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BPatG Beschluss vom 09.02.2000 – 29 W (pat) 70/99

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 21 367.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2000 durch den Richter Meinhardt als

Vorsitzenden, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Wortmarke

"Farb - Harmonie System"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Dienstleistungen eines Friseursalons; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Haarpflegemittel; ausgenommen dekorative

Kosmetika"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Außerdem fehle der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die angemeldete

Marke ausschließlich als Sachhinweis, daß die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen ein System von harmonischen Farben bzw. eine Farbberatung

auf Basis eines solchen Systems beträfen. Der angemeldete Begriff sei sprachüblich gebildet und leicht verständlich. Er sei beschreibend für die angemeldeten

Dienstleistungen eines Friseursalons, weil die Haarfarbe auf den Typ des Kunden

abgestimmt sein müsse. Die angemeldete Marke habe für die angemeldeten nicht

dekorativen Kosmetika ebenfalls beschreibende Bedeutung, da auch diese für ein

attraktives und gepflegtes Erscheinungsbild eingesetzt würden und farblich

harmonisch aufeinander abgestimmt sein müßten. Im übrigen seien die Grenzen

zwischen dekorativer und nicht dekorativer Kosmetik in der Praxis fließend und

nicht klar abgrenzbar. Vom angemeldeten Verzeichnis der Waren und

Dienstleistungen seien auch Haarpflegeprodukte erfaßt, die gefärbtes Haar im

Farbton stabilisierten. Die von der Anmelderin genannten eingetragenen Marken

seien mit der vorliegenden Anmeldung nicht vergleichbar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke

deute die Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen nur an. Eine beschreibende Bedeutung sei von der Markenstelle nicht belegt worden. Im übrigen habe

das Deutsche Patent- und Markenamt zahlreiche Marken mit dem Bestandteil

"Color" in das Markenregister eingetragen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Der Senat hat eine

Internetrecherche zur Bedeutung des Begriffs

"Farb - Harmonie System" durchgeführt, deren wesentliches Ergebnis (Beleg 1 bis

6, Bl. 15 bis 22 der Akten) der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zur

Kenntnis gegeben wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 396 21 367.7 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke

ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr jedenfalls der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG), d.h. schutzunfähig sind Marken, die von den

angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungsmittel für Waren und

Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden

(vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409

"PROTECH"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 12; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 Rn. 15). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden

Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999,

1167, 1168 "YES"). Dies ist vorliegend der Fall.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den durch einen Bindestrich verbundenen

Wörter "Farb" und "Harmonie" sowie dem Wort "System zusammen. Zwar ist die

angemeldete Wortzusammensetzung nicht nachweisbar und mag inhaltlich auch

zu unbestimmt sein, um ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an

ihr zu begründen. Jedoch ist die angemeldete Marke in sprachüblicher Weise

nach Art einer Sachangabe für die beanspruchten Dienstleistungen und Waren

gebildet. Es gibt lexikalisch nachweisbare Ausdrücke wie "Harmonie von Farben"

oder das Wort "Farbenharmonie" (DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen

Sprache, 2. Auflage, Stichwort "Farbenharmonie"). Die Verwendung des Singulars

"Farb.."

ist nicht außergewöhnlich

(vgl.

"Farbdruck, Farbfilm, Farbbild").

Außerdem ist es üblich, eine Vielzahl von aufeinander abgestimmten Produkten

als "System" zu bezeichnen und dieses Wort weiteren beschreibenden Wörtern

nachzustellen, wie etwa auch die auf dem hier angesprochenen Waren- und

Dienstleistungsgebiet

verwendeten

Ausdrücke

"Struktur-Vital-System",

"1-2-3-System" oder "cosmetic system" zeigen.

Der Begriff "Farb - Harmonie System" wird für die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres

als

eine Sachangabe

verstanden werden. Die

hier

angemeldeten

"Dienstleistungen eines Friseursalons; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,

insbesondere Haarpflegemittel; ausgenommen dekorative Kosmetika" beinhalten

Haarfärbemittel und Kosmetika in deren Umfeld, denn die dekorative Kosmetik beschäftigt sich nur mit Make-up-Präparaten (vgl. Fey, Otte Wörterbuch der Kosmetik, 4. Aufl., Stichwort "Kosmetik"; Umbach, Kosmetik, 2. Aufl. S. 311). Wie sich

aus der Internetrecherche ergibt, werden von verschiedenen Herstellern Haarfärbemittel in zahlreichen Nuancen produziert. Auf diesem Warengebiet wird damit

geworben, daß man mit diesen zahlreichen verfügbaren Tönen flexibel in der

Haarfarbe sein und eine typengerechte Wunschhaarfarbe finden könne. Es wird

für Haartönungssysteme geworben, die aus einer umfangreichen Palette von

Farbtönen bestehen. In diesem Zusammenhang Haarfärbemittel Produkte in

verschiedenen Haltbarkeitsstufen angeboten, die ein Produktsystem bilden. Auch

gibt es Systeme aufeinander abgestimmter Produkte wie Shampoo, Kurschaum

und Stabilisator, die u.a. pflegende Wirkung haben. Außerdem wird in der

Werbung häufig darauf hingewiesen, wie wichtig die farbliche Harmonie und die

persönliche Abstimmung von kosmetischen Farben auf die jeweilige Person sind.

So wirbt etwa die Firma F… auf

ihren

Internet-Seiten

für

ihr

Kosmetiksystem, das darauf ausgerichtet ist, für jeden Kunden eine ganz genau

auf diesen abgestimmte Farbharmonie zu erreichen. Der Verkehr erkennt darum

die angemeldete Wortkombination ohne weiteres als Hinweis auf die

Beschaffenheit und Bestimmung der Waren. Hinsichtlich der "Dienstleistungen

eines Friseursalons" wird der Verkehr ebenfalls von einem reinen Sachhinweis,

nämlich einem Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung, ausgehen, weil

die Beratung zu

typengerechter Haarfarbe, die Auswahl des passenden

Haarfärbesystems bzw. der passenden Farbtöne eines Systems von

Haarfärbungen und das Färben der Haare sowie sogar Make-up-Beratung zu den

typischen berufsspezifischen Tätigkeiten von Friseuren gehören, die

in

erheblichem Umfang beworben werden.

Diesem Ergebnis können nicht die im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt genannten eingetragenen Marken entgegengehalten werden. Zum

einen handelt es sich um Marken, die sämtlich den Bestandteil "Color" enthalten,

der in der hier zu beurteilenden Marke nicht vorkommt, um Marken, die zum Teil

ersichtlich schutzfähige Bestandteile aufweisen oder als Gesamtbegriff nicht reine

Sachangaben darstellen und bei denen außerdem nicht klar ersichtlich ist, aus

welchen Gründen die Anmelderin sie mit der angemeldeten Marke für vergleichbar

hält. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener

Drittzeichen zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts besteht selbst bei einer

abweichenden Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD";

BlPMZ 1998, 248 "Today").

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl/Na