Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.02.2000 – 17 W (pat) 31/99

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 49 630.2-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 8. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch sowie der

Richterin Püschel 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse G 06 K des Deutschen Patentamts vom 5. Mai 1997 hinsichtlich des am 4. Mai 1999 abgetrennten Teils der Anmeldung

aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Anmeldung mit der Bezeichnung "Chipkarte mit wenigstens einem

elektronischen Chip" ist durch die am 4. Mai 1999 im Beschwerdeverfahren

17 W 47/97 erklärte Teilung aus der Patentanmeldung 195 31 269.4-53 hervorgegangen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Chipkarte mit wenigstens einem elektronischen Chip, der einen

Mikrorechner, wie Rechenwerk und Speicher, enthält und an den

zur Energieversorgung und zum Datenaustausch einerseits ein

Kontaktfeld mit Kontakten und andererseits Spulen und/oder Kondensatoren angeschlossen, wobei innerhalb des Chips eine Elektronik vorhanden ist, die das selbsttätige Umschalten von Spulenfunktion auf Kontaktfunktion und umgekehrt ermöglicht, so daß die

Chipkarte kontaktfrei oder kontaktbehaftet mit Schreib/Lese-Terminals Energie und Daten auszutauschen, imstande ist und wobei der

Chip aus zwei Funktionselementen besteht, nämlich einem ersten

Chipteil, welcher entsprechend dem Schreib/Lese-Terminal die

Umschaltung zwischen Kontaktfeld und Spulen vornimmt und

einem zweiten Chipteil, in welchem sich die übrigen Chipfunktionen,

wie Rechenwerk und Speicheransprecheinheit befinden, und diese

beiden Chipteile mittels Anschlüsse A1, A2, A3, ...An miteinander

verbunden sind, die dem zweitgenannten Chipteil innerhalb des

Chips als Ein- und Ausgangsanschlüsse zum Verarbeiten der

Informationen dienen, dadurch gekennzeichnet, daß bei Vorliegen

bestimmter physikalischer Zustände oder Eigenschaften an den

Kontakten, Spulen oder Kondensatoren je nach Eigenschaft der

physikalischen Zustände eine bestimmte Auswahl von Anschlüssen

A1 bis An diesen Zuständen zugeordnet und derart selektiv

Chipteile oder Chips und/oder Chipfunktionen durch die Anschlüsse

A1 bis An angesprochen werden."

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist insoweit begründet, als sie

zur Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutschen Patent- und Markenamt

Da die Teilung aufgrund deren die vorliegende (Trenn)Anmeldung hervorgegangen ist, im Erteilungs-Beschwerdeverfahren der Stammanmeldung erklärt worden

ist, ist auch die Trennanmeldung in der Beschwerdeinstanz anhängig geworden

(vgl BGH BlPMZ 1998, 199, 201 - Textdatenwiedergabe; BlPMZ 1998, 515, 516 -

Informationsträger).

Vom Hauptanspruch wird auch das selektive Ansprechen von Chipteilen oder

Chips aufgrund physikalischer Zustände an den Eingängen umfaßt. Zu diesem

Aspekt hat die Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung nicht

Stellung genommen.

Das Patentbegehren der im Beschwerdeverfahren entstandenen Teilanmeldung

unterscheidet sich so wesentlich vom Patentbegehren der Stammanmeldung, daß

es vom Deutschen Patent- und Markenamt als noch nicht ausreichend geprüft anzusehen ist. Die Sache war daher, auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz zu nehmen, an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Durchführung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen.

Grimm

Bertl

Prasch

Püschel

Pr