Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.02.2000 – 29 W (pat) 70/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 21 367.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2000 durch den Richter Meinhardt als
Vorsitzenden, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Wortmarke
"Farb - Harmonie System"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Dienstleistungen eines Friseursalons; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Haarpflegemittel; ausgenommen dekorative
Kosmetika"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Außerdem fehle der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die angemeldete
Marke ausschließlich als Sachhinweis, daß die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen ein System von harmonischen Farben bzw. eine Farbberatung
auf Basis eines solchen Systems beträfen. Der angemeldete Begriff sei sprachüblich gebildet und leicht verständlich. Er sei beschreibend für die angemeldeten
Dienstleistungen eines Friseursalons, weil die Haarfarbe auf den Typ des Kunden
abgestimmt sein müsse. Die angemeldete Marke habe für die angemeldeten nicht
dekorativen Kosmetika ebenfalls beschreibende Bedeutung, da auch diese für ein
attraktives und gepflegtes Erscheinungsbild eingesetzt würden und farblich
harmonisch aufeinander abgestimmt sein müßten. Im übrigen seien die Grenzen
zwischen dekorativer und nicht dekorativer Kosmetik in der Praxis fließend und
nicht klar abgrenzbar. Vom angemeldeten Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen seien auch Haarpflegeprodukte erfaßt, die gefärbtes Haar im
Farbton stabilisierten. Die von der Anmelderin genannten eingetragenen Marken
seien mit der vorliegenden Anmeldung nicht vergleichbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke
deute die Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen nur an. Eine beschreibende Bedeutung sei von der Markenstelle nicht belegt worden. Im übrigen habe
das Deutsche Patent- und Markenamt zahlreiche Marken mit dem Bestandteil
"Color" in das Markenregister eingetragen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Der Senat hat eine
Internetrecherche zur Bedeutung des Begriffs
"Farb - Harmonie System" durchgeführt, deren wesentliches Ergebnis (Beleg 1 bis
6, Bl. 15 bis 22 der Akten) der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zur
Kenntnis gegeben wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 396 21 367.7 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr jedenfalls der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG), d.h. schutzunfähig sind Marken, die von den
angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungsmittel für Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden
(vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409
"PROTECH"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 12; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 Rn. 15). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999,
1167, 1168 "YES"). Dies ist vorliegend der Fall.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den durch einen Bindestrich verbundenen
Wörter "Farb" und "Harmonie" sowie dem Wort "System zusammen. Zwar ist die
angemeldete Wortzusammensetzung nicht nachweisbar und mag inhaltlich auch
zu unbestimmt sein, um ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an
ihr zu begründen. Jedoch ist die angemeldete Marke in sprachüblicher Weise
nach Art einer Sachangabe für die beanspruchten Dienstleistungen und Waren
gebildet. Es gibt lexikalisch nachweisbare Ausdrücke wie "Harmonie von Farben"
oder das Wort "Farbenharmonie" (DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, 2. Auflage, Stichwort "Farbenharmonie"). Die Verwendung des Singulars
"Farb.."
ist nicht außergewöhnlich
(vgl.
"Farbdruck, Farbfilm, Farbbild").
Außerdem ist es üblich, eine Vielzahl von aufeinander abgestimmten Produkten
als "System" zu bezeichnen und dieses Wort weiteren beschreibenden Wörtern
nachzustellen, wie etwa auch die auf dem hier angesprochenen Waren- und
Dienstleistungsgebiet
verwendeten
Ausdrücke
"Struktur-Vital-System",
"1-2-3-System" oder "cosmetic system" zeigen.
Der Begriff "Farb - Harmonie System" wird für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres
als
eine Sachangabe
verstanden werden. Die
hier
angemeldeten
"Dienstleistungen eines Friseursalons; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
insbesondere Haarpflegemittel; ausgenommen dekorative Kosmetika" beinhalten
Haarfärbemittel und Kosmetika in deren Umfeld, denn die dekorative Kosmetik beschäftigt sich nur mit Make-up-Präparaten (vgl. Fey, Otte Wörterbuch der Kosmetik, 4. Aufl., Stichwort "Kosmetik"; Umbach, Kosmetik, 2. Aufl. S. 311). Wie sich
aus der Internetrecherche ergibt, werden von verschiedenen Herstellern Haarfärbemittel in zahlreichen Nuancen produziert. Auf diesem Warengebiet wird damit
geworben, daß man mit diesen zahlreichen verfügbaren Tönen flexibel in der
Haarfarbe sein und eine typengerechte Wunschhaarfarbe finden könne. Es wird
für Haartönungssysteme geworben, die aus einer umfangreichen Palette von
Farbtönen bestehen. In diesem Zusammenhang Haarfärbemittel Produkte in
verschiedenen Haltbarkeitsstufen angeboten, die ein Produktsystem bilden. Auch
gibt es Systeme aufeinander abgestimmter Produkte wie Shampoo, Kurschaum
und Stabilisator, die u.a. pflegende Wirkung haben. Außerdem wird in der
Werbung häufig darauf hingewiesen, wie wichtig die farbliche Harmonie und die
persönliche Abstimmung von kosmetischen Farben auf die jeweilige Person sind.
So wirbt etwa die Firma F… auf
ihren
Internet-Seiten
für
ihr
Kosmetiksystem, das darauf ausgerichtet ist, für jeden Kunden eine ganz genau
auf diesen abgestimmte Farbharmonie zu erreichen. Der Verkehr erkennt darum
die angemeldete Wortkombination ohne weiteres als Hinweis auf die
Beschaffenheit und Bestimmung der Waren. Hinsichtlich der "Dienstleistungen
eines Friseursalons" wird der Verkehr ebenfalls von einem reinen Sachhinweis,
nämlich einem Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung, ausgehen, weil
die Beratung zu
typengerechter Haarfarbe, die Auswahl des passenden
Haarfärbesystems bzw. der passenden Farbtöne eines Systems von
Haarfärbungen und das Färben der Haare sowie sogar Make-up-Beratung zu den
typischen berufsspezifischen Tätigkeiten von Friseuren gehören, die
in
erheblichem Umfang beworben werden.
Diesem Ergebnis können nicht die im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt genannten eingetragenen Marken entgegengehalten werden. Zum
einen handelt es sich um Marken, die sämtlich den Bestandteil "Color" enthalten,
der in der hier zu beurteilenden Marke nicht vorkommt, um Marken, die zum Teil
ersichtlich schutzfähige Bestandteile aufweisen oder als Gesamtbegriff nicht reine
Sachangaben darstellen und bei denen außerdem nicht klar ersichtlich ist, aus
welchen Gründen die Anmelderin sie mit der angemeldeten Marke für vergleichbar
hält. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener
Drittzeichen zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts besteht selbst bei einer
abweichenden Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD";
BlPMZ 1998, 248 "Today").
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl/Na