Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.02.2000 – 29 W (pat) 73/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 13 442.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Februar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, die
Richterin Schuster und den Richter Guth
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. Januar 1999 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten 10.99
Marke die Eintragung für die Waren "Farben, Firnisse, Lacke;
Wasch- und Bleichmittel; Haarwässer" versagt worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
Gründe§
I.
"tattoo-ex"
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 3, 5, 10, 25, 35, 41 und 42 in
das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 14. Januar 1999 teilweise zurückgewiesen, nämlich
für die Waren und Dienstleistungen: "Farben, Firnisse, Lacke; Färbemittel; Wasch-
und Bleichmittel; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Haarwässer; Kosmetik; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel; chirurgische,
ärztliche und medizinische Instrumente und Apparate; chirurgisches Nahtmaterial;
ärztliche und medizinische Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege;
kosmetische Eingriffe; medizinische Beratung; medizinische Aus- und Weiterbildung; Wundversorgung und Pflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin;
wissenschaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen insbesondere auf
den Gebieten der Entfernung, Veränderung und Verschönerung von Hautzeichnungen (Tätowierung, Tataurierung, tattoo); und in diesem Zusammenhang stehende Öffentlichkeitsarbeit". Die Zurückweisung ist damit begründet worden, daß
der Eintragung der angemeldeten Marke für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen insoweit ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe. Außerdem
fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde
in "tattoo-ex" lediglich einen ohne weiteres verständlichen Hinweis darauf sehen,
daß die Waren und Dienstleistungen dazu geeignet seien, Tätowierungen zu
entfernen bzw. sich mit dem Entfernen von Tätowierungen beschäftigen.
Die Beschwerde der Anmelder richtet sich nur gegen die Zurückweisung der Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Farben, Firnisse, Lacke; Wasch-
und Bleichmittel; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel; ärztliche und medizinische Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; medizinische Beratung; medizinische Aus- und Weiterbildung;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin; wissenschaftliche und industrielle
Forschung". Diese Waren und Dienstleistungen stünden nicht mit der Entfernung
von Tätowierungen in Verbindung; insbesondere handele es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 42 um sehr umfassende Begriffe, so daß ein primärer Bezug zur Entfernung von Tätowierungen fehle. Außerdem kenne das ärztliche
Standesrecht keine definierte Weiterbildung für die Entfernung von Tätowierungen.
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß im Umfang der eingelegten Beschwerde
aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 398 13 442.1 Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten Marke in Bezug auf die gemäß nachstehend unter 3.
versagten Waren und Dienstleistungen zumindest das Eintragungshindernis des
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Beschreibung der
angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können. Gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG können darüber hinaus Marken nicht eingetragen werden, denen
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG), d.h. schutzunfähig sind solche Marken, die von
den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungsmittel für Waren
und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 12; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 Rn. 15). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (vgl BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999,
1167, 1168 "YES"). Dies ist hier teilweise der Fall.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den durch einen Bindestrich verbundenen
Wörtern "tattoo" und "ex" zusammen. Das englische Wort "tattoo" ist in seiner
Bedeutung "Tätowierung" in die deutsche Sprache eingegangen (Duden, Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache, Dudenverlag, 2. Auflage; Duden,
Deutsches Universal Wörterbuch, 3. Aufl., jeweils Stichwort "Tattoo"). Auch der
aus der lateinischen Sprache stammende weitere Markenbestandteil "ex" (aus,
vorbei, zu Ende, Schluß) ist Bestandteil der deutschen Sprache geworden und
kommt u.a. am Ende von Ausdrücken vor (Duden, Deutsches Universal Wörterbuch, 3. Aufl.; Wahrig Deutsches Wörterbuch, 6. Auflage, jeweils Stichwort "ex").
Wie die Anmelder nicht bestreiten, werden die angesprochenen Verkehrskreise
die angemeldete Marke deshalb ohne weiteres im Sinne von "Tätowierung fort",
"Tätowierung zu Ende, vorbei" verstehen.
2.
In Bezug auf die Waren "Farben, Firnisse, Lacke; Wasch- und Bleichmittel;
Haarwässer" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit
jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Wortmarke
stellt insoweit keinen sprachüblich beschreibenden Hinweis dar.
Tätowierungen werden heute von Hautärzten durch Laserbehandlung schonend
entfernt. Der Laserstrahl einer bestimmten Wellenlänge trifft auf die in die Haut
eingelagerten Farbpartikel und zersprengt diese in viele mikroskopische Einzelteile, die dann vom Körper resorbiert werden. Durch die Laser-Tattoo-Entfernung
entstehen oberflächlich kleine Blutungen, die eintrocknen und verkrusten. Diese
Wunden werden mit einer desinfizierenden Salbe behandelt. Da die behandelten
Stellen einige Zeit lichtempfindlich sind, ist in den ersten Wochen nach der Behandlung der Schutz durch eine Lichtschutzcreme erforderlich.
Diese Therapie und die dabei verwendeten Methoden und Waren weisen keinen
konkreten Bezug zu "Farben, Firnisse, Lacke; Wasch- und Bleichmittel; Haarwässer" auf. Diese Waren werden ersichtlich bei der Tattoo-Entfernung nicht
verwendet und stehen damit auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang.
Auch zum Verbergen von Tätowierungen kommen diese Waren nicht in Frage.
3. Anders verhält es sich bei den übrigen zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen, die der Wundnachbehandlung und -pflege, Aufklärung der
Patienten, Einarbeitung der Mitarbeiter, die die Entfernung der Tätowierungen
durchführen bzw. der Entwicklung neuer Geräte und Methoden zum Entfernen von
Tätowierungen dienen können.
Wie oben ausgeführt, entstehen durch die Behandlung bei der Entfernung von
Tattoos kleinere Wunden, die desinfiziert, mit einer Salbe oder Creme behandelt
werden und bei deren Behandlung auch Verbandsmaterial und Pflaster Verwendung finden können. Ätherische Öle, Präparate für die Gesundheitspflege, Pflaster, Verbandmaterial und Desinfektionsmittel sind ebenfalls Produkte, die üblicherweise und typischerweise in ärztlichen Praxen bei der Wundbehandlung
verwendet werden, auch, wenn es sich um relativ geringfügige und oberflächliche
Verletzungen, wie bei der Tattoo-Entfernung, handelt. Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege umfassen nicht nur Lichtschutzcremes, wie sie zum Schutz von
empfindlichen Hautpartien nach der Laserbehandlung aufgetragen werden, sondern können auch zur Abdeckung von unerwünschten Tätowierungen dienen. Bei
den Dienstleistungen "ärztliche und medizinische Versorgung, Gesundheits- und
Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin, medizinische
Beratung" handelt es sich um Oberbegriffe, unter die Entfernung von Tätowierungen oder die Beratung zur Vorbereitung oder zur Nachbehandlung eines solchen
Eingriffs fallen. Die Dienstleistungsbegriffe "medizinische Aus- und Weiterbildung,
wissenschaftliche und industrielle Forschung" umfassen auch Aus- und Weiterbildung und Forschung, die Methoden zur Tattoo-Entfernung betreffen.
Zwar stellen viele der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sehr allgemeine,
umfassende Oberbegriffe dar. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit ist es jedoch
unerheblich, ob die Marke für alle unter einen angemeldeten Oberbegriff fallenden
Waren oder Dienstleistungen schutzunfähig ist. Es genügt, wenn von dem
Oberbegriff solche Waren oder Dienstleistungen umfaßt werden, für die ein
Schutzhindernis besteht (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 37
Rn. 6). Ansonsten hätte die Marke auch Schutz für Waren oder Dienstleistungen,
für die sie nicht eingetragen werden kann. Unerheblich ist es auch, ob das ärztliche Standesrecht eine Definition für die Weiterbildung für die Entfernung von
Tätowierungen kennt. Entscheidend ist allein, daß der im Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen aufgeführte Begriff eine derartige Weiterbildung umfaßt und
daß es naheliegt, daß auf diesem Gebiet erfahrene Personen ihr Wissen - etwa in
Seminaren oder Praktika - an andere Kollegen weitergeben.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Marke jede einzelne der im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens relevanten angemeldeten Waren und Dienstleistungen so
unmittelbar, eindeutig und konkret beschreibt, daß ein Freihaltungsbedürfnis für
die angemeldete Wortkombination (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) besteht. Jedenfalls
aber wird - wie oben ausgeführt - der angesprochene Verkehr in der Marke
lediglich eine rein sachbezogene Aussage in Hinblick auf die Waren und
Dienstleistungen sehen, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG), nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. Solche manchmal
etwas unscharfen, schlagwortartigen Hinweise, die in kurzer, prägnanter, einprägsamer und plakativer Form Informationen über die angebotenen Waren und
Dienstleistungen vermitteln sollen, sind allgemein üblich und werden nicht als
Hinweis auf einen ganz bestimmten, individualisierbaren Ursprungsbetrieb verstanden.
Meinhardt
Schuster
Guth
Cl