkenG die
Anmeldung der Marke "CLEVER" für die beanspruchten Waren zurückgewiesen
hat. Das angemeldete Markenwort ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen. Ihm fehlt für sämtliche Waren jegliche Unterscheidungskraft
Dabei kann dahinstehen, ob dem Eigenschaftswert "CLEVER" für alle Waren des
Verzeichnisses oder einen Teil derselben mit Bezug auf das jeweilige Produkt ein
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden
kann. Denn bei diesem Wort handelt es sich um einen zwar dem Englischen entlehnten, aber im Deutschen mittlerweile überaus gebräuchlichen Ausdruck, welcher vom Verkehr stets nur in seinem eigentlichen, ursprünglichen Sinne verstanden wird, so daß ihm eine konkrete Unterscheidungseignung abgeht. Daß der
Verkehr "CLEVER" als werbeübliche anpreisende Aussage auffaßt, macht die
Verwendung dieses Ausdrucks in der Werbung deutlich.
Als Verwendungsbeispiele in Betracht kommen außer dem dem Erinnerungsbeschluß beigefügten Inserat der Stadtsparkasse München: "GEHEN AUCH SIE
CLEVER AN DEN EURO-START" auch Verkaufsprospekte des Bekleidungshauses R… in München mit dem herausgestellten Hinweis: "EINFACH
CLEVER!". Ergänzen lassen sich diese Fundstellen durch ein Zitat aus dem dem
Erinnerungsbeschluß ebenfalls in Kurzform beigefügten Senatsbeschluß vom
22. Oktober 1996 - 24 W (pat) 183/95, das aus einer Werbebroschüre der Firma
P… (Beilage zur Süddeutschen Zeitung vom 31. Juli 1996) stammt: "Clever
sein!".
Bloße Werbeanpreisungen dieser Art sind in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als nicht unterscheidungskräftig angesehen worden (vgl BGH GRUR
1976, 587, 588 "Happy"; GRUR 1992, 514 "Ole"; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today").
Auch in neueren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof gebräuchliche Wörter
der deutschen oder einer gängigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch
wegen einer sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, als gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG vom Schutz ausgeschlossen erachtet (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091
"YES"; GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Angesichts der geschilderten und
belegten Verwendung des Wortes "CLEVER" als entsprechendem Werbebegriff
hält der Senat diese Voraussetzungen auch im vorliegenden Fall für erfüllt.
Schließlich ist nicht zu verkennen, daß der Bundesgerichtshof bei der Bewertung
von Werbeslogans ebenfalls von dem Grundsatz ausgeht, daß Anpreisungen und
Werbeaussagen allgemeiner Art regelmäßig die markenrechtlich erforderliche
Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier";
GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best").
Zu Unrecht beruft sich die Anmelderin demgegenüber auf inländische und ausländische Voreintragungen von "CLEVER". Zum einen stehen inländischen Eintragungen auch entsprechende Zurückweisungen gegenüber; neben der bereits
genannten Senatsentscheidung auch ein neuerer Beschluß des 30. Senats des
Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2000
in dem
"CLEVER" für "Thermodrucker, Steuerungen für Tastaturen und Drucker, Strichcodedrucker" als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe angesehen worden ist. Davon abgesehen vermögen Voreintragungen weder für sich noch in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine
Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (vgl Althammer/Ströbele,
Markengesetz, 5. Aufl, § 8, Rdn 57). Zum anderen betrifft die Indizwirkung von
Voreintragungen in englischsprachigen Ländern allenfalls den Ausschlußgrund
des Freihaltungsbedürfnisses und nicht das nach den obigen Ausführungen hier
gegebene Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft für die ausschließlich die Auffassung der inländischen Verkehrskreise maßgeblich ist (vgl
BGH GRUR 1995, 732, 734 "Füllkörper"; Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 14).
Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen
Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Ob das Wort "CLEVER" unterscheidungskräftig ist, unterliegt als Frage der tatsächlichen Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise in erster Linie der tatrichterlichen Beurteilung und stellt insoweit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. Angesichts der zitierten höchstrichterlichen Spruchpraxis zu der Frage der Unterscheidungskraft allgemeiner Werbeaussagen besteht nach Ansicht des Senats auch keine Veranlassung, den
Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit dem vorliegenden Fall zu befassen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Mr/prö