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BPatG Beschluss vom 09.02.2000 – 26 W (pat) 122/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 23 731.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 21. Januar 1998 und 19. November 1998 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"INTERLOCK"

für die Waren

"Vollständig oder hauptsächlich aus unedlen Metallen bestehende

Nieten und andere Befestigungsmittel, und deren Einzelteile"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen fehle bereits die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche

Unterscheidungskraft. Das englische Wort "interlock" bedeute nämlich soviel wie

"gegenseitig verriegelt, verblockt, eng zusammengeschlossen" und stelle damit

einen reinen Sachhinweis auf dem Gebiet der Niettechnik dar. Da auf dem

vorliegenden Warengebiet überwiegend Fachleute angesprochen würden, könne

davon ausgegangen werden, daß diese der englischen Sprache mächtig seien

und das Markenwort in dem beschriebenen Sinne interpretieren würden. Die

Voreintragung der Marke in Großbritannien könne zu keinem anderen Ergebnis

führen, da zum einen nicht ersichtlich sei, nach welchen Prüfungsmaßstäben die

Marke dort beurteilt worden sei, und zum anderen die Indizwirkung dann entfalle,

wenn das betreffende Markenwort im Inland ohne weiteres verständlich sei. Die

Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle im wesentlichen mit der

Begründung zurückgewiesen, die vorliegende fremdsprachige Anmeldung sei

auch freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Sie sei glatt

beschreibend, zumal die mehrsprachige Angabe solcher Bezeichnungen im

europäischen Binnenmarkt mittlerweile üblich geworden sei. Die ausländische

Voreintragung führe zu keinem anderen Ergebnis, da sie zum einen lediglich für

einen Teil der im vorliegenden Verfahren beanspruchten Waren gelte und zum

anderen der von der Anmelderin beanspruchte Telle-Quelle-Schutz hinreichend

berücksichtigt worden sei, weil nicht auf darüber hinausreichende Bestimmungen

des nationalen Rechts zurückgegriffen worden sei.

Die Anmelderin legt hiergegen Beschwerde ein. Zur Begründung verweist sie

darauf, daß bei Beachtung der ausländischen Voreintragung jedenfalls eine

Eintragung für die Waren "Nieten" hätte erfolgen müssen. Auch im Sprachraum

der Heimatsprache sei kein Freihaltebedürfnis angenommen worden. Im übrigen

sei die bisher von der Markenstelle unterstellte Übersetzung des angemeldeten

englischen Begriffs falsch, jedenfalls aber sprachregelwidrig. Die Anmelderin

verweist darüber hinaus auf mehrere Voreintragungen der Bezeichnung "Interlock"

in Deutschland.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Bezeichnung stehen

für die beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und

2 MarkenG entgegen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung "INTERLOCK" handelt es sich bereits nicht

um eine Angabe, die zur konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren

"Nieten und andere Befestigungsmittel" dienen kann. Zwar weist die Markenstelle

zutreffend darauf hin, daß das englische Wort "interlock" im Deutschen als

Substantiv soviel wie "gegenseitige Sperrung, Blockierung, Verriegelung" und als

Verb soviel wie "verblocken (gegenseitig), verriegeln, verriegelt sein, verblockt

sein" bedeutet (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Englisch-Deutsch,

1985, S 632). Dennoch ist das angemeldete Markenwort nach Auffassung des

Senats jedenfalls für die vorliegend beanspruchten Waren nicht freizuhalten, da es

nicht so glatt warenbeschreibend

ist, daß mit der erforderlichen hohen

Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte, daß es im deutschen Verkehr oder

für die am Im- und Export beteiligten Verkehrskreise als beschreibende Angabe

benötigt wird. Nach der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nämlich

nur solche Angaben vom Markenschutz ausgeschlossen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der Waren dienen können, also eine konkret warenbezogene

beschreibende Sachaussage enthalten (BGH BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU) und

überdies entweder bereits als Sachangabe benutzt werden oder deren Benutzung

als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in

Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). In den genannten

Bedeutungen kommt die angemeldete Bezeichnung den beanspruchten Waren

jedoch lediglich nahe, beschreibt sie aber nicht konkret und unmittelbar. Die

(hauptsächlich) beanspruchten Nieten und Befestigungsmittel ermöglichen es, daß

eine Sache an einer anderen Sache dauerhaft angebracht oder befestigt wird. Mit

einer Blockierung, Verriegelung oder Sperrung (vgl den Bedeutungsgehalt von

"interlock") wird dagegen etwas abgeschlossen und nach außen abgeriegelt und

gegen einen Zugang oder Zugriff abgewehrt (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl 1996, S 1079, 1658, 268f). Damit ist die angemeldete

Bezeichnung bereits keine ernsthafte, unmittelbare Beschaffenheits- oder

Bestimmungsangabe, so daß ihr das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG bereits aus diesem Grunde nicht entgegensteht.

Im übrigen hat der Senat keinerlei Nachweise dafür, daß die angemeldete Bezeichnung bereits verwendet wird, so daß weder Anhaltspunkte für die Annahme

eines aktuellen Freihaltebedürfnisses bestehen noch hinreichende Anhaltspunkte

für die Annahme einer warenbeschreibenden zukünftigen Verwendung vorliegen.

Hinzu kommt, daß die englischsprachige angemeldete Bezeichnung im Vereinigten Königreich zu Gunsten der Anmelderin als Marke für die Waren "Nieten"

eingetragen ist. Wenn jedoch die angemeldete Bezeichnung bereits im Land des

betreffenden Sprachkreises für einen maßgeblichen Teil der beanspruchten

Waren nicht für beschreibend gehalten wird, dann ist dies ein deutliches Indiz für

die Annahme der Schutzfähigkeit auch in Deutschland (BGH Mitt 1996, 283 - THE

HOME DEPOT mwN). Da zudem Anhaltspunkte dafür, daß der deutsche Verkehr

der fraglichen Bezeichnung etwa aufgrund eines Übergangs in die deutsche

Sprache einen eigenständigen, warenbeschreibenden Begriffsgehalt entnimmt,

fehlen, kann der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG nicht entgegengehalten werden.

Der angemeldeten Wortmarke "INTERLOCK" fehlt für die beanspruchten Waren

auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einem Zeichen innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Kann jedoch einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, dann gibt es keine Anhaltspunkte dafür,

daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und

damit die Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Wie bereits

dargelegt wurde, kommt der Bezeichnung

"INTERLOCK" kein

für die

beanspruchten Waren

im Vordergrund stehender, konkret beschreibender

Sinngehalt zu. Außerdem werden beachtliche Teile des Verkehrs den

Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung schon deshalb nicht verstehen, weil

es sich bei ihr nicht um einen Begriff des englischen Grundwortschatzes handelt.

Es handelt sich auch nicht um ein Wort der - bekannten - Fremdsprache

"Englisch", das bei einer zu unterstellenden Verwendung nach Art einer Marke

vom Verkehr nicht mehr als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden

werden würde. Im übrigen neigt der Verkehr erfahrungsgemäß bei der Begegnung

mit einer Bezeichnung ohnehin nicht zu einer analysierenden Betrachtungsweise

(BGH aaO - PROTECH).

Der Beschwerde der Anmelderin war deshalb stattzugeben.

Kraft

Reker

Eder

prö