Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.02.2000 – 17 W (pat) 31/99
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 49 630.2-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 8. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch sowie der
Richterin Püschel 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G 06 K des Deutschen Patentamts vom 5. Mai 1997 hinsichtlich des am 4. Mai 1999 abgetrennten Teils der Anmeldung
aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Anmeldung mit der Bezeichnung "Chipkarte mit wenigstens einem
elektronischen Chip" ist durch die am 4. Mai 1999 im Beschwerdeverfahren
17 W 47/97 erklärte Teilung aus der Patentanmeldung 195 31 269.4-53 hervorgegangen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Chipkarte mit wenigstens einem elektronischen Chip, der einen
Mikrorechner, wie Rechenwerk und Speicher, enthält und an den
zur Energieversorgung und zum Datenaustausch einerseits ein
Kontaktfeld mit Kontakten und andererseits Spulen und/oder Kondensatoren angeschlossen, wobei innerhalb des Chips eine Elektronik vorhanden ist, die das selbsttätige Umschalten von Spulenfunktion auf Kontaktfunktion und umgekehrt ermöglicht, so daß die
Chipkarte kontaktfrei oder kontaktbehaftet mit Schreib/Lese-Terminals Energie und Daten auszutauschen, imstande ist und wobei der
Chip aus zwei Funktionselementen besteht, nämlich einem ersten
Chipteil, welcher entsprechend dem Schreib/Lese-Terminal die
Umschaltung zwischen Kontaktfeld und Spulen vornimmt und
einem zweiten Chipteil, in welchem sich die übrigen Chipfunktionen,
wie Rechenwerk und Speicheransprecheinheit befinden, und diese
beiden Chipteile mittels Anschlüsse A1, A2, A3, ...An miteinander
verbunden sind, die dem zweitgenannten Chipteil innerhalb des
Chips als Ein- und Ausgangsanschlüsse zum Verarbeiten der
Informationen dienen, dadurch gekennzeichnet, daß bei Vorliegen
bestimmter physikalischer Zustände oder Eigenschaften an den
Kontakten, Spulen oder Kondensatoren je nach Eigenschaft der
physikalischen Zustände eine bestimmte Auswahl von Anschlüssen
A1 bis An diesen Zuständen zugeordnet und derart selektiv
Chipteile oder Chips und/oder Chipfunktionen durch die Anschlüsse
A1 bis An angesprochen werden."
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist insoweit begründet, als sie
zur Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutschen Patent- und Markenamt
führt (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG).
Da die Teilung aufgrund deren die vorliegende (Trenn)Anmeldung hervorgegangen ist, im Erteilungs-Beschwerdeverfahren der Stammanmeldung erklärt worden
ist, ist auch die Trennanmeldung in der Beschwerdeinstanz anhängig geworden
(vgl BGH BlPMZ 1998, 199, 201 - Textdatenwiedergabe; BlPMZ 1998, 515, 516 -
Informationsträger).
Vom Hauptanspruch wird auch das selektive Ansprechen von Chipteilen oder
Chips aufgrund physikalischer Zustände an den Eingängen umfaßt. Zu diesem
Aspekt hat die Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung nicht
Stellung genommen.
Das Patentbegehren der im Beschwerdeverfahren entstandenen Teilanmeldung
unterscheidet sich so wesentlich vom Patentbegehren der Stammanmeldung, daß
es vom Deutschen Patent- und Markenamt als noch nicht ausreichend geprüft anzusehen ist. Die Sache war daher, auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz zu nehmen, an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Durchführung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen.
Grimm
Bertl
Prasch
Püschel
Pr